Unfall und Krankheit

28. Februar 2024

Anforderung medizinische Gutachten der IV

Abgrenzungen

Beim Arztbericht stehen (spezifische) abgeschlossene Abläufe im Vordergrund; Feststellungen werden nicht oder nur knapp begründet. Im Gegensatz dazu wird im medizinischen Gutachten ein klar definiertes Thema möglichst umfassend mit Blick auf die aktuell vorliegende Situation umrissen; sämtliche Feststellungen sind – gerade natürlich im Hinblick auf die prozessuale Verwertbarkeit des Gutachtens – zu begründen. Ein Augenscheinbericht enthält in der Regel lediglich eine Schilderung von Beobachtungen, ohne dass hierfür ein besonderer Sachverstand vonnöten wäre. Demgegenüber besteht der Zweck des medizinischen Gutachtens gerade darin, Sachverhaltsfragen zu beantworten, welche einen besonderen Sachverstand voraussetzen. Was für den Augenscheinbericht gilt, kann grundsätzlich auch auf die Auskunft übertragen werden: Zweck einer Auskunft ist es, ein einzelnes Sachverhaltselement darzustellen, ohne dass hierfür ein besonderer Sachverstand vorausgesetzt würde.

Schwieriger ist die Abgrenzung des medizinischen Gutachtens zur ärztlichen Stellungnahme (BGE 122 V 157). Beide enthalten grundsätzlich Antworten auf spezifische Sachverhaltsfragen, welche einen besonderen Sachverstand voraussetzen. Mögliches Abgrenzungskriterium ist indessen die Frage nach der Abhängigkeit – ärztliche Stellungnahmen werden häufig von Ärzten verfasst, die in einem Anstellungsverhältnis zum auftraggebenden Sozialversicherungsträger stehen (Kreisärzte der SUVA, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV). Zu beachten ist weiter, dass sich ärztliche Stellungnahmen häufiger als medizinische Gutachten auch zu Fragen äussern, welche nicht den besonderen Sachverstand eines medizinischen Fachmannes voraussetzen, und dass ärztliche Stellungnahmen häufiger als medizinische Gutachten ohne Untersuchung der versicherten Person, allein aufgrund der vorhandenen Akten zu den gestellten Fragen äussern.

Zusammenfassend ergibt sich anhand dieser Abgrenzungskriterien also folgendes:

Medizinische Gutachten dienen der Beantwortung von spezifischen Sachverhaltsfragen, welche einen besonderen Sachverstand voraussetzen, den Gesamtbefund berücksichtigen, eine dichte Begründung zu den einzelnen Feststellungen enthalten und von Fachpersonen abgegeben werden, die vom Sozialversicherungsträger unabhängig sind.

Voraussetzung: Notwendigkeit

Gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG müssen insbesondere ärztliche oder fachliche Untersuchungen notwendig sein. Dies gilt natürlich umso mehr für die – gerade im Vergleich zu ärztlichen Stellungnahmen (BGE 122 V 157) – überaus aufwendigen medizinischen Gutachten.

Massgebend ist einerseits, ob für die Beantwortung spezifischer Fragen des Sachverhaltes die besondere Sachverständigkeit eines Gutachters notwendig ist, und andererseits, ob von den entsprechenden Antworten neue Erkenntnisse erwartet werden können (BGE 124 V 90). Die Begutachtung muss, damit sie den Anforderungen von Art. 43 Abs. 2 ATSG genügt, von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sein (BGE U 571/06). Insofern andere Beweismittel eine Ermittlung des relevanten Sachverhaltes soweit zulassen, dass über den Leistungsanspruch mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit befunden werden kann, sind medizinische Gutachten unnötig; der Sozialversicherungsträger hat diesfalls von einer Begutachtung Umgang zu nehmen.

Person des Gutachters

Gemäss Art. 44 ATSG werden Gutachten von unabhängigen Sachverständigen erstellt. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist insofern von Bedeutung, als dass es um einzelne Personen geht, und nicht um Institutionen. Nur so kann im Übrigen gewährleistet werden, dass die versicherte Person ihre Rechte (insb. Ausstandspflicht befangener Gutachter) effektiv geltend machen kann.

Wichtigste Kriterien, welche ein Gutachter erfüllen muss, damit er ein prozessual verwertbares Gutachten erstellen kann, sind fachliche Qualifikation und Unabhängigkeit. Grundsätzlich muss aus dem Gutachten selbst oder aber aufgrund anderweitiger Information ersichtlich sein, was der wissenschaftliche Stand des Gutachters – und damit auch des Gutachtens selbst – ist. Andernfalls kann die Einordnung der getätigten Feststellungen im Gutachten schwer fallen, ist doch in diesem Fall nicht klar, welches der besondere Sachverstand ist, der dem Gutachten zugrunde liegt, und durch welchen sich das Gutachten ja gerade auszeichnen soll. Daher muss zumindest bekanntgegeben werden, welche Ausbildung der Gutachter absolviert hat, aber auch, wie er sich danach weiter- bzw. fortgebildet hat, welche Publikationen er veröffentlicht hat, und welche Mitgliedschaften für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sein können.

Verfahren

Das Verfahren der Begutachtung kann in vier Schritte unterteilt werden, wobei in jedem Schritt darauf zu achten ist, dass der Anspruch der versicherten Person auf rechtliches Gehör nicht verletzt wird.

Zunächst wird die sachverständige Person bestimmt; die Kompetenz hierfür hat der Sozialversicherungsträger, der diese Kompetenz im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens, willkürfrei und rechtsgleich ausübt. Der versicherten Person sind vor der Begutachtung Name und ergänzende Angaben der sachverständigen bekannt zu geben. Der versicherten Person steht das Recht zu, die sachverständige Person abzulehnen – wobei einem entsprechenden Antrag nur zu folgen ist, wenn triftige Gründe vorliegen (d.h. Abhängigkeit oder mangelnde fachliche Qualifikation). Verbunden mit dem Recht auf Ablehnung ist das Recht auf Unterbreitung eines Gegenvorschlages: Lehnt die versicherte

Person die sachverständige Person mit triftigen Gründen ab, darf sie einen Ersatz vorschlagen. Fraglich ist, ob der Sozialversicherungsträger, wenn er dem Antrag auf Ablehnung nicht stattgibt, mittels formeller (Zwischen-) Verfügung über diese Frage zu bestimmen hat. Meines Erachtens wäre dies die richtige Vorgehensweise (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Ist die sachverständige Person bestimmt worden, gilt es, einen Fragenkatalog zu erstellen, dessen Fragen mittels des Gutachtens beantwortet werden sollen. Auch dieser Fragenkatalog wird grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger erstellt. Wiederum hat indessen die versicherte Person das Recht, sich hierzu zu äussern. Sie kann namentlich Bemerkungen bzw. Einwendungen anzubringen sowie Ergänzungsfragen stellen. Stehen Person des Gutachters und Fragenkatalog fest, wird schliesslich die Begutachtung selbst durchgeführt. Im Anschluss an die Begutachtung ist der versicherten Person das Recht auf Stellungnahme einzuräumen. Die versicherte Person darf sich dabei sowohl zum Inhalt des Gutachtens als auch zu den Ergebnissen äussern. Dieses Recht darf hinausgeschoben werden, wenn die Verfügung, welche sich auf das Gutachten stützt und im Anschluss an die Begutachtung erstellt und eröffnet wird, mittels Einsprache angefochten werden kann (Art. 42 ATSG). Insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie kann indessen von dieser Regel abgewichen werden.

