Familienrecht

27. Juli 2020

Uneinigkeit der Eltern bei Impfung des Kindes – Bundesgerichtsurteil

Sind sich die Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht über ihr Kind ausüben, im Hinblick auf die Impfung ihres Kindes (hier konkret die Masernimpfung) uneinig, so muss das Gericht oder die Kindesschutzbehörde darüber entscheiden. Dies vor dem Hintergrund, dass es ohne diese Massnahme zu einer Gefährdung des Kindeswohls, hier einer körperlichen Beeinträchtigung des Kindes, kommen kann. Bei dem Entscheid sind die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit einzubeziehen. Das Gericht oder die Kindesschutzbehörde können eine Impfung allerdings nicht anordnen, wenn sich beide Elternteile darüber einig sind, das Kind nicht impfen zu lassen. In diesem Fall soll die Elternautonomie, also die Aufgabe der Eltern, alle Kinderbelange selbst zu regeln, vorgehen. - Urteil des Bundesgerichts vom 16.06.2020 (5A_789/2019)

26. Mai 2020

Alimente/Unterhalt: Vorrang Ex-Ehegatte vor volljährigem Kind

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 11.02.2020 (5A_457/2018; noch unveröffentlicht) erneut seine Rechtsprechung bestätigt (ebenso in BGE 132 III 209), dass im Falle einer Mankosituation der Unterhaltsanspruch des Ex-Ehegatten dem Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes in Ausbildung vorgeht.

Durch die Revision des Unterhaltsrechts 2017, insbesondere die Einführung des Art. 276 a ZGB, hat sich an dieser Rechtsprechung nichts geändert. Art. 276 a Abs. 1 ZGB besagt, dass der Anspruch auf Alimente des unmündigen Kindes grundsätzlich allen anderen familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vorgeht. Um eine Benachteiligung des volljährigen, sich noch in Ausbildung befindenden Kindes zu vermeiden, kann gemäss Art. 276 a Abs. 2 ZGB von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden. Mit der Einführung dieser Norm ist jedoch nichts über das Verhältnis des Unterhaltsanspruches des Ex-Ehegatten gegenüber dem volljährigen Kind in Ausbildung ausgesagt.

Fazit:

Wenn nicht ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, um den nachehelichen Unterhalt an den Ex-Ehegatten und die Kinderalimente an das volljährige Kind in Ausbildung zu zahlen, so wird vorrangig die Zahlung gegenüber dem geschiedenen Ehepartner geleistet. Möglicherweise geht dann das volljährige Kind leer aus.

13. Mai 2020

Corona-Virus und Besuchsrecht: Update 13. Mai 2020

Mit Blick auf die Verunsicherung der Eltern und Behörden, ob und wenn ja wie bestehende Besuchsrechtsregelungen unter den Corona-Massnahmen umgesetzt werden können/dürfen, hat die KOKES – eine Konferenz, die Empfehlungen zu verschiedenen Fragen des Kindes- und Erwachsenenschutzes erlässt – im April 2020 Folgendes veröffentlicht:

Grundsätzlich besteht weiterhin der Anspruch des Kindes auf angemessenen Kontakt auch zu dem nicht im gleichen Haushalt lebenden Elternteil. Die Verordnung 2 des Bundesrates über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, die eine Minimierung des sozialen Kontaktes empfiehlt, gilt nicht in der Kernfamilie, wozu auch der getrennt lebende Elternteil gehört. Die Beantwortung der Frage, wie die Schutzvorgaben des Bundes umzusetzen sind, liegt in der Verantwortung der Eltern.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz soll gelten, wenn sich ein Familienmitglied aufgrund einer positiven Testung oder aufgrund von Krankheitssymptomen in Selbstisolation oder Quarantäne befindet. Dann soll ein Ausweichen auf alternative Kontaktformen, wie Telefon, Skype, Facetime etc. ermöglicht werden. Dies soll auch gelten, wenn mit dem Besuch ein Grenzübertritt verbunden ist.

Eine Empfehlung des BAG (Bundesamt für Gesundheit) zur Handhabung dieser Situation fehlt bisher.

Achtung: Die Pflicht zur Zahlung des geregelten Kindesunterhalts besteht auch bei einem eingeschränkten Besuchsrecht fort. Eine Abänderung der getroffenen Regelung entfällt aufgrund des nur vorübergehenden Charakters der Pandemie.


Hier finden Sie dass Corona-Papier der KOKES

20. April 2020

Kinderalimente: Abweichungen vom Schulstufenmodell

Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid vom 20.09.2019, FS.2018.35

Im Artikel vom 12.12.2018 haben wir berichtet, dass das Bundesgericht bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts, bzw. der Kinderalimente, grundsätzlich die Anwendung des Schulstufenmodells vorgegeben hat. Danach soll sich das Pensum der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils nach einer Scheidung an dem Alter des jüngsten Kindes orientieren. Das Bundesgericht geht von einer zumutbaren Erwerbstätigkeit in Höhe von 50 % aus, wenn das jüngste Kind in die obligatorische Schulzeit eintritt, von 80 %, wenn das jüngste Kind in die Sekundarstufe übertritt und von 100 %, wenn das jüngste Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Eine Abweichung von diesen Altersgrenzen soll aus zureichenden Gründen möglich sein. Der Richter har hierbei ein gewisses Ermessen.

Das Kantonsgericht St. Gallen hat in seinem oben zitierten Entscheid dieses Schulstufenmodell bezüglich der Kinderalimente aufgeweicht, weil es der Meinung war, der zu entscheidende Fall rechtfertige eine andere Beurteilung. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens war im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt festzulegen, welches Einkommen der Mutter als hauptbetreuender Elternteil von vier minderjährigen Kindern zugemutet werden kann. Das Kantonsgericht beurteilte die Familiensituation mit vier minderjährigen Kindern nicht als Normalfall und wich daher von der starren Anwendung des Schulstufenmodells ab. Selbst wenn das jüngste von vier Kindern bereits schulpflichtig ist, sei insgesamt eine grössere ausserschulische Betreuungslast gegeben. So bedeuten Tätigkeiten wie die Hilfestellung bei Hausaufgaben oder bei der Ausübung von Hobbies bei vier minderjährigen Kindern offensichtlich einen grösseren Aufwand als bei nur einem minderjährigen Kind. In dieser Situation erscheine eine Abweichung vom Schulstufenmodell angezeigt und der Mutter – hier als hauptbetreuender Elternteil – sei eine Erwerbstätigkeit zu 50 % nicht zumutbar. Allerdings prüfte das Gericht genau die freien Zeitkapazitäten der Mutter, d.h. die Unterrichtszeiten der Kinder, die Drittbetreuungsmöglichkeiten und den wirtschaftlichen Vorteil eines Stellenantritts, und hielt ein Arbeitspensum von zwei bis drei Halbtagen nach einer grosszügigen Übergangszeit zur Planung für angemessen. Selbst bei nur einem knappen Zusatzverdienst sei dies auch mit Blick auf einen baldigen beruflichen Wiedereinstieg eine bedeutungsvolle Investition.

26. März 2020

Corona-Virus: Kinder und Besuchsrecht geschiedener Eltern? (Stand: 25.03.2020)

Das Corona-Virus hat längst auch auf die Schweiz vereinnahmt und das öffentliche Leben erfolgreich lahmgelegt. Die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen, wie die Schliessung von Schulen, Geschäften, Restaurants und Behörden führen uns die Ernsthaftigkeit der aktuellen Situation deutlich spürbar vor Augen. Auch die Justiz ist betroffen. Der Bundesrat hat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, den Beginn der Gerichtsferien im Zivil- und Verwaltungsverfahren bereits auf den 21.03.2020 und den Beginn der Betreibungsferien auf den 19.03.2020 vorzuverlegen. Beide Fristen enden planmässig am 19.04.2020. Diese Massnahmen dienen einerseits dazu, den zwischenmenschlichen Kontakt vor Gericht zu vermeiden und andererseits die Schweizer Wirtschaft durch das Aussetzen von Betreibungen zu entlasten.

Aber auch der private Bereich wird in dieser Krise nicht verschont. Damit stellen sich häufig Fragen aus dem Familienrecht, wie z.B., wie sieht in diesen Coronazeiten bei Scheidungen das Besuchsrecht zwischen dem Kind und dem getrennt lebenden Elternteil aus?

Die Politik bringt das Schlagwort „social distancing“ ins Spiel – Vermeidung sozialer Kontakte. Ausfluss dieser Marschroute ist z.B. die Anordnung der St. Galler Regierung, das Besuchsrecht in den Spitälern massiv einzuschränken und nur in Ausnahmefällen zuzulassen. Bis heute ist in der Schweiz noch keine Verordnung ergangen, die den Kontakt von Scheidungs- und Trennungskindern zum nicht betreuenden Elternteil regelt. Österreich hat diesbezüglich klar geregelt, dass diese Kinder im Haushalt des betreuenden Elternteils wegen Corona bleiben sollen und den anderen Elternteil weder besuchen noch von diesem besucht werden dürfen. Der Kontakt soll über Telefon, Skype etc. aufrechterhalten werden. Diese beiden Massnahmen zeigen den restriktiven Trend im gegenseitigen Umgang und die Umsetzung des „social distancing“.

Zur Problematik, ob aktuell ein physischer Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht hauptbetreuenden Elternteil, so wie er in der Scheidungskonvention vereinbart ist, stattfinden soll, gibt es naturgemäss noch keine Gerichtsentscheide.

Damit sind momentan einzelfallbezogene Lösungen zu finden, wobei wie imer bei Scheidungen von Ehen mit Kindern das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen soll. Leidet der besuchsberechtigte Elternteil zurzeit an leichten Erkältungssyptomen und ist der hauptbetreuuende Elternteil verunsichert, da er natürlich eine Infektion des Kindes verhindern möchte, ist eine Güterabwägung vorzunehmen. Der geschiedene Vater möchte einerseits sein Kind sehen, die Mutter möchte die Ansteckungsgefahr für das Kind vermeiden. Beide Interessen sind nachvollziehbar.

