Das Obergericht des Kantons Zürich hat im Urteil UE180319-O vom 14.05.2019 festgehalten, dass sich auch Angehörige eines direkten Opfers einer Straftat gegen eine Einstellung des Strafverfahrens wehren können. Die formellen Anforderungen sind dabei nicht besonders hoch angesetzt worden. Insbesondere wurde nicht verlangt, dass die Angehörigen schon finanzielle Forderungen geltend gemacht haben müssen. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass diese im Falle eines Schuldspruches ja auf der Hand liegen. Es wurde auch nicht unterschieden, ob die Forderungen auf öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen (privaten) Ansprüchen beruhen (Schadenersatz, Schmerzensgeld, Genugtuung).
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Strafrecht
Staatsanwaltschaft St. Gallen - Bussenkatalog
Strafen und Massnahmen
Hier das PDF des Bussenkatalogs
Begriffe:
Freiheitsstrafe
Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel zwischen drei Tagen und 20 Jahren. Bei einzelnen schweren Delikten kann sie lebenslänglich dauern (z.B. Mord, besonders schwerer Fall von Geiselnahme).
Freiheitsstrafen bis zwei Jahre können bedingt ausgesprochen werden. Freiheitsstrafen zwischen einem und drei Jahren können teilbedingt ausgesprochen werden.
Geldstrafe
Die Geldstrafe beträgt in der Regel maximal 180 Tagessätze. Die Anzahl der Tagessätze wird nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen, Unterstützungspflichten, etc.) des Täters und beträgt höchstens CHF 3'000.00.
Wenn die verurteilte Person die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe).
Busse
Bussen werden vor allem zur Ahndung von Übertretungen gesprochen. Zudem können sie in Verbindung mit einer bedingten Geldstrafe ausgefällt werden. Der Höchstbetrag der Busse beträgt in der Regel CHF 10'000.00. Bussen sind immer unbedingt, d.h. sie müssen bezahlt werden. Im Falle der Nichtbezahlung werden Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt.
Bedingte Strafen
Eine bedingte Strafe wird in der Regel dann ausgefällt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Falle einer bedingten Strafe wird eine Probezeit (von zwei bis fünf Jahren) angeordnet. Hat sich der Verurteilte bis zu deren Ablauf bewährt, wird die Strafe nicht vollzogen. Im Falle der Nichtbewährung kann die bedingte Strafe widerrufen und die Strafe vollzogen werden.
Strafzumessung
Die Strafe wird bei der Freiheits- sowie der Geldstrafe nach dem Verschulden des Täters bemessen. Berücksichtigt werden Kriterien wie das Vorleben (z.B. Wiederholungstäter), persönliche Verhältnisse, Beweggründe, etc.
Massnahmen
Massnahmen sind z.B. stationäre oder ambulante Therapien, Suchtbehandlungen, Berufsverbot oder die Verwahrung. Sie werden angeordnet, wenn die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen.
Beschwerdelegitimation des am Vermögen Geschädigten in Strafsachen
Das Bundesgericht beschäftigt sich mit der Beschwerdelegitimation eines Geschädigten ausserhalb des Wirkungsbereichs des Opferhilfegesetzes, also des lediglich am Vermögen Geschädigten. Die Legitimation wird weiterhin im Grundsatz verneint.