Materielle Anforderungen

Damit ein medizinisches Gutachten prozessual verwertet werden kann, müssen bestimmte materielle Anforderungen erfüllt sein. Massgebend ist, dass sich das Gutachten hinlänglich zu den gestellten Fragen äussert, d.h. sämtliche Angaben enthält, welche zur Begründung der Antworten vonnöten sind, dabei aber nicht über die gestellten Fragen hinausgeht, d.h. nur die gestellten Fragen beantwortet.

Vereinfacht:

  • Das Gutachten soll nur die gestellten Fragen beantworten, diese aber vollständig.
  • Das Gutachten hat sich hierfür einerseits zum Gesundheitszustand und andererseits zum Fähigkeitsprofil der versicherten Person zu äussern.
  • Die vollständige Darstellung des Gesundheitszustandes bedingt, erstens, die Erhebung mindestens der persönlichen, der beruflichen und der gesundheitlichen Anamnese. Findet keine Anamneseerhebung statt, so können die Feststellungen im Gutachten logischerweise lediglich für den Zustand im Zeitpunkt der Begutachtung gültig sein, nicht aber für den Zeitraum vor der Begutachtung. Sodann sind im Gutachten, zweitens, auch sämtliche geklagten Beschwerden wiederzugeben. Drittens sind die objektiven Befunde zu beschreiben. Sodann hat sich das Gutachten spezifisch zu den festgestellten Funktionseinschränkungen zu äussern; es ist eine entsprechende Diagnose zu stellen. Betreffend Fähigkeitsprofil hat das Gutachten konkrete Aussagen zur verbleibenden Leistungsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu enthalten. Sofern Hinweise auf aussichtsreiche Eingliederungsmassnahmen bestehen, sind diese ebenfalls im Gutachten aufzuführen. Das Gutachten muss schlüssig, nachvollziehbar und in sich geschlossen sein.

Selbstverständlich genügt es nicht, wenn der Sozialversicherungsträger lediglich feststellt, diese Kriterien seien erfüllt. Vielmehr erfüllt ein Gutachten diese Kriterien nur dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

In logischer Hinsicht müssen einerseits die einzelnen gestellten Fragen schlüssig und nachvollziehbar beantwortet werden: Die einzelne Antwort muss sich eindeutig auf die konkret zu beantwortende Frage beziehen und diese umfassend und deutlich beantworten (Kriterium der logischen Schlüssigkeit). Aus dem Gutachten muss hervorgehen, was die Gründe für die gegebene Antwort sind (Kriterium der logischen Nachvollziehbarkeit). Sodann muss das Gutachten in sich geschlossen sein, d.h. die einzelnen Antworten dürfen zueinander nicht in Widerspruch stehen; jede einzelne Antwort muss sich logisch und widerspruchsfrei in den Gesamtkontext von Befunden, Begründung und Antworten einfügen (Kriterium der logischen Geschlossenheit).

In medizinischer Hinsicht müssen die einzelnen Zustände und Zusammenhänge so dargelegt werden, dass auch für den Laien nachvollziehbar ist, weshalb im Gutachten die einzelnen gestellten Fragen der entsprechenden Antwort zugeführt werden. Die Begründung der Schlussfolgerungen muss sodann für eine rechtliche Prüfung durch die Behörde geeignet sein. Können Unsicherheiten und Unklarheiten nicht vollständig beseitigt werden, so ist im Gutachten darauf hinzuweisen.

Würdigung des Gutachtens

Das Gutachten enthält, wie oben angeführt, qualifizierte Aussagen zu spezifischen Sachverhaltselementen. Es liefert damit der prüfenden Behörde eine Entscheidgrundlage. Als Beweismittel ist es dabei aber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch die prüfende Behörde zu würdigen, und zwar frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss. Massgebend für den Beweiswert eines Gutachtens ist demnach weder Herkunft noch Bezeichnung der Stellungnahme, sondern dessen Inhalt. Das Bundesgericht hat es indessen als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 122 V 157).

Als besonders aussagekräftig werden Gerichtsgutachten qualifiziert; von der Einschätzung eines medizinischen Experten, dessen Aufgabe es gerade sei, seine Kenntnisse in den Dienst der Gerichtsbarkeit zu stellen, wird nicht ohne zwingende Gründe abgewichen (BGE 118 V 286). Als zwingende Gründe gelten (beispielhaft): Widersprüchlichkeit des Gutachtens, Relativierung der Feststellungen durch ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten, welches in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt oder fehlende Schlüssigkeit aufgrund gegensätzlicher Meinungsäusserungen anderer Fachexperten, welche dem Richter als triftig erscheinen.

Gutachten, welche vom Sozialversicherungsträger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in Auftrag gegeben worden sind (externe Versicherungsgutachten) sind grundsätzlich ebenfalls als besonders aussagekräftig zu qualifizieren; werden solche Expertisen durch anerkannte Spezialärzte aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Ärzte bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, so darf der Richter in seiner Beweiswürdigung solchen Gutachten volle Beweiskraft zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209). Was Parteigutachten anbelangt, so rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 122 V 157).

Weil die Sozialversicherungsträger in beweisrechtlicher Hinsicht zur Objektivität verpflichtete gesetzliche Organe sind, kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte (internes Versicherungsgutachten) Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 120 V 357). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 120 V 357).

Obwohl die Herkunft eines Gutachtens in Anbetracht der Richtlinien für die Beweiswürdigung, wie sie das Bundesgericht bzw. das Eidgenössische Versicherungsgericht aufgestellt hat, grundsätzlich ebenfalls für den Beweiswert eines Gutachtens von Bedeutung sein kann, ist letztlich der Inhalt des Gutachtens selbst von ausschlaggebender Bedeutung. Welchen Anforderungen dieser genügen muss, wurde bereits oben ausgeführt. Grundsätzlich kann darauf verwiesen werden. Das Bundesgericht hat indessen einen eigentlichen Katalog von Bedingungen aufgestellt, welchen ein medizinisches Gutachten erfüllen muss, damit ihm Beweiswert anerkannt werden kann. Zwar entsprechen diese Bedingungen letzten Endes den oben erwähnten Anforderungen an medizinische Gutachten, doch ist es sicherlich von Nutzen, wenn sie hier nochmals im genauen Wortlaut wiedergegeben werden:

Es ist zu prüfen,

  • ob das Gutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist und auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht,
  • ob es die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
  • ob es in Kenntnis und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist,
  • ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet,
  • ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Behörde sie prüfend nachvollziehen kann, und
  • ob die sachverständige Person nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihr die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht.
7. September 2023

Gutachten im IV Verfahren

Die IV-Stellen sind zur Beurteilung der IV-Anmeldungen auf medizinische Einschätzungen angewiesen. Dafür greifen sie auf ein grosses Netz an Gutachtern zurück. In diesem Blogbeitrag geht es nun einmal nicht um eine Kritik am Verfahren (es gibt Vieles zu kritisieren), sondern einfach um Hinweise dazu, welche Regelungen als Grundlage für Begutachtungen heran gezogen werden. 