Blickt man zurück, wie Gerichte ähnliche Konstellationen (im weiteren Sinne!) geschiedener Ehen beurteilt haben, so ist die Situation rechtlich wohl so zu beurteilen, dass es dem Vater zumindest für einige wenige Wochen zuzumuten ist, sein Besuchsrecht nicht auszuüben und in dieser Zeit auf Telefonate, Skype o.ä. auszuweichen, um mit dem Kind in Kontakt zu bleiben. Ein Ausschluss des Besuchsrechts kann, so das OG Zürich im Zusammenhang mit Tuberkulose, angezeigt sein, wenn der Besuchsberechtigte an einer ansteckenden Krankheit leidet, ohne dass es möglich ist, das Kind vor einer Ansteckung zu schützen. Zwar ist auch eine Ansteckung im normalen Familienleben möglich. Dennoch erscheint es uns erforderlich, die Konstellation, in der das Kind den eigenen Haushalt verlässt, im Einzelfall abzuwägen und zu prüfen, ob das Ansteckungsrisiko des Kindes gegenüber dem Recht des Kindes, Kontakt mit dem Vater zu haben, Vorrang hat. Sofern das Besuchsrecht jedoch viele Wochen nicht ausgeübt werden kann, besteht in prekären Fällen die Gefahr, dass ein Elternteil nach der Scheidung diese Situation ausnutzt, um gezielt den Kontakt zu unterbinden. Dies entspricht sicher nicht dem Kindeswohl.

Befindet sich das Kind in Quarantäne, muss diese selbstverständlich befolgt werden. Dies führt zum vorübergehenden Ausschluss des Besuchsrechts. Im Ergebnis vergleichbar ist wohl die Konstellation, in der der Vater sich aufgrund der Coronakrise weigert, das Kind zu sich zu nehmen.

Eine Einigung unter den Eltern zur Handhabung des Besuchsrechts ist in diesen Zeiten mehr denn je wünschenswert. Augenmass und Vernunft sind gefragt, da eine streitige Auseinandersetzung bei Gericht oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde derzeit schwierig ist. Sofern keine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt, werden diese Institutionen zur Zeit wohl eher nicht tätig. Bereits angesetzte Verhandlungen wurden abgesagt.

Gerade in einer solchen Ausnahmesituation ist es mehr denn je angezeigt, dass beide Elternteile Verständnis dafür aufbringen und bezüglich der Kinder zusammenspannen. Dem Kind sollten Telefon- oder Videokontakte zum anderen Elternteil ermöglicht werden diese sind zu unterstützen. Das ist eine vernünftige Massnahme, um einerseits, wie vom Bundesrat gefordert, soziale Kontakte zu unterbinden, andererseits aber auch den Kontakt zum anderen Elternteil fortzuführen, eben anders. Denn: Diese Ausnahmesituation wird uns noch einige Wochen, vielleicht noch länger beschäftigen. In dieser Zeit muss der Kontakt zum anderen Elternteil soweit wie möglich, zur Not auch nur digital, aufrechterhalten bleiben.

12. März 2020

Pensionskasse (BVG) und Scheidung - Vorsorgelücke

Aufgrund der Gesetzesreform per 1.1.2017 zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung kommt es zu einer Vorsorgelücke, die vom Gesetzgeber wohl bewusst in Kauf genommen wird. Die Vorteile dieser Reform im Sinne einer klaren und einfachen Lösung stehen im Vordergrund, so in der Botschaft des Bundesrates.

Im Zuge der Reform zum Vorsorgeausgleich per 1.1.2017 hat der Gesetzgeber den Stichtag für die Abrechnung der Altersvorsorge bei einer Scheidung vorverlegt. Bisher wurde die während der Ehe geäufnete berufliche Vorsorge erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geteilt, nun bereits schon im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (durch Scheidungsklage oder gemeinsames Scheidungsbegehren).

Im Wesentlichen hat der Bundesrat in der Botschaft diese Vorverlegung des Abrechnungsstichtages damit begründet, dass die bisherige Regelung zum „Taktieren“ verleite. Immerhin konnte der berechtigte Ehegatte das Scheidungsverfahren in die Länge ziehen, um weiterhin von der Teilungsmasse des anderen Ehegatten zu profitieren. Dieses Vorgehen ist nun nicht mehr möglich.

Allerdings ergibt sich nun aufgrund dieser Neuregelung eine Vorsorgelücke, die zu heftiger Kritik Anlass gibt. Die Situation ist Folgende:

Aufgrund der Vorverlagerung des Sichtages entsteht eine Vorsorgelücke zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Idee, diese Lücke zu schliessen, indem nicht erst beim nachehelichen Unterhalt, sondern bereits während des Scheidungsverfahrens im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen ein sog. Vorsorgeunterhalt zugesprochen wird, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 9.1.2019 (BG 5A_14/2019) nicht für gutgeheissen. Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid auf folgenden rechtlichen Aspekt:

Der nacheheliche Unterhalt (Unterhalt ab der Rechtskraft des Scheidungsurteils) im Sinne des Art. 125 ZGB schliesst neben dem Verbrauchsunterhalt auch ausdrücklich den Vorsorgeunterhalt mit ein, mit welchem ehebedingte Lücken in der Altersvorsorge ausgeglichen werden sollen (Bsp.: Aufgrund der Kinderbetreuung ging ein Elternteil ganz oder teilweise keiner eigenen Erwerbstätigkeit nach). Der eheliche Unterhalt (Unterhalt bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils) dagegen in Art. 163 ZGB sieht keinen Vorsorgeunterhalt vor. Da bisher keine Lücken bei der Altersvorsorge entstehen konnten, war eine Modifikation dieser Norm auch nicht nötig. Der Gesetzgeber hat auch im Zuge der Reform vom 1.1.2017 keine Anpassungen in Art. 163 ZGB vorgenommen, obwohl ihm die Auswirkungen der Reform bekannt waren. Damit ist von einem bewussten Entscheid für die Vorsorgelücke auszugehen, so das Bundesgericht.

Aus der Sicht des Gesetzgebers ist diese Vorsorgelücke zugunsten einer einfachen und klaren Lösung (Teilungszeitpunkt ist klar bestimmt), zur Verhinderung von Verzögerungstaktiken im Scheidungsverfahren und mit Blick auf eine Übereinstimmung mit dem Zeitpunkt zur güterrechtlichen Auseinandersetzung in Kauf zu nehmen.

Dieser Entscheid des Bundesgerichts wird in der Lehre heftig diskutiert. Es stellt sich die Frage, ob dieses Ergebnis sachgerecht ist und ob ein anderweitiger Ausgleich zur „Nachfinanzierung der Vorsorgelücke“ geschaffen werden kann. Beispielsweise durch eine überhälftige Teilung des Vorsorgeguthabens zugunsten des benachteiligten Ehegatten oder durch eine Einbeziehung dieser Lücke in den Vorsorgeunterhalt beim nachehelichen Unterhalt. Es bleibt abzuwarten, ob und wenn ja wie sich diese Überlegungen in der Praxis einpendeln werden.

9. März 2020

Scheidungsvertrag schon vor der Heirat möglich?

Unterschied Ehevertrag – Scheidungsvereinbarung

Der Ehevertrag und die Scheidungsvereinbarung sind grundsätzlich zwei verschiedene Paar Stiefel. Sie gehen von unterschiedlichen Perspektiven des Regelungsbedarfs aus:

Im Ehevertrag, der ohne Scheidungswillen geschlossen wird, können Sie den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (während der Ehe erworbene Vermögenswerte sind hälftig zu teilen) abändern und damit die Aufteilung der Vermögenswerte modifizieren. Der Ehevertrag kann vor oder während der Ehe abgeschlossen werden und wird mit der notariellen Beglaubigung wirksam.

Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung einigen sich die Noch-Eheleute bei vorhandenem Scheidungswillen darüber, zu welchen Bedingungen die Scheidung erfolgen soll. Es steht allenfalls eine Klärung der Kinderbelange, des nachehelichen Unterhalts, der Vermögensaufteilung (möglicherweise auf der Grundlage eines Ehevertrages) und der Altersvorsorge an. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung ist an die gerichtliche Genehmigung gebunden.

Bisherige Rechtsprechung

Bis anhin konnten Eheleute ohne Scheidungswillen keine rechtsverbindlichen Regelungen für den Fall der Scheidung im Voraus treffen. Diese wurden erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt. Damit entfaltete die allein von den Eheleuten unterzeichnete Scheidungsvereinbarung noch keine Rechtswirkung.

Neue Rechtsprechung

Das Bundesgericht hat nun im Entscheid vom 23. August 2019 (5a_778/2018) diese bisherige Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass sich Ehegatten bereits im Voraus, also ohne Scheidungswillen und ohne hängiges Scheidungsverfahren, über den nachehelichen Unterhalt verbindlich einigen können.

Das Bundesgericht hat in dem oben zitierten Entscheid ausgeführt, dass nun die Parteien vor Abschluss der Ehe oder Eheleute auch ohne Scheidungsabsicht hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts und des Vorsorgeausgleichs wohl formlos (!) eine verbindliche Einigung treffen können. Sofern es dann zur Scheidung kommt, prüft das Gericht nur noch, ob die Vereinbarung damals (im Zeitpunkt der Unterzeichnung) dem freien Willen der Parteien entsprochen hat, ob sie klar und vollständig und - bezogen auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht offensichtlich unangemessen ist. Sind sich die Eheleute also bei Scheidung weiterhin über die ursprüngliche Regelung einig und ist sie nach Auffassung des Gerichts nicht offensichtlich unangemessen, wird das Gericht diese Vereinbarung genehmigen. Will jedoch einer der Eheleute (oder beide) nicht mehr an der damaligen Vereinbarung festhalten, prüft das Gericht unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung den nachehelichen Unterhalt bzw. den Vorsorgeausgleich (per Einreichung des Scheidungsgesuchs).

Das Bundesgericht begründet diesen neuen Standpunkt mit der Vertragsfreiheit und damit, dass keine Regelung zum Verbot einer solchen „Scheidungsvereinbarung auf Vorrat“ bestehe. Selbst eine bestimmte Form (notarielle Beglaubigung) dieser Vereinbarung soll nicht nötig sein. Offen und unklar bleibt, warum bei der Regelung zum Güterstand im Rahmen eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung Wirksamkeitsvoraussetzung ist, dagegen die Regelung zum nachehelichen Unterhalt und zum Vorsorgeausgleich formlos wirksam ist.