Das eine ist ein Informationsschreiben an die Sachverständigen, gemeinsam von der IV-Stellen-Konferenz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen per 01.01.2022 verfasst. Das andere ist eine Präzisierung im Bereich der medizinischen Gutachten vom Bundesamt für Sozialversicherungen vom 31.05.2023.

Wer lesen will, der lese ...

informationsschreiben-an-sachverstaendige-per-01.01.2022.pdf

2023-14-informationsschreiben-praezisierung-im-bereich-der-medizinischen-gutachten.pdf

14. August 2023

Wenn ein Experte sich selbst am meisten vertraut

Auch eine gute Idee:

8C_60/2023, 8C_70/2023

6.2.2. Die Vorinstanz hat einleuchtend dargelegt, dass das Gutachten der Medicore in seiner ersten Fassung vom 25. April 2019 nicht überzeugt. Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ vom 9. Juli 2019. Danach sei die Beurteilung im orthopädischen Teilgutachten "eminenzbasiert" und nicht gestützt auf die objektiven klinischen und bildgebenden Befunde abgegeben worden. Der Gutachter habe eine Minderung der Konzentration und der Aufmerksamkeit berücksichtigt, die weder neurologisch noch psychiatrisch oder neuropsychologisch habe festgestellt werden können. Im Gutachten fänden sich zudem zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen, mit denen sich der orthopädische Sachverständige nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Abgesehen von dieser berechtigten Kritik fällt auf, dass der Expertise keine Beurteilung des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist, was sie als unvollständig erscheinen lässt. Wenn das Versicherungsgericht bei diesen Gegebenheiten die erste Fassung des Medicore-Gutachtens vom 25. April 2019 als nicht beweiskräftig beurteilte, so verletzte es damit kein Bundesrecht.

dazu: https://flexikon.doccheck.com/de/Eminenzbasiert#:~....

Eminenzbasiert

Dr. med. Norbert Ostendorf

1. Definition

Eminenzbasiert ist die halb scherzhafte Bezeichnung für eine Expertenmeinung und wird als Gegenbegriff zu evidenzbasiert verwendet.

Eminenzbasiert kann kritisch gemeint sein, d.h. ein Experte setzt sich kraft seiner Autorität über eine gut begründete Empfehlung oder Lehrmeinung hinweg; aber auch neutral im Sinne von: es gibt keine gute Studien- oder Datenlage, aber Einzelmeinungen lassen eine sinnvolle Empfehlung zu.

7. August 2023

SUVA organisert sich neu

Die SUVA als quasi staatliche Unfallversicherung fährt seit einigen Jahren ein Programm, um effizienter zu sein und Kosten zu sparen. Die Qualität hält dabei nicht immer Schritt. 

Hier zwei Emails, welche wir erhalten haben:

Von: Suva Région Suisse occidentale <Bitte Javascript aktivieren!>
An: "Bitte Javascript aktivieren!" <Bitte Javascript aktivieren!>
Datum: Mon, 7 Aug 2023 14:47:10 +0200
Betreff: xxx Ordner kopieren
Attachments:
1303435366.zip (1.1 MB)
Guten Morgen,
Anbei finden Sie Kopien der Werkstücke entsprechend Ihrer Anfrage. Passen Sie auf, dass wir sie nicht zurückschicken
müssen.
Bitte beachten Sie auch die nachstehenden Bemerkungen.
(1) Die Übergabe der Akte an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Versicherten nicht zulässig. Ihr Schall ist
vertraulich.
2. Die Suva antwortet unmittelbar auf Anträge auf Einsicht in die Akten von Privatversicherern.
3. Auf Wunsch sendet die Suva unsere Unterlagen direkt an die Ärzte, die vom Vertreter des Versicherten oder einem
Versicherer mit einem Gutachten beauftragt wurden.
Ihre weiteren Anfragen wurden an die zuständige Dienststelle weitergeleitet. Sie werden in Kürze eine Antwort
erhalten.
Freundliche Grüsse
Suva Centre de compétence cas SO
058 411 12 16 | www.suva.ch
Postadresse: Suva Centre de compétence cas SO | Service Center | Postfach | 6009 Luzern

Von: Suva Région Suisse occidentale <Bitte Javascript aktivieren!>
An: "Bitte Javascript aktivieren!" <Bitte Javascript aktivieren!>
CC: xy
Datum: Fre, 11 Aug 2023 15:58:30 +0200
Betreff: xxxxx / / xxxx

Attachments:
1303509211.pdf (124.8 KB)
Meister Studer,
Im beiliegenden Werkstück finden Sie eine von uns gesendete Korrespondenz zur Durchführung einer MRI. Der Fall
wurde an unsere Ärztliche Abteilung weitergeleitet, die Mrs. X braucht, um sich einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen, um über den oben genannten Schaden zu entscheiden.
Es wäre gut, wenn das Notwendige so schnell wie möglich geschehen würde.
Herzliche Grüsse
Suva Centre de compétence cas SO
058 411 12 16 | www.suva.ch
Adresse postale: Suva Centre de compétence cas SO | Service Center | Case postale | 6009 Lucerne

25. April 2022

Statistiken SAKE-Tabellen Haushaltschaden 2020

Das ist der Link zu den SAKE-Tabellen für die Haus- und Familienarbeit zur Berechnung des Haushaltschadens. Auf der Seite muss man auf "TABELLEN" klicken. So kommt man zu den detaillierten Angaben. (Ab der 7. Tabelle sind die spezifisch, individualisierten Tabellen aufgeführt.)

Statistiken zur Haus- und Familie

28. Januar 2022

Nachweis von Arztfehlern Patientenorganisation

Ist jemand nach einer medizinischen Behandlung von einer Fehlbehandlung betroffen, muss der Nachweis dazu erbracht werden. Wegen der Komplexität der Vorgänge in der Medizin ist dazu in der Regel eine entsprechende medizinische Fachmeinung notwendig. Als Grundlage dienen dafür die vorhandenen Akten, die allerdings eben gerade von der Person oder den Personen erstellt worden sind, welche ein möglicher Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung oder mangelnder Aufklärung über Behandlungsrisiken trifft.

Oft ist es alles andere als einfach, eine Fachperson für eine solche Beurteilung zu finden. Die Gründe dazu sind vielfältig. Vielleicht gibt es dazu einmal einen eigenen Blogbeitrag. Jedenfalls bietet die SPO, Schweizerische Patientenorganisation, dafür ihre wertvolle Hilfe an. Diese verfügt über einen Pool von Spezialisten, welche sich für solche Abklärungen zur Verfügung stellen. Adresse St. Gallen: SPO Patientenschutz, Rosenbergstrasse 72, 9000 St. Gallen

28. Januar 2022

Neuerungen 2022 Sozialversicherungen

Beiträge und Leistungen wichtiger Sozialversicherungen ab 1. Januar 2022

Aus diesen Angaben können keine Rechtshandlungen abgeleitet werden; sie sind im Einzelfall nachzuprüfen.

Unfallversicherung nach UVG:

  • Der höchste versicherte Verdienst pro Jahr beträgt wie bisher Fr. 148'200.--/Jahr. Daraus ergibt sich der höchste versicherte Tagesverdienst von Fr. 406.--.
  • Diese Beträge bilden die Basis für die Geldleistungen der Unfallversicherung.

Arbeitslosenversicherung:

  • Der höchste versicherte Verdienst beträgt auch hier weiterhin Fr. 148'200.--/Jahr.
  • Der paritätische (hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer) ALV-Beitragssatz liegt bei 2.2 % bis zum obigen höchsten versicherten Verdienst, darüber unlimitiert bei 1 %.
  • Seit Juli 2021 Übergangsleistungen (ÜL) für Ausgesteuerte von mind. 60 Jahren

AHV und IV:

  • Die Maximalhöhe der ganzen IV- und Alters-Rente beträgt wie im Vorjahr Fr. 2'390.--/Mt. bzw. Fr. 28‘680.--/Jahr.
  • NEU wird die IV-Rente ab IV-Grad 40 % bis 69 % PROZENTGENAU berechnet und ausgerichtet. Zu beachten: 40 % IV-Grad ergibt weiterhin nur ¼-Rente, dann sukzessive Steigerung. Unter 40 % IV-Grad gibt es keine Rente, ab 70 % eine ganze Rente.
  • NEUE Bestimmungen im Rahmen der 7. IV-Revision: verbesserte Eingliederung junger Menschen und psychisch Kranker.
  • NEU werden grundsätzlich von allen Sozialversicherungs-Gutachten Tonaufnahmen gemacht und in die Akten gelegt.
  • NEU Ausrichtung von max. 180 Arbeitslosentaggeldern im Fall einer IV-Renten-Aufhebung.
  • Die Hilflosenentschädigung (HE) beträgt bei der IV monatlich wie bisher Fr. 1‘912.-- (schwere Hilflosigkeit), Fr. 1‘195.-- (mittlere Hilflosigkeit) und Fr. 478.-- (leichte Hilflosigkeit). Im IV-Heim wird nur ein Viertel dieser Beträge bezahlt und bei der AHV nur die Hälfte. Im AHV-Heim wird eine leichtgradige Hilflosigkeit nicht entschädigt.
  • Das maximale IV-Taggeld beträgt 80 % des höchsten versicherten Verdienstes analog der Unfall- und Arbeitslosenversicherung (siehe oben) und liegt wie bisher bei Fr. 325.--.
  • Der Mindestbeitrag für AHV/IV/EO beträgt weiterhin Fr. 503.--/Jahr und der paritätische (siehe oben) AHV/IV/EO-Lohnbeitrag beträgt 10.6 % (AHV 8.7 %/ IV 1.4 %/ EO 0.5 %).
  • Die Vaterschaftsentschädigung (max. 14 Tage à Fr. 196.--) wird aus der EO finanziert.

Ergänzungsleistungen (oder "Zusatzleistungen"):

  • Die Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf betragen wie im Vorjahr für Einzelpersonen Fr. 19'610.--/Jahr, für Ehepaare Fr. 29'415.--/Jahr und für Kinder bis max. Fr. 10'260.--/Jahr.
  • Die maximalen anerkannten Mietkosten für einen Einpersonenhaushalt betragen wie im Vorjahr Fr. 16‘400.--/Jahr und für einen Mehrpersonenhaushalt Fr. 23‘520.--/Jahr.
  • In einigen Kantonen werden zusätzliche Leistungen oder sogenannte Beihilfen gewährt.
  • Seit 2021 gilt eine Verschärfung der Vermögensanrechnung und der Rückerstattungsplicht.

Berufliche Vorsorge BVG (obligatorischer Teil):

  • Der maximale versicherte Verdienst beträgt wie bisher Fr. 86'040.--/Jahr und die Eintrittsschwelle Fr. 21'510.--/Jahr.
  • Der BVG-Mindestzinssatz beträgt weiterhin 1 % und der Umwandlungssatz 6.8 %.
  • Der von den Steuern abzugsberechtigte Vorsorgebeitrag bei der 3. Säule beträgt wie bisher max. Fr. 6'883.--/Jahr bzw. für Selbständige max. Fr. 34'416.--/Jahr.
22. Januar 2021

Arzt-Patient Sprachbarrieren werden oft nicht erkannt

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"Wenn sowohl Arzt und Patient zufrieden lächeln, heisst das noch nicht, dass sie sich verstanden haben."

Eine bedenkenswerte Erfahrung von Frau Dr. med. Marie-Theres Wellinger, Biel, in der Schweizer Ärztzeitung:

https://saez.ch/article/doi/saez.2021.19514

Sprachbarrieren: viel häufiger als gedacht

Brief zu: Müller F. Sprachbarrieren in der ärztlichen Konsultation. Schweiz Ärzteztg. 2020;101(47):1586–8.

Der Artikel zeigt eines der grossen Probleme in der ärztlichen Praxis auf. Erstaunlicherweise wird dieses Problem aber von den Kollegen nur bei einem kleinen Teil der Konsulta­tionen wahrgenommen. So erstaunlich ist es allerdings auch wieder nicht, es hängt nämlich oft zusammen damit, wie sich viele sprachunkundige Personen in der Konsultation verhalten.

Viele Migranten sind ausgesprochen höfliche Menschen, und in vielen Kulturen muss man gerade Autoritäten gegenüber besonders höflich sein und sie zufrieden stellen. Es kann also sein, dass Sie einen Patienten gegenüber haben, dem Sie etwas erklären. Der sieht sie interessiert an, lächelt etwas, nickt von Zeit zu Zeit und bedankt sich am Ende sehr. Dann sind Sie zufrieden, weil Sie denken, er habe sie verstanden. Er aber geht von dannen und hat kein Wort verstanden, ist aber zufrieden, weil Sie zufrieden scheinen.

Vielleicht hat der Patient etwas später bei uns in der psychiatrischen Migrationssprechstunde einen Termin, und wir haben syste­matisch Übersetzung zur Verfügung. Dann kommt er mit seinen Fragen, und wir versuchen, die Erklärungen zu wiederholen. Ein nicht unerheblicher Teil unserer Arbeit besteht darin, Dinge zu übersetzen, die die Pa­tienten bei anderen Ärzten nicht verstanden haben.

Und die Anzahl Patienten, die nicht verstehen, ist viel höher, als ihre Ärzte vermuten. Daher ein Tipp: Wenn Sie einer sprachunkundigen Patientin etwas erklären, fragen Sie am Schluss nach, was sie verstanden hat. Sie merken dann bald, ob es wirklich ohne Übersetzung geht oder eben doch nicht.

23. Dezember 2020

Beträge und Leistungen Sozialversicherungen für 2021

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Beiträge und Leistungen wichtiger Sozialversicherungen ab 1. Januar 2021

Hier als PDF: Beiträge Sozialversicherungen 2021.pdf

Aus diesen Angaben können keine Rechtshandlungen abgeleitet werden; sie sind im Einzelfall nachzuprüfen.

Unfallversicherung nach UVG: (keine Änderung zum Vorjahr)

Der höchste versicherte Verdienst pro Jahr beträgt wie bisher Fr. 148'200.--. Daraus folgt ein höchster versicherter Tagesverdienst von Fr. 406.--.

Diese Beträge bilden die Basis für die Geld-Leistungen der Unfallversicherung.