Fazit

Neuerdings haben also gemäss Bundesgericht die Parteien vor oder während der Ehe die Möglichkeit, in „guten Zeiten“ Regelungen zum Unterhalt und Vorsorgeausgleich für den Scheidungsfall zu treffen. Urkundspersonen müssen damit künftig mit den Parteien besprechen, ob nicht nur der Güterstand, sondern auch der Unterhalt und der Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall geregelt werden soll. Bis sich diese Rechtsprechung in der Praxis bewährt hat bzw. bis sich gezeigt hat, wie streng die Gericht bei der Genehmigung der Scheidungsvereinbarung vorgehen, ist Vorsicht geboten: Es ist empfehlenswert, diese Vereinbarungen zum Unterhalt und Vorsorgeausgleich zunächst im Ehevertrag mit notarieller Beurkundung festzuhalten.

18. Dezember 2019

Ehe oder Konkubinat: rechtliche Unterschiede

Ein Blick auf die Lebensformen, die heute in unserer Gesellschaft vorhanden und auch anerkannt sind, zeigt eine grosse Vielfalt. Bei dem Entscheid unter den Partnern, ob der Bund fürs Leben durch die Ehe geschlossen werden soll oder ob ein nichteheliches Zusammenleben passender ist, steht häufig die Frage nach den finanziellen Auswirkungen der Lebensform im Mittelpunkt.

Wesentliche Unterschiede zeigen die beiden Lebensformen, wenn sich ein über viele Jahre im Konkubinat lebendes Paar trennt, gemeinsame Kinder daraus hervorgegangen sind und die Partnerin/Mutter über all die Jahre nicht erwerbstätig war. Während die verheiratete Frau einen Anspruch auf die Fortsetzung des Lebensstandards im Zeitpunkt der Trennung hat, welcher durch die Zahlung eines nachehelichen Unterhalts gewährleistet werden soll, kann sich die unverheiratete Frau nicht darauf berufen. Hat sie die Kinder vorwiegend alleine betreut, in dieser Zeit kein eigenes Einkommen erwirtschaftet und der Partner seine berufliche Laufbahn erfolgreich fortgesetzt, muss sie nach der Trennung auf eigenen Füssen stehen. Eine Verbesserung der Situation ergab sich allerdings im Jahre 2017. Seitdem steht auch der unverheirateten Mutter zumindest eine Entschädigung für die Kinderbetreuung zu, welche abhängig vom Alter der Kinder und dem damit verbundenen Betreuungsaufwand ist. Eine Dauerlösung ist dies aber nicht. Sobald das jüngste Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, fällt diese Entschädigung in der Regel weg und die Mutter ist auf eigenes Einkommen angewiesen.

Tipp: Die Erwerbstätigkeit nicht einseitig zugunsten der Kinderbetreuung aufgeben, sondern mit dem Partner nach einer ausgewogenen Aufteilung zwischen Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit suchen!

Die folgende Gegenüberstellung zwischen Ehe und Konkubinat zeigt die wesentlichen Unterschiede auf, wobei Kinderaspekte hier unberücksichtigt sind:

Unterschiede Ehe Konkubinat Studer Anwälte AG .pdf


12. Dezember 2018

Bei Kindesunterhalt gilt neu das Schulstufenmodell

Zum Kindesunterhalt: Bundesgericht kippt 10/16er-Regel zugunsten des „Schulstufenmodells“ (5A_384/2018; Urteil vom 21.9.2018)

Das Bundesgericht hat nun mit seinem Entscheid vom 21.9.2018 festgelegt, dass zur Berechnung des Betreuungsunterhalts das sog. „Schulstufenmodell“ zur Anwendung kommt. D.h. der betreuende Elternteil muss im Falle der Scheidung oder Trennung ab der obligatorischen Einschulung des Kindes seine Erwerbstätigkeit zu 50 %, ab dem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab der Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes zu 100 % ausüben. Das Bundesgericht definiert somit neue Altersstufen des Kindes für die zumutbare Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils. Es handelt es sich dabei nicht um eine starre Grenze, sondern um eine Richtlinie, von der im Einzelfall abgewichen werden kann. Insbesondere dann, wenn z.B. kein angemessenes Betreuungsangebot vorhanden ist oder das Kind aufgrund einer Behinderung besondere Betreuung benötigt. Entsprechende Betreuungsangebote sind umso intensiver zu prüfen, je knapper die finanzielle Situation und je wichtiger die Ausdehnung/Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist. Das richterliche Ermessen soll bei der Beurteilung des Einzelfalls bedeutend sein.

Somit wird nun die höchstrichterliche Rechtsprechung zur sog. „10/16-Regel“ hinfällig. Diese besagte, dass der betreuende Elternteil, der bis anhin keiner Erwerbstätigkeit nachging, ab der Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit zu 50 % und ab dem 16. Lebensjahr eine 100 % Stelle antreten soll. Das Bundesgericht hält diese Regelung mit Blick auf die heutige gesellschaftliche Realität nicht mehr für sachgerecht.

Das neue Schulstufenmodell verlangt vom betreuenden Elternteil bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit als bis anhin. Begründet wird dies damit, dass aufgrund der zunehmenden Beschulung der Kinder für den betreuenden Elternteil ausreichend freie Kapazität besteht, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Handhabung entspreche gemäss Bundesgericht auch dem Interesse des Kindes, da häufig nur durch ein zweites Einkommen das Leben am Rande des Existenzminimums umgangen werden kann. Neben der Betreuung seien die Eltern auch für die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel für das Kind gemeinsam verantwortlich.

26. Juni 2018

Die Kindesinteressen im Scheidungsverfahren der Eltern

Steht den Eltern eine Scheidung bevor, geht es nicht nur um die Aufteilung von gemeinsamen Vermögenswerten und um die Aufteilung der Altersvorsorge. Es sind häufig auch gemeinsame Kinder vorhanden, die eben nicht geteilt werden können. Es muss eine Regelung für deren Aufenthaltsort und eine Vereinbarung zum Besuchsrecht des nicht betreuenden Elternteils an den Wochenenden oder in den Ferien gefunden werden.

Sind die Eltern (noch) in der Lage, die Interessen der Kinder und deren Wohl in den Mittelpunkt zu stellen, werden in der Regel deren Bedürfnisse in der Scheidungskonvention hinreichend berücksichtigt. Das Gericht ist aufgrund der Offizialmaxime verpflichtet, zu prüfen, ob das Kindeswohl bzw. die Interessen der Kinder im erforderlichen Masse bedacht wurden. Dabei ist das Gericht angehalten, eine altersgerechte Kindesanhörung durchzuführen. Ist das Kind unter elf Jahren, wird meist ein Kinderpsychologe oder eine andere Fachperson zugezogen. Das Gericht achtet darauf, dass die Situation für das Kind entlastend ist; es gibt ihm Raum, Ängste und Sorgen mitteilen zu können und ermöglicht so, dass die Anliegen des Kindes ernst genommen werden. Wünscht das Kind diese Anhörung nicht, kann es dem Gericht in einem Brief den Verzicht ausdrücken.

Streiten die Eltern jedoch über die elterliche Sorge oder über die Obhut des Kindes und zeigt sich in der Anhörung, dass die Interessen der Eltern nicht mit denen des Kindes übereinstimmen, ist dies Anlass, dem Kind ein Vertretungsbeistand zu bestellen. Ab dem 12. Lebensjahr kann das Kind selbst einen Beistand beantragen.

Der Vertreter des Kindes hat die Aufgabe, dem Kind den Ablauf des Verfahrens zu erklären, dem Gericht den Kindeswillen darzustellen, aber auch das Kindeswohl (das nicht unbedingt mit dem Willen des Kindes übereinstimmen muss!) im Auge zu behalten und entsprechende Anträge zu stellen. Diese Person muss nicht zwingend Anwalt sein, sollte aber neben der Fähigkeit, eine gute Kommunikation mit Kindern führen zu können, auch juristische Kenntnisse mitbringen. Die Kosten für diesen Rechtsvertreter werden in der Regel zunächst vom Gericht oder der zuständigen Behörde übernommen, können aber im Rahmen der Unterhaltspflicht den Eltern übertragen werden.

14. Juni 2018

Wie kann sich eine Trennung oder Scheidung auf steuerliche Aspekte auswirken?

Steht bei den Eheleuten eine Trennung oder Scheidung ins Haus, so müssen sie sich zur Neuordnung ihrer Lebenssituation in der Regel mit einigen wichtigen Fragen beschäftigen: Wo leben künftig die Kinder? Wer lebt in der ehelichen Wohnung weiter und wer zügelt? Fliessen Unterhaltszahlungen?

Die steuerlichen Folgen einer Trennung oder Scheidung stehen bei den Betroffenen nicht unbedingt im Mittelpunkt. Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung sollten jedoch die steuerlichen Begleiterscheinungen nicht ausser Acht gelassen werden. Einige nun folgende Grundsätze sind zu beachten und im Einzelfall genauer anzuschauen:

Ein kurzer Fall:

Herr und Frau Müller trennten sich im Ende November 2017. Das minderjährige Kind lebt zusammen mit der Frau weiterhin in der ehelichen Liegenschaft. Herr Müller ist ausgezogen und wohnt alleine. Die Frau bezieht nur ein geringes Einkommen, Hauptverdiener ist der Mann. Die Frau erhält für sich und das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag seit 1. Dezember 2017.

1. Getrennte Steuerveranlagung rückwirkend auf den 1. Januar des Trennungsjahres

Die während des Zusammenlebens bestehende Solidarhaftung der Eheleute wird für das komplette Trennungsjahr aufgehoben. Sofern schon eine provisorische Steuerrechnung unter Berücksichtigung des Ehegattentarifs ergangen ist, wird diese vom Steueramt aufgehoben und eine neue provisorische Steuerrechnung unter Berücksichtigung der getrennten Veranlagung erstellt. Im eingangs beschriebenen Fall kommt Frau Müller, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ab dem 1. Januar 2017 in den Vorteil des günstigeren Elterntarifs (mit Kinderabzug), demgegenüber wird Herr Müller mit dem ungünstigeren Alleinstehendentarif belastet.

Herr Müller kann die Unterhaltszahlungen an das minderjährige Kind als Abzug von seinem Einkommen geltend machen, während Frau Müller diese Zahlung als weiteres Einkommen versteuern muss. Vor diesem Hintergrund kann der Zeitpunkt der Trennung steuerlich eine wichtige Rolle spielen: Die erst zum Jahresende vollzogene Trennung kann für beide Seiten ungünstig sein. Herr Müller müsste aufgrund der Rückwirkung der steuerlichen Veranlagung für das ganze Jahr den ungünstigen Alleinstehendentarif in Kauf nehmen, kann aber Unterhaltszahlungen nur in geringer Höhe abziehen (nur für Dezember 2017, wenn Trennung Ende November 2017). Frau Müller wird nach dem günstigeren Elterntarif besteuert, welcher sich bei einem geringen Einkommen kaum bemerkbar macht. Die Eheleute wären steuerlich gut beraten gewesen, sich daher erst Anfang 2018 zu trennen.

2. Umgang mit den Steuerschulden

Die Solidarhaftung der Eheleute entfällt nicht nur für künftige Steuern, sondern auch für alle offenen, bereits fakturierten Steuerschulden, sofern sie bis zum Eintritt der getrennten Besteuerung geschuldet sind. Wer zahlt nun diese Steuerschulden? An die Stelle der Solidarhaftung tritt für diese Steuerschulden eine anteilige Haftung der Ehegatten je nach Höhe des jeweiligen Reineinkommens am gesamten steuerbaren Einkommen. Diese Verteilung der Steuerschulden ist bei Erstellung der Steuerveranlagung zu berücksichtigen. Ist diese jedoch schon rechtskräftig ausgestellt, kann eine Haftungsverfügung verlangt werden. Darin sind die jeweiligen Haftungsanteile festgehalten.

Wurde von einem Ehegatten noch vor der Trennung ein Anteil der Steuerschulden gezahlt, so wird ihm dieser Teil entsprechend seinem Haftungsanteil angerechnet. Bei einer Zahlung nach der Trennung sollte ihm dieser Betrag alleine angerechnet werden, was dann zu einem Rückerstattungsanspruch führt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts berücksichtigt das Steuerrecht den Güterstand der Eheleute nicht. Umgekehrt jedoch kann im Rahmen des Eherechts die Verteilung der Steuerschulden geregelt werden.

3. Steuerguthaben

Sollte im Zeitpunkt der Trennung Steuerguthaben zur Auszahlung vorhanden sein, so zahlt der Kanton in der Regel das Guthaben hälftig zurück, sofern die Ehegatten keine anderslautende schriftliche Erklärung abgegeben haben. Der Bund dagegen zahlt praxisgemäss meist an denjenigen, der die Steuer gezahlt hat.

4. Übertragung Liegenschaft infolge Scheidung bzw. Trennung

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung, also die Verschiebung von Kontoguthaben oder sonstiger Vermögenswerte aufgrund der Scheidung, keine Steuerfolgen mit sich bringt.

Häufig überlässt ein Ehepartner dem anderen nach der Trennung seinen halben Miteigentumsanteil unentgeltlich an der gemeinsamen Liegenschaft zur Nutzung. Diese Nutzung wird steuerrechtlich als Unterhaltszahlung gewertet. Ebenso die Tatsache, dass der in der Liegenschaft wohnende Ehepartner den vollen Hypothekarzins zahlt. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung ist dies bei der Steuerlast zu berücksichtigen.

14. Juni 2018

Erstes Bundesgerichtsurteil zum neu eingeführten Betreuungsunterhalt - Alimente (Urteil vom 17. Mai 2018, 5A_454/2017: noch nicht veröffentlicht)

Kurz zur Ausgangssituation:

Am 1.1.2017 trat die Revision zum neuen Kindesunterhalt in Kraft. Es geht um die Alimente für das Kind und den betreuenden Elternteil. Der Gesetzgeber bezweckt damit im Wesentlichen eine finanzielle Gleichstellung von Kindern verheirateter und unverheirateter Eltern. Zudem soll für das Kind eine bestmögliche Betreuung gefunden werden, welche durch Drittbetreuung oder neuerdings durch einen Elternteil persönlich erfolgen kann. Letztere Betreuungsmöglichkeit wurde durch die Einführung des Betreuungsunterhalts für das Kind eingeführt.

Der Gesetzgeber überliess die Ermittlung der Höhe des Betreuungsunterhaltes weitestgehend der Gerichtspraxis, was in den letzten Monaten zu grosser Rechtsunsicherheit bei den beratenden Anwälten geführt hat und zudem zu unterschiedlichen Handhabungen in den einzelnen Kantonen. Jetzt hat das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 17. Mai 2018 zumindest einen ersten wesentlichen Aspekt geklärt: Für die Bemessung des Betreuungsunterhaltes soll die „Lebenshaltungskosten-Methode“ die adäquateste Lösung sein. Nach dieser Methode soll im konkreten Fall geprüft werden, in welcher Höhe der betreuende Elternteil aufgrund der Kinderbetreuung seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann. Dieser Betrag wird als Betreuungsunterhalt des Kindes festgelegt, sofern die Betreuung während der sonst üblichen Arbeitszeit erfolgt, also nicht an freien Wochenenden.

Das Bundesgericht hat sich in diesem Entscheid nicht zu weiteren offenen Fragen geäussert. Damit bleibt bspw. ungeklärt, nach welchen Kriterien der Richter zu entscheiden hat, ob für das Kind im konkreten Fall die persönliche Betreuung durch einen Elternteil oder eine Fremdbetreuung besser ist. Ebenso bleibt die Unsicherheit zur Frage, wie lange Betreuungsunterhalt gezahlt werden soll. Die bisherige Gerichtspraxis, wonach normalerweise bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes Betreuungsunterhalt zu leisten ist, wird wohl bis auf weiteres so angewandt.

28. März 2018

Frage an Anwalt für Familienrecht: Haben Grosseltern ein Recht auf Kontakt zu den Enkeln?

Das Lebensmodell in den Familien von heute sieht mehr und mehr so aus, dass beide Elternteile erwerbstätig sind. Diese Entwicklung führt häufig zu einer besonders innigen Beziehung der Kinder zu anderen Familienangehörigen, insbesondere zu den Grosseltern. Kommt es dann unter den Eltern zu einer Trennung, kann der Kontakt zu den Grosseltern durchaus erschüttert werden. Insbesondere dann, wenn ein Elternteil den Umgang mit den Grosseltern verweigert. Es stellt sich die Frage: Sind die Grosseltern in dieser Situation hilflos?

Während in Deutschland das Recht der Grosseltern (und auch der Geschwister!) auf den Umgang mit dem Kind gesetzlich verankert ist, fehlt eine entsprechende Vorschrift in der Schweiz. Hier steht nur den Eltern das Recht auf sog. „persönlichen Verkehr“ zu. Völlig rechtlos sind die Grosseltern damit aber nicht.

Bei „ausserordentlichen Umständen“ kann auch Verwandten ein Recht auf persönlichen Verkehr eingeräumt werden, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, Art. 274 a Abs.1 ZGB. Solche Umstände liegen vor, wenn nach der Auflösung der Elternehe mit Blick auf das Kindeswohl der Kontakt zu den jeweils anderen Grosseltern aufrechterhalten bleiben soll. War die Beziehung zwischen den Enkeln und den Grosseltern bisher innig und über die Jahre hinweg gefestigt und würden die Enkel den Umgang mit den Grosseltern sehr vermissen, könnte der Abbruch dieser Beziehung eine Gefährdung des Kindeswohl bedeuten. Vorausgesetzt, dass auch die Eltern in der Lage sind, den Umgang mit den Grosseltern zu akzeptieren, stehen die Chancen für die Grosseltern gut, die Enkel auch weiterhin zu sehen.

Es wird deutlich, dass es – wie so oft in familienrechtlichen Angelegenheiten – auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Sofern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – der KESB - über den Fall entscheiden muss, wird er von grossem Ermessen geprägt sein. Alle Beteiligten sollten bemüht sein, diesen Konflikt miteinander zu klären, allenfalls mit Hilfe einer Mediation oder Beratung bei einem Anwalt für Familienrecht, oder auch für den Kontakt mit der KESB.

27. März 2018

Private Nutzung des Geschäftsautos bei einer Ehescheidung oder -trennung

Im Rahmen eines Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens ist durch den Anwalt, die Anwältin, für die Unterhaltsberechnung das Nettoerwerbseinkommen der Eheleute zu ermitteln. Dabei stellt sich möglicherweise die Frage, ob und wie es sich auf das Einkommen auswirkt, dass einem Ehegatten das Geschäftsauto zur privaten Nutzung überlassen wird.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Nutzung des Geschäftsautos für private Zwecke eine geldwerte Leistung des Arbeitgebers darstellt. Der Arbeitnehmer erspart sich dadurch Ausgaben, die er andernfalls selbst tragen müsste. Dieser Vorteil soll „Geld wert sein“ und dem Erwerbseinkommen hinzugerechnet werden. Damit gehört auch dieser geldwerte Vorteil neben dem Lohn zum Erwerbseinkommen. (Urteil des Bundesgerichts vom 27.10.2005, 5C.218/2005, E.4). Damit steht ein höherer Betrag für den Unterhalt, bzw. die Alimente zur Verfügung.

13. Februar 2018

Geschiedene Mutter zieht weg, trotz gemeinsamer Sorge. - Darf der Vater mitreden?

1. Gesetzesänderung

Am 1.7.2014 trat das neue Sorgerecht in Kraft. Die gemeinsame elterliche Sorge wurde zum Regelfall erklärt, unabhängig davon, ob die Eltern unverheiratet, geschieden oder getrennt sind. Die elterliche Sorge soll nun auch das Recht einschliessen, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.