Arbeitslosenversicherung: (keine Änderung zum Vorjahr)

Der höchste versicherte Verdienst beträgt auch hier weiterhin Fr. 148'200.--.

Der paritätische (AN + AG je hälftige) ALV-Beitragssatz bleibt bei 2.2 % bis zum obigen Höchstverdienst, darüber unlimitiert bei 1 %.

AHV und IV: Erhöhung ggü. Vorjahr

Die Maximalhöhe der ganzen IV- und Alters-Rente wird erhöht auf Fr. 2'390.--/Mt. zw.
Fr. 28‘680.--/Jahr.

Die Hilflosenentschädigung (HE) beträgt bei der IV monatlich neu Fr. 1‘912.-- (schwere Hilflosigkeit), Fr. 1‘195.-- (mittlere Hilflosigkeit) und Fr. 478.-- (leichte Hilflosigkeit). Im IV-Heim wird nur ein Viertel dieser Beträge bezahlt und bei der AHV nur die Hälfte. Im AHV-Heim wird eine leichtgradige Hilflosigkeit nicht entschädigt.

Das maximale IV-Taggeld beträgt 80% des höchsten versicherten Verdienstes analog der Unfall- und Arbeitslosenversicherung (siehe oben) und liegt wie bisher bei Fr. 325.--.

Der Mindestbeitrag für AHV/IV/EO beträgt neu Fr. 503.--/Jahr. Der paritätische (AN + AG je hälftige) AHV/IV/EO-Lohnbeitrag beträgt neu 10.6 % (AHV 8.7 / IV 1.4 / EO 0.5). Die neue Vaterschaftsentschädigung von 14 Tagen wird aus der EO-Erhöhung finanziert.

Ergänzungsleistungen (oder "Zusatzleistungen"): Erhöhung ggü. Vorjahr

Die Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf betragen neu für Einzelpersonen
Fr. 19'610.--/Jahr, für Ehepaare Fr. 29'415.-- und, für Kinder bis max. Fr. 10'260.--.

Neu betragen die maximalen anerkannten Mietkosten für einen Einpersonenhaushalt
Fr. 16‘400.--/Jahr und für einen Mehrpersonenhaushalt Fr. 23‘520.--/Jahr.

In einigen Kantonen werden zusätzliche Leistungen oder sogenannte Beihilfen gewährt.

Berufliche Vorsorge BVG (obligatorischer Teil): Erhöhung ggü. Vorjahr

Neu beträgt der maximale versicherte Verdienst Fr. 86'040.-- und die Eintrittsschwelle
Fr. 21'510.--.

Der BVG-Mindestzinssatz bleibt auf 1 %. Der Umwandlungssatz beträgt weiterhin 6.8 %.

Der von den Steuern abzugsberechtigte Vorsorgebeitrag bei der 3. Säule beträgt neu max.
Fr. 6'883.-- bzw. für Selbständige max. Fr. 34'416.--.

27. Juli 2020

Alimente an volljähriges Kind bei Ergänzungsleistungen EL

Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen bestätigt, dass Unterhaltszahlungen (Alimente) an ein volljähriges Kind nicht als Ausgabe bei einem Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) berücksichtigt werden. Dies auch dann nicht, wenn in einem gerichtlichen oder behördlichen Entscheid eine Zahlungspflicht bestimmt wurde. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Tatsache, dass Eltern nur verpflichtet sind, an ihr volljähriges Kind weiterhin Unterhalt zu zahlen, wenn sie dazu finanziell in der Lage sind. Da im Fall einer Antragstellung auf EL die finanzielle Situation eher knapp ist, ist dieser Unterhaltsposten zu streichen und dem volljährigen Kind wird zugemutet, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen. Der EL-Bezüger muss damit seiner Unterhaltsverpflichtung aus einem gerichtlichen Entscheid nicht mehr nachkommen.

Welche Unterhaltszahlungen in einem EL-Verfahren angerechnet werden und welche nicht, hängt vom Einzelfall ab. Behördlich genehmigte Unterhaltzahlungen werden grundsätzlich berücksichtigt. Verschlechtern sich jedoch die finanziellen Verhältnisse beim Unterhaltsschuldner, wird ihn die EL-Stelle auffordern, diese Unterhaltzahlungen bei Gericht oder der zuständigen Behörde anpassen zu lassen. Sollte der EL-Antragsteller innert drei Monaten dieser Aufforderung nicht nachkommen, läuft er Gefahr, dass die Unterhaltszahlung mit CHF 0.- in seinem Budget angesetzt wird.

10. März 2020

Update 2020: Leistungen Sozialversicherungen (IV, UV, ALV, BVG, EL, etc.)

Artikel als PDF: News Sozialversicherungsrecht 2020 IV UV ALV EL BVG.pdf

Jährliches Update:

Beiträge und Leistungen wichtiger Sozialversicherungen ab 01.01.2020

Wichtig: Aus diesen Angaben können keine Rechtshandlungen abgeleitet werden; sie sind im Einzelfall nachzuprüfen.

1. Unfallversicherung nach UVG - keine Änderung zum Vorjahr:

Der höchste versicherte Verdienst pro Jahr beträgt wie bisher CHF 148'200.-. Daraus folgt ein höchster versicherter Tagesverdienst von CHF 406.-.

Die Geldleistungen der Unfallversicherung orientieren sich an diesen Höchstbeträgen.

2. Arbeitslosenversicherung - keine Änderung zum Vorjahr .

Der höchste versicherte Verdienst beträgt auch hier weiterhin CHF 148'200.-.

Der paritätische (AN+AG hälftig) ALV-Beitragssatz bleibt bei 2.2% bis zum obigen Höchstverdienst, darüber unlimitiert bei 1%.

3. AHV und IV - Änderung zum Vorjahr nur bei den Beiträgen:

Die Maximalhöhe der ganzen IV- und Alters-Rente bleibt bei CHF 2'370.-/Mt. oder CHF 28‘440.-/Jahr.

Die Hilflosenentschädigung (HE) beträgt bei der IV monatlich weiterhin CHF 1‘896.- (schwere Hilflosigkeit), CHF 1‘185.- (mittlere Hilflosigkeit) und CHF 474.- (leichte Hilflosigkeit). Im IV-Heim wird nur ein Viertel dieser Beträge bezahlt und bei der AHV nur die Hälfte. Im AHV-Heim wird eine leichtgradige Hilflosigkeit nicht entschädigt.

Das maximale IV-Taggeld beträgt 80% des höchsten versicherten Verdienstes analog der Unfall- und Arbeitslosenversicherung (siehe oben) und liegt wie bisher bei CHF 325.-.

Der Mindestbeitrag für AHV/IV/EO beträgt neu CHF 496.-/Jahr. Der paritätische (AN+AG hälftig) AHV/IV/EO-Lohnbeitrag beträgt neu 10.55% (AHV 8.7 / IV 1.4 / EO 0.45).

4. Ergänzungsleistungen (oder "Zusatzleistungen") - keine Änderung zum Vorjahr:

Die Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf betragen weiterhin: Für Einzelpersonen CHF 19'450.-/Jahr, für Ehepaare CHF 29'175.-, für Kinder bis CHF 10'170.-.