Dies bedeutet: Beabsichtigt ein Elternteil mit dem Kind wegzuziehen, bedarf es unter bestimmten Umständen der Zustimmung des anderen Elternteils. Die Zustimmung ist konkret dann erforderlich, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb der Schweiz erhebliche Auswirkungen auf die elterliche Sorge oder den persönlichen Verkehr mit dem anderen Elternteil hat. Erfolgt der Umzug ins Ausland, selbst wenn der neue Wohnort nur 1 km über der Landesgrenze liegt, ist immer eine Zustimmung erforderlich. Der gesetzliche Hintergrund liegt darin, dass mit Blick auf die Kinderbelange dann ausländisches Recht anwendbar und ein anderes Gericht oder eine andere Behörde zuständig ist.

2. Zustimmung eines Elternteils

Bei der Erteilung der Zustimmung durch den anderen Elternteil ist auf Folgendes zu achten:

Es ist von Vorteil, die Zustimmung vor dem Wegzug schriftlich einzuholen. Es sollte vorher besprochen werden, welche Veränderungen der Wegzug mit sich bringt und wie mit diesen umgegangen wird. Häufig stellen sich die Fragen, wer holt und bringt das Kind z.B. an den Besuchswochenenden und wer trägt die Fahrtkosten. Vom Grundsatz, der besuchsberechtigte Elternteil holt das Kind, bringt es wieder und übernimmt die besuchsbedingten Fahrtkosten, wird mehr und mehr abgewichen. Gerichtsentscheide sprechen davon, die Hol- und Bringdienste aus kindespsychologischer Sicht zu betrachten. Das Kind sollte jeweils von dem Elternteil gebracht werden sollte, bei dem es sich gerade aufhält. Auch die Verteilung der Fahrtkosten ist neu zu überdenken. Der Umzugswillige sollte für den Mehraufwand des anderen Elternteils einstehen.

3. Zustimmung durch die Kindesbehörde oder das Gericht

Können sich die Eltern nicht einigen, muss ein Entscheid der Kindesbehörde oder des Gerichts ergehen. Die einzig relevante Frage bei der Prüfung der Zustimmung lautet:

Ist es für das Kind vorteilhafter mit dem umzugswilligen Elternteil zu gehen oder beim zurückbleibenden Elternteil zu bleiben? Ist letzteres der Fall, kann es zu einer Neuzuteilung der Obhut kommen. Gemäss Bundesgericht spielen dabei Aspekte wie das bisherige Betreuungsmodell, das Alter des Kindes oder die wichtigere Bezugsperson des Kindes im Einzelfall eine grosse Rolle. Das Wohl des Kindes hat oberste Priorität. Die Motive des wegziehenden Elternteils sind nicht zu bewerten. Sollten die Gründe für den Wegzug jedoch völlig aus der Luft gegriffen sein, so ist die Erziehungsfähigkeit dieses Elternteils zu prüfen. Ein Obhutswechsel könnte die Folge sein.

4. Fazit für die eingangs gestellte Frage?

Ja, der Vater darf grundsätzlich mitreden! Die räumliche Entfernung von Kreuzlingen nach Genf ist so gross, dass die Ausübung des Besuchsrechts nur erschwert möglich ist. Er dürfte aufgrund des Auslandsbezugs auch dann mitreden, wenn der Umzug nach Konstanz erfolgt. Dennoch ist Vorsicht geboten: Das Bundesgericht stellt klar, dass es keine pauschalen Antworten gibt, der Einzelfall und das Wohl des Kindes sind massgeblich.

6. Oktober 2017

Alimente nach Scheidung – Bezug über die Pensionskasse des Ex-Ehegatten – Fristablauf am 31.12.2017!

Worum geht es:

Am 01.01.2017 wurde ein geändertes Unterhaltsrecht eingeführt. Dies berührt auch die Regelung betreffend der Renten der Pensionskasse.

Beispiel für das Recht vor dem 01.01.2017:

Die Eheleute liessen sich im Jahre 2010 scheiden. Beide waren zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert. Der Ehemann erhielt eine Rente der Vorsorgeeinrichtung und musste daraus der Ehefrau Unterhalt zahlen. Mit dem Tod des Ehemannes wurde seine Rente hinfällig und damit auch die Unterhaltszahlung an die Ehefrau. Sie ist nun auf eine kleine Witwenrente angewiesen.

Beispiel für das Recht nach dem 01.01.2017:

Dieser Fall wird bei einer Scheidung nach dem 01.01.2017 anders abgewickelt. Die Rente aus der Vorsorgeeinrichtung wird nun direkt unter den Ehegatten aufgeteilt, d.h. jeder erhält eine eigene Rente. Eine Unterhaltszahlung über den Ehegatten erfolgt nicht mehr. Stirbt der eine, hat dies keine Auswirkungen auf den anderen. Er bezieht weiterhin seine Rente.

Im Rahmen einer Übergangsregelung schafft nun der Gesetzgeber bis Ende 2017 die Möglichkeit, bei Scheidungen nach altem Recht, wo die Rente nur an einen geht, eine Umwandlung der Rente der Vorsorgeeinrichtung in zwei getrennte Renten zu verlangen. Allerdings hat dies diverse Tücken (siehe weiter unten)!

Unter folgenden Voraussetzungen ist dies möglich (hier gilt der Mann als unhaltspflichtig):

1. Der Ex-Ehemann ist bei Gesuchstellung noch am Leben und bezieht eine Rente der Vorsorgeeinrichtung.

2. Der Ex-Ehefrau wurde bei der ursprünglichen Scheidung eine lebenslange Rente zugesprochen.

3. Die Scheidung wurde zwischen dem 01.01.2000 und 31.12.2016 vollzogen.

4. Das Gesuch auf Umwandlung muss bis zum 31.12.2017 beim ursprünglichen Scheidungsgericht eingehen.

Der Vorteil liegt darin, dass die umgewandelte Rente für beide lebenslang gesichert ist, allerdings wohl zu einem geringeren Betrag.

Die Umwandlung kann aber zu einer Kürzung der Hinterlassenenrente führen, sofern der Ausgleichsverpflichtete Kinder oder einen neuen Ehegatten hat. Deren Hinterlassenenrente wird nun nur noch auf der Basis des Rentenanteils des Versicherten errechnet. Dieser Rentenanteil wird sich durch die Umwandlung in zwei Renten verkleinern. Es ist daher vor der Gesuchseinreichung zu prüfen, ob sich eine Umwandlung lohnt, auch mit Blick auf die Kosten des hierfür notwendigen Abänderungsverfahrens vor dem ursprünglichen Scheidungsgericht.

Übrigens: Der Ex-Ehemann muss nicht dafür aufkommen, dass die umgewandelte Rente der Ex-Frau nun geringer ist als der zuvor von ihm bezahlte Unterhalt!

12. September 2017

Namensänderung nach der Scheidung

Eine Scheidung hat Einfluss auf viele Themen des alltäglichen Lebens. Fragen zum Wohnsitz der Kinder, zum Unterhalt, zur Aufteilung des Vermögens etc. werden häufig in der Scheidungsvereinbarung abgearbeitet. Aber wie sieht es mit der sensiblen, persönlichkeitsrelevanten Frage aus, welchen Namen der Ehegatte oder das Kind nach der Scheidung trägt? Diese Frage beschäftigt die Betroffenen häufig erst, nachdem sie Erfahrungen mit dem „alten Namen“ in der neuen Lebenssituation gemacht haben.

1.
Grundsätzlich hat eine Scheidung keine Auswirkungen auf den bestehenden Nachnamen der geschiedenen Person. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte den Namen behält, den er durch die Heirat angenommen hat. Dies gilt ebenso für die Kinder von geschiedenen Eltern.

2.
Kommt allerdings nach der Scheidung der Wunsch auf, den durch die Heirat erworbenen Namen abzulegen und den Ledignamen wieder anzunehmen, gilt für den Ehegatten Folgendes:

Er hat das Wahlrecht, ob er den Verheiratetennamen ablegen oder behalten möchte. Will er den Ledignamen wieder annehmen, muss er eine entsprechende Erklärung nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gegenüber dem Zivilstandesamt abgeben. Eine Erklärungsfrist besteht nicht, er kann dies jederzeit tun. Die Gesetzgeber ermöglicht damit jedem, diese Entscheidung ohne zeitlichen Druck gründlich überdenken zu könnnen. Mit diesem Verfahren sind Kosten von rund CHF 75.- verbunden.

3.
Anders ist die Situation, wenn es um die Namensänderung beim Kind geht. Nimmt die Mutter den Ledignamen wieder an, hat das Kind einen anderen Namen als die Mutter, bei der es oft lebt. Dies empfinden viele Kinder als problematisch. Der Inhaber der elterlichen Sorge (bei gemeinsamer elterlicher Sorge beide Elternteile, bei alleiniger elterliche Sorge nur ein Elternteil) kann für das Kind ein Namensänderungsgesuch bei der Regierung ihres Wohnsitzkantons einreichen. Das Gesetz setzt hierfür voraus, dass „achtenswerte Gründe“ vorliegen. Nach altem Recht war die Namensänderung schwieriger durchzusetzen, da das Gesetz sogar von „wichtigen Gründen“ zur Namensänderung sprach. Heute kann das nachgewiesene Bedürfnis des Kindes, den gleichen Nachnamen zu tragen wie der Elternteil, bei dem es lebt, einen „achtenswerten Grund“ darstellen. Die Fortführung des Namens müsste zumindest mit subjektiven Unannehmlichkeiten des Kindes verbunden sein. Dennoch bleibt der Entscheid von grossem Ermessen geprägt. Eine genaue Abwägung im Einzelfall ist notwendig, da die Namensänderung eine Abwendung vom anderen Elternteil bewirken und das Kindesinteresse beeinträchtigen kann.

4.
Mit einer Namensänderung sind weitere Massnahmen und auch Kosten verbunden:

Die Namensänderung muss zum einen den Behörden, dem Arbeitgeber, Banken und Versicherung mitgeteilt werden, zum anderen muss ein abgeänderter Pass, Führerausweis, etc. ausgestellt werden.

12. September 2017

Trennung oder Scheidung - was kommt wann in Frage?