Wie bisher betragen die maximalen anerkannten Mietkosten für einen Einpersonenhaushalt CHF 13‘200.-/Jahr und für einen Mehrpersonenhaushalt CHF 15‘000.-/Jahr.

In einigen Kantonen werden zusätzliche Leistungen oder sogenannte Beihilfen gewährt.

5. Berufliche Vorsorge BVG (obligatorischer Teil) - Änderung zum Vorjahr:

Weiterhin beträgt der maximale versicherte Verdienst CHF 85'320.- und die Eintrittsschwelle CHF 21'330.-. Einige BVG-Renten mit Beginn ab 2010 werden um max. 1.8 % angehoben.

Der BVG-Mindestzinssatz bleibt auf 1%. Der Umwandlungssatz beträgt weiterhin 6.8%.

26. April 2019

Arbeitsvermittlung der IV

Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung ist eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig. Eine solche ist zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in der teilzeitlichen Tätigkeit seines Berufes auch leicht qualitativ eingeschränkt ist. Unter Umständen müssen einem potenziellen Arbeitgeber somit die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Beschwerdeführers erläutert werden, damit er überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Entscheid des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2). Somit besteht aber Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung, sofern der Beschwerdeführer Willens ist, eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen und entsprechend aktiv bei der Stellensuche mitarbeitet.

26. April 2019

Berufsberatung der IV

Anspruch auf Berufsberatung durch die Invalidenversicherung setzt voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig, infolge seines Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 15 Rz. 2, und Bücher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 603). Die Berufsberatung soll die versicherte Person zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der sie die ihrer Neigung und Begabung gemässe Verwirklichung findet. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur teilzeitlich arbeitsfähig, weshalb sich eine Berufsberatung erübrigt.

26. April 2019

Anspruch auf Umschulung bei der IV

Nach Art. 17 IVG (Gesetz Invalidenversicherung) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG). Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG).

27. Februar 2019

Kosten im Sozialversicherungsrecht (IV, SUVA, EL, etc.)

Es lohnt sich, frühzeitig eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die für solche Fälle dann die Kosten übernimmt. Auch der Beizug eines spezialisierten Anwalts schon während des laufenden Sozialversicherungsverfahrens ist empfehlenswert, um rechtzeitig die Weichen zu stellen und ein späteres Gerichtsverfahren eventuell verhindern zu können.

Als Kostenarten können die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung unterschieden werden.

Gemäss Bundesverfassung muss jeder Person bei einer Rechtsstreitigkeit Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde gewährt werden, ohne dass zu hohe Gerichtskosten dies verunmöglichen (Art. 29a BV).

Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die entstandenen notwendigen Kosten. Diese umfasst die Kosten für die anwaltliche Vertretung und für allfällige Auslagen. Das Gericht darf die Anwaltskosten inklusive Kleinspesen nicht zu streng beurteilen, beziehungsweise schmälern. Der Anwalt muss darlegen, welche Arbeiten durchgeführt worden sind bzw. wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat.

Leider trifft es zu, wie die Neue Zürcher Zeitung am 12. Februar 2016 berichtete, dass der Mittelstand bei den Kosten für einen Gerichtsprozess, verglichen mit den Reichen und den Bedürftigen, schlecht wegkommt. Während gut bemittelte Bürger Gerichts-und Anwaltskosten nicht zu scheuen haben und Bedürftige die Prozessführung und Anwaltsvertretung unentgeltlich in Anspruch nehmen können, ist ein Gerichtsverfahren für Personen des Mittelstandes oft kaum tragbar. Denn obwohl im Sozialversicherungsrecht, zum Beispiel bei einem Prozess gegen die IV oder eine Unfallversicherung, die Gerichtskosten auf max. ca. CHF 1‘000.- begrenzt und die Anwaltskosten der Gegenpartei bei Unterliegen nicht zu übernehmen sind, kann ein Gerichtsverfahren einen fünfstelligen Frankenbetrag kosten.

Quelle: PD Dr. iur. Michael Beusch, Verwaltungsrechtstagung 2017 am Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen

5. Februar 2019

Beiträge und Leistungen wichtiger Sozialversicherungen ab 01.01.2019

Beiträge und Leistungen wichtiger Sozialversicherungen ab 01.01.2019

Aus diesen Angaben können keine Rechtshandlungen abgeleitet werden; sie sind im Einzelfall nachzuprüfen.

1. Unfallversicherung nach UVG: (keine Änderung gegenüber Vorjahr)

Der höchste versicherte Verdienst pro Jahr beträgt wie bis anhin CHF 148'200.-. Daraus folgt ein höchster versicherter Tagesverdienst von CHF 406.-.

Die Geldleistungen der Unfallversicherung orientieren sich an diesen Höchstbeträgen.

2. Arbeitslosenversicherung: (keine Änderung gegenüber Vorjahr)

Der höchste versicherte Verdienst beträgt auch hier weiterhin CHF 148'200.-.

Der paritätische (AN+AG hälftig) ALV-Beitragssatz bleibt bei 2.2% bis zum obigen Höchstverdienst, darüber unlimitiert bei 1%.

3. AHV und IV: Änderungen gegenüber Vorjahr:

Die Maximalhöhe der ganzen IV- und Alters-Rente steigt um CHF 20.- auf CHF 2'370.-/Mt. oder CHF 28‘440.-/Jahr.

Die Hilflosenentschädigungen betragen bei der IV monatlich neu CHF 1‘896.- (schwer), CHF 1‘185.- (mittel) und CHF 474.- (leicht). Im IV-Heim wird nur ein Viertel dieser Beträge bezahlt und bei der AHV nur die Hälfte. Im AHV-Heim entfällt eine leichte HE.

Das maximale IV-Taggeld beträgt 80% des höchsten versicherten Verdienstes analog der Unfall- und Arbeitslosenversicherung (siehe oben) und liegt bei CHF 325.- (wie bisher).

Der Mindestbeitrag für AHV/IV/EO beträgt neu CHF 482.-/Jahr.
Der paritätische (AN+AG hälftig) AHV/IV/EO-Lohnbeitrag beträgt wie bisher 10.25% (AHV 8.4 / IV 1.4 / EO 0.45).

4. Ergänzungsleistungen (oder "Zusatzleistungen"): Änderungen gegenüber Vorjahr:

Die Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf betragen neu: Für Einzelpersonen CHF 19'450.-/Jahr, für Ehepaare CHF 29'175.-, für Kinder bis CHF 10'170.-.

Wie bis anhin betragen die maximalen anerkannten Mietkosten für einen Einpersonenhaushalt CHF 13‘200.-/Jahr und für einen Mehrpersonenhaushalt CHF 15‘000.-/Jahr.

In einigen Kantonen werden zusätzliche Leistungen oder sogenannte Beihilfen gewährt.

5. Berufliche Vorsorge BVG (obligatorischer Teil): Änderungen gegenüber Vorjahr:

Neu beträgt der maximale versicherte Verdienst CHF 85'320.- und die Eintrittsschwelle CHF 21'330.-. Die BVG-Renten werden um 1.5% erhöht.

Der BVG-Mindestzinssatz bleibt auf 1%. Der Umwandlungssatz beträgt weiterhin 6.8%.

Der von den Steuern abzugsberechtigte Vorsorgebeitrag bei der 3. Säule beträgt neu max. CHF 6'826.- bzw. für Selbständige max. CHF 34'128.-.