Kriselt es in der Ehe und steht für die Ehepartner eine Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft im Raum, so müssen die Ehepartner besprechen, ob sie sich sofort scheiden lassen oder sich zunächst nur trennen. Die jeweiligen Folgen daraus sind unterschiedlich:

1. Trennung

Eine Trennung ist auch gegen den Willen des anderen Ehepartners sofort möglich. Es ist sinnvoll, für den Zeitraum des Getrenntlebens eine schriftliche Vereinbarung über die Zuteilung der ehelichen Wohnung, den Unterhalt, etc. zu treffen. Diese Abmachung ist rechtlich verbindlich, aber trotzdem jederzeit abänderbar.

Allerdings stösst diese private Trennungsvereinbarung in bestimmten Situationen an ihre Grenzen und bedarf daher der gerichtlichen Genehmigung. Dies ist der Fall, wenn

  • Kinderbelange geregelt werden müssen (Obhut, Kindesunterhalt),
  • Gütertrennung vereinbart wird oder
  • die Plafonierung der AHV-Rente aufgehoben werden soll.

Der Weg über eine gerichtliche Genehmigung sollte auch dann eingeschlagen werden, wenn eine einvernehmliche Lösung unter den Ehepartner nicht erzielt werden kann. Das Gericht hat dann im Wesentlichen über folgende Fragen zu befinden:

Wer kann in der ehelichen Wohnung bleiben? Wie wird der Hausrat aufgeteilt?

Das Gericht wird in der Regel demjenigen Ehepartner die eheliche Wohnung zuteilen, der den grösseren Nutzen nachweist (Nähe zum Arbeitsplatz, Kinder bleiben bei Mutter,..). Die Eigentumsverhältnisse alleine sind nicht entscheidend. Dies gilt auch für die Verteilung des Hausrats. Hat ein Ehepartner Neuanschaffungen zu tätigen, sollte dies bei der späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt und ein gewisser Betrag zugesprochen werden.

Wer hat die Obhut über die Kinder?

Diese Frage ist zentral und hat bereits Vorwirkung auf ein späteres Scheidungsverfahren. Der Richter prüft von sich aus, wo die Kinder am besten aufgehoben sind. Das Kindeswohl ist entscheidend. Leben die Kinder bei dem einen Elternteil, hat der andere Elternteil später weniger Chancen einen Obhutswechsel herbeizuführen. Kontinuität ist für die Entwicklung der Kinder ein hohes Richtmass. Der nicht obhutsberechtigte Elternteil bekommt das Besuchsrecht zugesprochen, welches sich am Alter des Kindes und am Kindeswohl orientiert.

Sind Unterhaltsbeiträge geschuldet und wenn ja in welcher Höhe?

Bereits in der Trennungszeit sind allfällige Unterhaltsbeiträge geschuldet. Diese können für die Zukunft und rückwirkend für ein Jahr verlangt werden, sofern nicht schon zu Beginn der Trennungszeit eine Regelung getroffen wurde. Der Richter hat hierbei einen grossen Ermessensspielraum.

2. Scheidung

Eine Scheidung kann ohne zweijährige Trennungszeit in der Regel nur einvernehmlich erfolgen. Die Einwilligung in die Scheidung ist dem finanziell Schwächeren nur zu empfehlen, wenn die Regelungen zu den Nebenfolgen der Scheidung für ihn günstig sind. Es handelt sich dabei, ähnlich wie bei der Trennung, um Fragen zu den Kinderbelangen, dem Unterhalt, aber nun auch zur Aufteilung des Vermögens und der Altersvorsorge. Es ist empfehlenswert, sich hierzu anwaltlich beraten zu lassen.

Eine nicht sofortige Einreichung der Scheidung kann für den finanziell Schwächeren mit Blick auf das Güterrecht, Erbrecht und die Teilung der Pensionskassenguthaben auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Dies vor folgendem Hintergrund:

Bei der Scheidung wird zur Entwicklung des Einkommens eine Prognose weit in die Zukunft gestellt. Die Trennungszeit sollte genutzt werden, um z.B. die berufliche Integration voranzutreiben und auf sichere Beine zu stellen. Auf die hypothetische Annahme eines Einkommens im Scheidungsverfahren ist man so weniger angewiesen. Dies führt zu Lösungen, die von beiden Parteien besser abgeklärt werden können.

Neuerdings wird bei der Teilung des Pensionskassenguthabens nicht mehr auf den Zeitpunkt des Scheidungsurteils abgestellt, sondern bereits auf den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung. Dieser Termin lässt sich also nicht hinausschieben, nachdem die Scheidung bei Gericht eingegangen ist.

17. Januar 2017

Der neue Betreuungsunterhalt ab dem 1. Januar 2017: Ein Geldsegen für unverheiratete Mütter und eine Last für Väter

Die Revision des Familienrechts begann im Jahre 2014. Damals wurde die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall festgelegt. Zum 1.1.2017 treten nun Neuerungen zum Kindesunterhalt in Kraft. Diese wurden in den Grundzügen bereits in dem Artikel vom 25.9.2015(link) beschrieben. In diesem Beitrag geht es zum einen darum, einige aktuell diskutierten Aspekte, die bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts beachtet werden müssen, aufzuzeigen. Zum anderen soll auf einige offene Fragen aufmerksam gemacht werden.

1. Allgemeines

Der Betreuungsunterhalt bedeutet eine Sicherung der Lebenshaltungskosten des kinderbetreuenden Elternteils, die er aufgrund der Kinderbetreuung nicht selbst erwirtschaften kann. Er stellt damit eine „Erwerbsausfallentschädigung“ dar. Da dem Kind die bestmögliche Betreuung zuteilwerden soll, soll nun auch die Betreuung durch einen Elternteil selbst möglich sein und nicht aus finanziellen Gründen ausgeschlossen werden müssen.

Der Betreuungsunterhalt ist per se nichts Neues. Bei Verheirateten wurde er im Rahmen einer Scheidung im nachehelichen Unterhalt bislang berücksichtigt. Aber auch beim Kindesunterhalt wurde bisher für die Pflege und Erziehung des Kindes ein Betrag vorgesehen. Allerdings war er zu tief veranschlagt. Neuerdings werden diese Betreuungskosten im Rahmen des Kindesunterhalts separat festgelegt. Im Scheidungsverfahren führt dies lediglich zu einer Verschiebung der Betreuungskosten vom nachehelichen Unterhalt nun zum Kindesunterhalt.

Grössere Auswirkungen hat die Reform bei unverheirateten Eltern. Bislang stand der unverheirateten Mutter keine Entschädigung der eigenen Betreuungskosten zu, d.h. sie musste erwerbstätig sein und das Kind fremdbetreuen lassen oder sie musste wegen der Kinderbetreuung auf ein Einkommen ganz oder teilweise verzichten. In dieser Situation führt nun das neue Recht zu erhöhten Kindesunterhaltsbeiträgen.

Der Kindesunterhalt setzt sich aus dem Barunterhalt und - neuerdings auch für Unverheiratete - aus dem Betreuungsunterhalt zusammen. Unter Barunterhalt sind die direkten Kosten des Kindes (Wohnen, Kleidung, Nahrung, Krankenkasse, auch Fremdbetreuung) zu verstehen. Der neu eingeführte Betreuungsunterhalt meint die Kosten für Pflege und Erziehung des Kindes, welcher nun eigenständig berechnet wird. Ob die Kosten beim betreuenden Elternteil durch Verzicht auf Einkommen oder wegen Fremdbetreuung anfallen, spielt keine Rolle.

2. Was ist die Kinderbetreuung wert?

Wie ist aber dieser Betreuungsunterhalt zahlenmässig in Griff zu bekommen? Die Lösung steckt (noch) in einer „black box“!

Der Gesetzgeber regelt nicht, wie gerechnet werden muss. Er legt die praktische Umsetzung, unter Angabe einiger Empfehlungen, in die Hände der Anwälte und Gerichte. Zwei Fachtagungen im Herbst 2016 haben allerdings dazu beigetragen, die “black box“ aufzuhellen, indem Fragen und mögliche Lösungsansätze zur Berechnungsmethode diskutiert wurden.

Folgende wesentliche Aspekte sind demgemäss bei der Berechnung der Betreuungsleistung zu berücksichtigen:

  • Die Betreuungsarbeit soll jedenfalls nicht nach dem Verdienstausfall der betreuenden Person errechnet werden. Diese Subjektivierung würde dazu führen, dass die Betreuung einer Ärztin teurer wäre als die Betreuung einer Raumpflegerin, so das plakative Beispiel der Botschaft.
  • Stattdessen sollen die ungedeckten Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann, massgeblich sein. Die Betreuung führt in der Regel dazu, dass der betreuende Elternteil nicht mehr selber umfassend für seinen Unterhalt aufkommen kann. Auf die Deckung seines Lebensunterhalts ist er jedoch angewiesen, somit soll er dafür entschädigt werden.
  • Unklar ist, wie diese ungedeckten Lebenshaltungskosten zu ermitteln sind. Eine Möglichkeit ist, diese anhand des konkreten Falles zu ermitteln (Einkommen-Bedarf). Es wird auch diskutiert, die Lebenshaltungskosten objektiv zu bestimmen. In letzterem Fall würde bei einer 100% - Betreuung ein fixer Betrag von CHF 2`800 angenommen werden, der bei einer teilzeitlichen Betreuung anteilig gekürzt werden müsste. Jedenfalls ist das eigene Einkommen in Abzug zu bringen.
  • Festzuhalten ist, dass nur dann Betreuungsunterhalt zu zahlen ist, wenn die Person während der Betreuungszeit hätte erwerbstätig sein können. Hier stellt sich die Frage nach der Arbeitsorganisation bzw. nach der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Kann die Teilarbeitszeit mit dem Arbeitgeber anders geplant werden? Allenfalls so, dass durch die Kinderbetreuung kein Arbeitsausfall entsteht? Damit würde auch kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

3. Offene Fragen

Wie lange Betreuungsunterhalt zu zahlen ist, ist ebenfalls nicht festgeschrieben. Dies hängt davon ab, wann dem betreuenden Elternteil zugemutet wird, wieder zu arbeiten. Abzuwarten ist, ob die Altersgrenzen des Kindes von 10 bzw. 16 Jahren weiter aufrechterhalten bleiben. Danach wird dem betreuenden Elternteil ab 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes eine 50%-ige Erwerbstätigkeit und ab dem 16. Lebensjahr eine 100%-ige Erwerbstätigkeit zugemutet. Diskutiert wird, ob der Betreuungsunterhalt bereits bei Kindergarten- oder Schuleintritt des Kindes und als weitere Grenze bei Eintritt des Kindes in die Oberstufe reduziert wird oder ob sich eine andere Praxis entwickelt.

Fraglich ist auch, wie der Betreuungsunterhalt auf mehrere zu betreuende Kinder zu verteilen ist. Erfolgt eine Abstufung nach Alter oder wird – der Einfachheit halber – dem jüngsten Kind der Betreuungsunterhalt umfassend zugewiesen? Wie sieht die Verteilung des Betreuungsunterhalts aus, wenn weitere Kinder von verschiedenen Vätern in die Welt gesetzt werden?

Und nicht zuletzt: Wie sieht die bestmögliche Betreuung des Kindes aus? Diese Frage wird jeder Richter nach seinen Vorstellungen anders entscheiden. Und: Der Entscheid wird sicher im Zusammenhang mit finanziellen Aspekten getroffen.

4. Übergangszeit

Wie ist mit bereits ergangenen Entscheiden oder Vereinbarungen vor dem 1.1.2017 umzugehen und wie sind Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2017 hängig waren, zu behandeln?

Wurde im Rahmen einer Scheidung der Kindesunterhalt im Verbund mit dem Ehegattenunterhalt festgelegt, so kommt das neue Kindesunterhaltsrecht nur zum Zuge, wenn sich die Lebensverhältnisse erheblich verändert haben. Wurde der Kindesunterhalt separat z.B. in einem Unterhaltsvertrag ausgewiesen, so kann auf Gesuch des Kindes hin eine Anpassung nach neuem Recht erfolgen.

Auf vor dem 1.1.2017 hängige Verfahren, findet nun das neue Recht uneingeschränkt Anwendung. Allerdings soll in diesen Verfahren keine Rückwirkung auf den Zeitraum vor dem 1.1.2017 stattfinden, d.h. bis dahin ist der Unterhalt nach altem Recht zu bemessen.

5. Ausblick

Diese unsichere Rechtslage macht es den beratenden Anwälten aktuell schwierig bis unmöglich, ihre Klienten über die Unterhaltsbeiträge ab dem 1.1.2017 verbindlich aufzuklären. Jeder Fall ist mit seinen Besonderheiten individuell anzuschauen. Es wird einige Jahre dauern, bis die Gerichte eine gesicherte Praxis zu der Frage entwickelt haben, wie der Betreuungsunterhalt zu berechnen ist. Bis dahin werden viele unterschiedliche Berechnungsvarianten und unterschiedliche Gerichtsentscheide kursieren……

Jedoch kann eine Aussage getroffen werden: Die Unterhaltsbeiträge bei unverheirateten Lebensverhältnissen werden sich stark erhöhen, sofern dies die finanzielle Situation des erwerbstätigen Elternteils zulässt. Insofern ein Segen (in der Regel) für die unverheiratete Mutter und eine Last für den Vater!

Weiterführende Informationen (PDF)

10. November 2016

Neuregelung Kindesunterhalt bei Unverheirateten per 01.01.2017 in Kraft

Die im Artikel vom 25.9.2015 beschriebene Neuregelung zum Kindesunterhalt, wonach nun auch bei Unverheirateten die Kosten für die Kinderbetreuung bei der Festlegung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden, gilt ab 1.1.2017. Dies hat der Bundesrat nun beschlossen.

Zudem wird ab 1.1.2017 die Möglichkeit einer „alternierenden Obhut“ im Gesetz niedergeschrieben. Alternierende Obhut meint eine Betreuungsform für Kinder getrennt lebender Eltern, bei welcher die Kinder abwechselnd bei dem einen oder anderen Elternteil zu in etwa gleichen Teilen leben (mind. 30% bei einem Elternteil). Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für dieses Lebendmodell gegeben sind, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragen und wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird.

Beide Neuerungen sind Inhalt des zweiten Teils der Revision zum Familienrecht. Der erste Teil, die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall, trat bereits zum 1.7.2014 in Kraft.

Link zur Medienmitteilung des Bundes:

https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/aktuell/news/2015/ref_2015-11-04.html

25. September 2015

Eine kurze Einführung ins Erbrecht

Das Gesetz bietet eine Regelung für den Fall, dass der Erblasser nichts regelt. Neben diesem Anzug ab Stange erlaubt das Gesetz aber eine Vielzahl von Abänderung und Anpassungen, damit auch individuelle Wünsche und Bedürfnisse erfüllt werden können. So vielfältig und individuell einzigartig das Leben ist, so vielfältig und einzigartig sind dann auch die getroffenen Lösungen.

Es bieten sich dabei mehrere Instrumente an:
1. Testament
2. vertragliche Lösungen mit Ehegatten und Erben
3. andere Mittel ausserhalb des Erbrechts (von denen wird hier jedoch nicht die Rede sein)

In der vertraglichen Lösung sind die Erben direkt Vertragspartner des Erblassers. Dies erlaubt, viel freie Lösungen zu treffen, auch von den gesetzlichen Mindestansprüchen der Erben abzuweichen Der Name dafür ist Erbvertrag, kombiniert mit einem Ehevertrag, der noch den gesetzlichen Güterstand individuell abändert, heisst dies dann "Ehe- und Erbvertrag".

So lassen sich also für fast alle Bedürfnisse passende Lösungen finden. Dass dazu im konkreten Fall jedoch entsprechende Sachkenntnis und Kreativität nötig ist, liegt auf der Hand.

Das PDF-Dokument enthalt dazu weitere Ausführungen.

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)

25. September 2015

Unterhalt bei Unverheirateten für den Kinderbetreuenden Elternteil

Bei der derzeitigen Reform des Familienrechts stellt der Gesetzgeber das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt seiner Überlegungen.

Dies zeigt sich einerseits bei der seit 1.7.2014 geltenden Neuregelung zur elterlichen Sorge, welche von den Eltern – unabhängig vom gewählten Zivilstand – in der Regel gemeinsam zum Wohl des Kindes ausgeübt werden soll. Dieser Gedanke liegt auch der Botschaft des Bundesrates zur Revision des Kindesunterhaltes zugrunde. Dem Kind soll im individuellen Fall die bestmögliche Betreuungslösung ermöglicht werden, egal ob seine Eltern verheiratet sind oder nicht.

Folgeartikel auf der Datenbank: hier und hier

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)

16. September 2014

Gemeinsame elterliche Sorge

Eine Fachinformation von
der Studer Zahner Anwälte AG

Anwältin für Scheidungsrecht und Familienrecht
für den Kanton Thurgau und den Kanton St. Gallen
mit Standorten in Kreuzlingen, St. Gallen und Wil /SG

Neu: Seit dem 1.7.2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall

Nun ist die gemeinsame elterliche Sorge für alle Eltern, egal ob geschieden, nicht verheiratet oder getrennt der Regelfall. Was heisst dies für den Umgang mit dem Kind im Einzelnen?

1. Worum geht es?

In den Jahren nach der Revision des Scheidungsrechts im Jahre 2000 war das alleinige Sorgerecht bei der Scheidung oder Trennung der Eltern der Regelfall. Es zeichnete sich jedoch mehr und mehr der Trend nach einem gemeinsamen Sorgerecht für das Kind ab, so dass nun dieser Anteil bei rund 45 % liegt. Der Gesetzgeber nahm neben dieser Entwicklung vor allem das Wohl des Kindes zum Anlass, nun die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall zu erheben. Er geht davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge der Entwicklung des Kindes in jeder Hinsicht am besten zuträglich ist.

2. Worüber entscheidet das Gericht?

Im Falle einer Scheidung prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind. Diese wird nur dann nicht erteilt, wenn bei einem Elternteil Unerfahrenheit im Umgang mit dem Kind, Krankheit, Ortsabwesenheit, ein Dauerkonflikt der Eltern o.ä. in Betracht kommen. Oder kurz: Die gemeinsame elterliche Sorge wird dann nicht gewährt, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme die gemeinsame elterliche Sorge gleich wieder entziehen würde. Anzumerken ist, dass z.B. allein eine schlechte Zahlungsmoral eines Elternteils oder „alltägliche Probleme“ unter den Eltern noch nicht zu einem Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge führen. Nur wenn das Wohl des Kindes also ernsthaft gefährdet ist, kann das gemeinsame Sorgerecht verweigert werden.

3. Was gilt bei einem Wechsel des Wohnsitzes?

Neu inbegriffen in der elterlichen Sorge ist nun das Recht, über den Aufenthalt des Kindes gemeinsam zu entscheiden. Dies bedeutet, dass bei einem Umzug des Kindes ins Ausland oder bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz - falls er erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung des persönlichen Verkehrs hat - der andere sorgeberechtigte Elternteil zustimmen muss.

4. Was tun, wenn ein Scheidungsurteil schon vorliegt?

Ist ein Scheidungsurteil bereits ergangen, kann ein Elternteil während eines Jahres – also bis zum 30.6.2015 – die gemeinsame elterliche Sorge beantragen, sofern das Scheidungsurteil weniger als fünf Jahre zurückliegt. Die Beurteilung des Gerichts erfolgt nach den oben genannten Kriterien.

5. Sind Abweichungen vom neuen Regelfall möglich?

Wünschen beide Elternteile, dass die elterliche Sorge nur einem Elternteil zukommen soll, so kann dies vom Gericht genehmigt werden, sofern dieser Entscheid dem Wohle des Kindes entspricht. Sicher werden die Motive für diesen Antrag von Gericht genau geprüft werden.

6. Wie werden die Erziehungsgutschriften verteilt?

Neu wird auch über die Erziehungsgutschriften entschieden. Erziehungsgutschriften werden versicherten Personen für die Jahre angerechnet, in denen sie die elterliche Sorge über das Kind bis zum 16. Lebensjahr ausüben. Die Zuteilung der Erziehungsgutschriften erfolgt nach dem Anteil der jeweiligen Betreuung des Kindes. Der Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, wird in der Regel eine Einbusse in der Erwerbstätigkeit in Kauf nehmen, die es auszugleichen gilt. Wird das Kind hälftig betreut, so können die Betreuungsgutschriften geteilt werden.