Falls Sie Beratung durch spezialisierte Anwälte und Fachpersonen im Raum St. Gallen und Thurgau benötigen, kontaktieren Sie uns.

7. November 2018

Unfallähnliche Körperschädigungen (UKS im UVG) – was ist neu?

Eine UKS ist ein Spezialfall eines Unfalls, indem kein „ungewöhnlicher äusserer Faktor“ vorliegt (z.B. reicht ein Verdrehen des Knies beim normalen Gehen). Ab 1.1.2017 wurde eine Neuregelung im Gesetz vorgenommen. Die Suva umschreibt diese Neuerung so: “Die Körperschädigungen, die wie ein Unfall behandelt werden, sind nun abschliessend im Gesetz aufgezählt (Art. 6 Abs. 2 UVG). Für einen Anspruch auf Versicherungsleistungen braucht es in diesen Fällen kein sinnfälliges Ereignis [„dumme Bewegung“] mehr. Jedoch besteht kein Anspruch, sofern die Körperschädigungen vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen sind.“

Wie man unschwer erkennen kann, gibt es bei dieser Regelung einige Begriffe mit erheblichem Interpretationsspielraum. Ist gar kein „Ereignis“ mit anschliessenden gesundheitlichen Beschwerden mehr notwendig? Kann also auch ein schleichender Prozess mit mehreren kleinen „Ereignissen“ als UKS gelten? Was heisst „vorwiegend“? Muss der Arzt hier die Prozente (wieviel?) angeben? Was gilt als „Abnutzung“ oder „Erkrankung“ und damit nicht als UKS? Gibt es nur „entweder oder“, oder kann eine UKS einen Krankheitsprozess dauerhaft verschlechtern oder eine Teilursache einer Schädigung darstellen?

Diese Fragen wurden kürzlich im Rahmen einer Abend-Fortbildung der „Rechtsberatungsstelle UP“ zwischen Fachleuten diskutiert (www.rechtsberatung-up.ch). Zuvor hatte sich das Vorstandsmitglied Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson in einem Artikel in der „Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge“ SZS (2018 Seite 335-366) eingehend mit dem Thema befasst.

Das Ziel des neuen Art. 6 Abs. 2 UVG, nämlich eine Vereinfachung für die Versicherten, wurde leider nicht erreicht. Zwar sollte beim Vorliegen einer der dort aufgeführten 8 Verletzungen automatisch von einer UKS ausgegangen werden, sodass die Unfallversicherung zahlt. Es handelt sich dabei (abschliessend) um: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. Es obliegt der Unfallversicherung, gegebenenfalls zu beweisen, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist, wenn sie nicht zahlen will. Es muss also nicht der Versicherte beweisen, dass es eine UKS ist, wenn er eine der genannten Verletzungen erlitten hat. Dennoch sind die Versicherungen und ihre ärztlichen Dienste am längeren Hebel, wenn es darum geht, Faktoren aufzuführen, die aus medizinischer Sicht und aufgrund der wissenschaftlichen Literatur eher auf Abnützung und Krankheit beruhen als auf einer UKS. Obwohl das „Ereignis“ keine Rolle mehr spielen soll, wird es bei solchen medizinischen Überlegungen natürlich regelmässig diskutiert und die Art und Weise, wie der Geschädigte die Beschwerden erlitten hat, oft als ungeeignet für eine UKS hingestellt. Die behandelnden Ärzte sehen sich meist nicht dazu berufen, gegen eine Meinung der Versicherungsmedizin zu opponieren oder haben einfach keine Zeit dazu.

Die neue Regelung hat in der Praxis leider eher zu mehr Rechtsfällen geführt. Geschädigte und ihre Vertreter beklagen praktisch nur noch abweisende Entscheide und Gerichtsurteile, sodass der genannte Interpretationsspielraum nun öfter zu Ungunsten der Versicherten ausschlägt.

1. November 2018

Wenn das Gericht ein Gutachten veranlassen muss

Bekanntlich veranlasst die Invalidenversicherung jährlich zahlreiche medizinische Gutachten mit einer oder mehreren ärztlichen Disziplinen.

Wenn ein solches Gutachten bei einer Beschwerde gegen die IV vom kantonalen Versicherungsgericht als nicht beweiskräftig beurteilt wird, muss das Gericht selber bei einer Gutachterstelle ein (Ober-) Gutachten einholen. Es darf die Angelegenheit dann nicht an die IV zurückgeben, damit diese ein neues Gutachten einholt. Wenn das kantonale Gericht dies aber ungerechtfertigterweise dennoch macht, ist sein Urteil beim Bundesgericht leider grundsätzlich nicht anfechtbar. Es handelt sich um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid.

Von dieser Regel kann das Bundesgericht abrücken, wenn ein kantonales Gericht REGELMÄSSIG keine Gerichtsgutachten einholt, obwohl das IV-Gutachten nicht in Ordnung ist.

Im vorliegenden Fall stellte sich das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf den Standpunkt, es sei nicht seine Aufgabe, den Sachverhalt zu ermitteln, sondern die der IV. Daher müsse es nicht selber Gutachten einholen. Diese Auffassung lässt das Bundesgericht aber nicht gelten, sondern weist das kantonale Gericht an, selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen, ausser wenn es nur um die Klärung einer Frage im IV-Gutachten oder um eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung desselben geht. Damit werde der Verfahrensfairness, der Straffung des Verfahrens und der beschleunigten Rechtsgewährung gedient.

Das erscheint richtig, denn eine Rückweisung an die IV zur neuen Begutachtung würde deutlich länger dauern und wäre komplizierter, als wenn das Gericht das Gutachten gleich selber veranlasst, wenn das IV-Gutachten nichts taugt.

(Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2017 vom 9.2.2018)

Markus Rüegg

29. Juni 2018

Haushaltschaden im Haftpflichtrecht bei Unfall

Gemäss Schweizerischer Rechtsprechung und Praxis wird der Haushaltführungsschaden sog. normativ berechnet. Zu entschädigen sind demzufolge nicht die Kosten einer allenfalls angestellten Ersatzkraft, sondern der Wert des Ausfalls der Arbeitsleistung im Haushalt der geschädigten Person.

Für die Berechnung des Haushaltführungsaufwands einer geschädigten Person vor dem Unfallereignis stützt man sich auf die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) des Bundesamtes für Statistik ab, welche für verschiedene Haushalttypen den Haushaltführungsaufwand ermittelt hat. Die neuesten Daten stammen aus dem Jahr 2016. In der Regel ist für die korrekte Berechnung des Schadenersatzes ein Anwalt für Unfallschäden be izu ziehen.

29. Juni 2018

Quotenvorrecht - das Unfallopfer hat Anspruch auf vollen Schadenersatz auch bei blosser Teilhaftung

In der Schweiz profitiert bei geteilter Haftung der Geschädigte von einem sog. Quotenvorrecht, welches in Art. 73 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geregelt ist. In der Schweiz kann ein Opfer eines Unfalles gestützt auf die genannte Gesetzesbestimmung trotz geteilter Haftung vollen Schadenersatz beanspruchen (soweit der Ersatzanspruch diesen abdeckt); der ihm „zu viel“ bezahlte Betrag geht dabei dem leistenden Sozialversicherer, beispielsweise der SUVA vom Regresssubstrat ab, sodass der Haftpflichtige jedenfalls nicht mehr bezahlen muss, als er von der Haftungsquote her zu bezahlen hat.