7. Praktischer Tipp

Zur Frage, welche Regelungen zum Sorgerecht in eine Scheidungskonvention aufgenommen werden sollten, ist es sinnvoll, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt um Rat zu fragen. Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt klärt Fragen nach der Obhut des Kindes, nach den Betreuungsanteilen oder dem persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeiträgen. Klare, konkrete Regelungen sind gerade in der bestehenden Konfliktsituation der Eltern nötig. Es genügt dem Gericht gerade nicht, wenn die Eltern lediglich erklären, sie hätten sich über diese Punkte geeinigt. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann helfen, dass die angestrebte Lösung tatsächlich erreicht werden kann.

Der Kanton St. Gallen hat eine interessante Broschüre dazu heraus gegeben: BROSCHÜRE KANTON ST. GALLEN

Dieser Artikel ist hier auch als PDF abrufbar.

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)

12. September 2014

Alimentenbevorschussung aufgrund rein hypothetischer Einkommen

Urteil 5A_513/2012 vom 17. 10. 2012

Es geht um den Fall, wo für einen Vater eine Unterhaltspflicht für die Kinder festgelegt wurde, von der man aber im vorneherein wusste, dass der Vater diese nie würde erbringen können. Es beabsichtigte nämlich zurück in sein Heimatland zu gehen, wo das Lohniveau um ein Vielfaches tiefer liegt als in der Schweiz. Eigentliches Ziel dieses Vorgehens mit der Bestimmung der Alimente war, mit dieser "virtuellen" Unterhaltspflicht die Alimentenbevorschussung auszulösen.

Das Bundesgericht hat dies als nicht zulässig erachtet.

12. September 2014

Scheidung - Güterrecht: Investition von eigenen Mitteln in eine Liegenschaft. Wem steht ein Mehrwert zu?

Es geht um die wichtige Frage, wem ein Mehrwert beim Verkauf einer Liegenschaft zusteht.

Dies betrifft die Frage nach der Auflösung von Miteigentum unter Ehegatten. Dazu gibt es die neue Praxis des Bundesgerichts in BGE 138 III 150:

"Art. 650 f. und 205 Abs. 2 ZGB; Aufhebung des Miteigentums an einem Grundstück
im Scheidungsfall; Auswirkungen auf die güterrechtliche Auseinandersetzung in
der Errungenschaftsbeteiligung.
Die Aufhebung des Miteigentums am Grundstück ist vor der güterrechtlichen
Auseinandersetzung durchzuführen. Die Aufhebung richtet sich nach den Art. 650
f. und 205 Abs. 2 ZGB. Ihr Ergebnis muss in die verschiedenen Vermögensmassen
der Ehegatten, die der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, einbezogen
werden, um anschliessend bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung
berücksichtigt zu werden (E. 5.1 und 5.2)."

Prof. Dr. Alexandra Rumo-Jungo / Sybille Gassner meinen dazu in www.jusletter.ch: "Die neue Praxis des Bundesgerichts zur Auflösung von Miteigentum unter Ehegatten ist unter mehreren Gesichtspunkten unhaltbar: Sie widerspricht nicht nur der früheren ständigen Praxis (ohne dass sich das Bundesgericht dazu bekennen würde), sondern vermischt auch die sachen- und güterrechtliche Zuordnung von Grundstücken, blendet den Art. 206 ZGB aus und zwingt den Eheleuten eine einfache Gesellschaft auf, ohne dass eine solche vereinbart wäre.

28. August 2014

Gemeinsame elterliche Sorge - Broschüre

Das Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Amt für Soziales, hat eine sehr interessante Broschüre zur gemeinsamen elterlichen Sorge heraus gegeben:

"Orientierungshilfe für Eltern: Gemeinsame elterliche Sorge", Mai 2104

Link:

http://www.soziales.sg.ch/home/familie/_jcr_conten...

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)

24. April 2014

Anwalt oder Anwältin ist wichtig im Familienrecht bei Scheidung, Ehevertrag, Unterhaltsrecht, Alimente, Kinderzuteilung

Im Familienrecht oder bei Scheidung kann ein Anwalt oder eine Anwältin schnell eine erste Einschätzung bezüglich Folgen der Scheidung wie Alimente, Unterhalt, Wohnung, Kinderzuteilung etc. vornehmen. Ein erfahrener Rechtsanwalt oder eine erfahrene Rechtsanwältin bei Scheidung erkennt, welche Ansprüche gerechtfertigt und durchsetzbar sind oder nicht. Der Anwalt oder die Anwältin für Scheidungs- und Familienrecht verhindert aber auch Konflikte, indem er oder sie hilft klare und sichere Eheverträge oder Konkubinatsverträge auszuarbeiten.

Wir sind in den Kantonen Thurgau und St. Gallen, an den Standorten Kreuzlingen, St. Gallen, Wil und Frauenfeld vertreten. Gerne übernehmen wir Mandate als Anwälte im Scheidungsrecht.

24. April 2014

Neues Namensrecht für Ehepaare seit Anfang 2013

Seit Anfang 2013 wirkt sich die Eheschliessung nicht mehr auf den Namen aus. Der neue Grundsatz lautet daher: “ Von der Wiege zu der Bahre trägt jeder seinen Namen“. Den Frischvermählten stehe aber verschiedene Varianten offen.

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)

xyz

2. September 2013

Alimente Dreissigjährige, NZZ August 2013, Rechtsanwalt Scheidungsrecht

Scheidung, Unterhalt, Alimente für Kinder bis wann müssen für eine Berufsausbildung Alimente bezahlt werden? Wie wirkt sich ein Wegzug aus der Schweiz nach Deutschland für den Alimentenschuldner aus? Rechtsanwaltin konnte für einen Artikel in der NZZ vom 19.08.2013 Auskunft geben (Werner Grundlehner, "Alimente für Dreissigjährige", in: NZZ, Nr. 190. S. 23, 19.08.2013).

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)

14. Mai 2013

Bleiberecht für ausländische Ehepartner nach der Auflösung der Ehe - nach dem Todesfall des Ehepartners oder nach der Trennung

Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der ausländische Partner nach dem Tod des schweizer Ehepartners oder nach der Trennung weiterhin in der Schweiz bleiben darf.

14. Mai 2013

Wer übt die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind bei nicht verheirateten Paaren aus?

Dieses Thema steht heute in der aktuellen Diskussion. Ziel ist es, die elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern als Regelfall zu betrachten. In Zukunft sollen verheiratete und nicht verheiratete Eltern im Grundsatz ein gemeinsames Sorgerecht erhalten.

14. Mai 2013

Unterhaltsbeiträge für den Ex-Partner, der in neuer Partnerschaft lebt

Nach dem Antrag des Anwalts im Scheidungsrecht hatte das Bundesgericht in diesem Entscheid darüber zu befinden, ob - und wenn ja in welchem Umfang - dem unterhaltsberechtigten Ex-Partner in einer neuen Partnerschaft die Unterhaltsbeiträge noch zustehen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Ansprüche von der Ausgestaltung des Zusammenlebens mit dem neuen Partner abhänge, also wie gefestigt die neue Partnerschaft ist.

14. Mai 2013

Anwalt für Scheidungsrecht, Erarbeitung von Eheverträgen, Konkubinatsverträgen, Trennungsvereinbarungen und Scheidungskonventionen; Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder; Vorsorgeausgleich; Güterrechtliche Auseinandersetzungen; Vermögensaufteilung;

Das familienrechtliche Beratungsfeld ist sehr weit. Es geht einerseits um Eheverträge und Konkubinatsverträge, andererseits um die finanzielle Auseinandersetzung bei einer Trennung oder Scheidung. In diesem Zusammenhang stehen Unterhaltsberechnungen, Versorgungsausgleiche und eine Aufteilung von Vermögen und Schulden im Raum. Aber auch die Kinderbelange, wie die elterliche Sorge oder Besuchsrechte, müssen für alle Beteiligten klar und fair geregelt werden. Wir beraten Sie in diesen Konfliktfällen und suchen nach Lösungen, die für beide Seiten gut tragbar sind.

12. Mai 2013

AHV bei Familienrecht

2. April 2013

Unterhalt nach Scheidung trotz neuer Partnerschaft der berechtigten Person

Das Bundesgericht hat sich im Detail zu der Unterhaltspflicht nach einer Scheidung geäussert, wenn die begünstigte Person eine neue Partnerschaft eingegangen ist, ohne sich wieder zu verheiraten. Der Beitrag erläutert diese Unterhaltsregelung aus Sicht des Anwalts.

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14. August 2009

Verwandtenunterstützung hat Grenzen

Das Bundesgericht zieht im Entscheid aus dem Jahr 2006 enge Grenzen für die Verwandtenunterstützung in aufsteigender und absteigender Linie. Die Unterstützungspflicht zwischen Geschwistern wurde gesetzlich schon früher aufgehoben. Das Urteil schafft mehr Klarheit in einem bisher rechtsunsicheren Gebiet.

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31. Juli 2009

Schadenminderung durch Familienangehörige

Dr. Mark Hürzeler und PD Dr. Hardy Landolt reflektieren je kritisch über die Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen bei der Invaliditätsbemessung von versicherten ganz oder teilweise im Haushalt tätigen Personen (Betätigungsvergleich oder gemischte Methode), wie sie das Bundesgericht etwa in BGE 133 V 504 anwendet.

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17. Juni 2009

Sake 2004 (2006) - Zeitaufwand Haushalt und Familie

Die Studie vom Juni 2006 „Arbeitsplatz Haushalt: Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit und deren monetäre Bewertung“ des Bundesamtes für Statistik basiert auf einer sehr breiten Erhebung aus dem Jahr 2004. Sie zeigt den Arbeitsaufwand von Personen in verschiedenen Haushaltstypen (Mann/Frau, Ein-/Mehrpersonen, etc.). Die Studie ist regelmässig Grundlage zur Festlegung des Schadens den eine Person erleidet, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll im Haushalt tätig sein kann.

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