5. Juni 2018

Der Schlag an die Wand – Krankenversicherung oder Unfallversicherung?

Sozialversicherungsrechtstagung 2018, Universität St. Gallen, Luzern 05.06.2018

Brennpunkte in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung

Kaspar Gehring, lic. Iur., Rechtsanwalt

BGE 143 V 285 (8C_555/2016) beurteilt einen Sachverhalt, bei dem jemand aus Wut mit der Faust gegen eine Wand geschlagen hat. Dabei zog sich die Person eine Verletzung am kleinen Finger zu. Es folgte ein Konflikt zwischen der Unfallversicherung und der Krankenkasse darüber, ob die Kriterien eines Unfalles nach UVG vorlag oder nicht.

Letztendlich wurde der Fall durch eine unterhaltsame Beurteilungsmühle gedreht, bei der die Vorstellung der Richter über die innere Bewusstheit des Verletzten über die möglichen Folgen seines Faustschlages zum Resultat führte. Dies ist juristisch durchaus gehaltvoll und interessant. Der Fall eignet sich denn auch hervorragend, um dem interessierten Laien die Kapriolen und Volten juristischer Akrobatik vor Augen zu führen. Beifall und ungläubig, heiteres Kopfschütteln vom Publikum ist dem Erzähler gewiss.

5. Juni 2018

Unklare Beschwerdebilder – wohin des Weges?

Sozialversicherungsrechtstagung 2018, Universität St. Gallen, Luzern 05.06.2018

Brennpunkte in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung

Sebastian Reichle, MLaw, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter Uni SG und FH SG

Gemeint sind Fälle, bei denen sich die Ursache und Herkunft von geklagten Beschwerden nicht fassen lässt. Der Referent hat im Rahmen seiner Dissertation alle entsprechenden Entscheide seit 1875 analysiert. Seit Beginn der Rechtsprechung gibt es Fälle zu beurteilen, bei denen objektiv geringe Unfallereignisse zu schwerwiegenden Befunden führen. Die Beurteilung erfolgte in Wellen; Suche nach organischen Ursachen, verbunden mit höheren Abfindungen, dann Wechsel der Beurteilung zu psychogenen Ursachen, mit einschränkenden Auszahlungen, bis hin zur kompletten Ablehnung von Versicherungsleistungen Jüngstes Beispiel ist die Entwicklung bei dem sogenannten «Schleudertrauma», bzw. der HWS-Distorsion.

Der Referent schlägt mit Blick auf die historische Forschung eine Entwirrung der Begriffe und eine Angleichung der haftpflichtrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Praxis vor.

5. Juni 2018

Der Beitrag des Mediziners zur Festlegung des Invliditätsgrades

Sozialversicherungsrechtstagung 2018, Universität St. Gallen, Luzern 05.06.2018

Brennpunkte in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung

Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M., Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter Uni St. Gallen

Der Mediziner soll feststellen, ob und in welchem Mass ein Leistungsdefizit für bestimmte Erwerbstätigkeiten vorliegt. Der Rechtsanwender bestimmt gestützt darauf, wie sich dieses Defizit auf das Einkommen auswirkt und er berechnet daraus den Invaliditätsgrad.

Dies ist in der Theorie einfach, in der Praxis gibt es auf dem Weg zur Feststellung eines IV-Grades diverse Hürden, «Black-Boxes», etc.:

Was kann jemand noch arbeiten, in welcher Qualität, welche Teilbereiche sind nur eingeschränkt möglich, besteht ein erhöhter Pausenbedarf, etc.?

Wie wirkt sich das auf das mögliche Gehalt aus, was ist die eingeschränkte Leistung auf dem Arbeitsmarkt «wert»?

Man kann sich leicht vorstellen, dass hier viel Ermessensspielraum besteht.

Für den betroffenen Menschen stellt sich dann aber natürlich noch das konkrete Problem, wie er mit seiner gesundheitlichen Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle finden kann. Da geht der Gesetzgeber davon aus, dass auch für eingeschränkte Arbeitsprofile genügend Arbeitsstellen verfügbar sind und sich ein Arbeitgeber finden lässt.

5. Juni 2018

Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten/Monetäre Bewertung: Der Beitrag des Mediziners …

Sozialversicherungsrechtstagung 2018, Universität St. Gallen, Luzern 05.06.2018

Brennpunkte in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung

Dr. med. Jörg Jeger, Chefarzt der IV-Gutachterstelle MEDAS Zentralschweiz, Luzern

Dr. Jeger äussert sich immer wieder engagiert und pointiert zu der Problematik der medizinischen Begutachtungen. Einige Themen die er immer wieder erinnert sind folgende:

Der Rechtsanwender, IV-Stellen und Gerichte, erwarten prozentgenaue Bestimmungen der Arbeitsfähigkeit in bestimmten Berufen. Dies weil schon ein Prozent mehr oder weniger darüber entscheiden kann, ob eine Leistung (IV-Rente) zugesprochen werden muss oder nicht. Objektiv gesehen kann der Mediziner aber in den meisten Fällen höchstens eine grobe Bandbreite angeben. Diese Realität wird schlicht ignoriert. Die Rechtsanwender sind nicht bereit, sich dieser Problematik zu stellen und entsprechende juristische Werkzeuge bereit zu stellen.

Der juristische Hintergrund wird immer komplizierter.

Der Fragenkatalog wird immer umfangreicher, obwohl mehr Fragen eher mehr Ungenauigkeit bedeutet.

Dem Gutachter werden Fragen gestellt, welche die Medizin gar nicht beantworten kann. Vieles kann gar nicht gemessen und mit klaren Aussagen verbunden werden. Die Rechtsanwender schieben die unsicheren Faktoren in der Beurteilung der «Invalidität – Arbeitsfähigkeit – Erwerbsfähigkeit» einfach dem Mediziner zu. Es stellt sich für den Beobachter die Frage, warum sich die Mediziner nicht wehren und solche Zumutungen zurückweisen, indem sie sich schlicht weigern, unbeantwortbare Fragen (scheinbar) zu beantworten.

5. Juni 2018

Invalidität bei psychischen Erkrankungen – Theorie und Praxis

Sozialversicherungsrechtstagung 2018, Universität St. Gallen, Luzern 05.06.2018

Brennpunkte in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung

Isabelle Hoop, lic. Iur., Leiterin Rechtsdienst IV-Stelle Zürich

Ein Grossteil der IV-Anmeldungen betreffen psychische Erkrankungen. Dies ist nicht zuletzt ein potentiell enorm grosser Kostenfaktor für alle Sozialversicherungen. Schliesslich geht es um teure Zusprache von Renten der IV oder der Unfallversicherung, Umschulungen, etc. Der sozialversicherungsrechtliche Umgang mit diesem Phänomen ist ebenso herausfordernd.

In ATSG Art. 7 wird die Erwerbsunfähigkeit definiert. Es besteht viel Raum für subjektive Einschätzungen bezüglich der einschränkenden Kriterien: was ist zumutbare Behandlung, was ein eine zumutbare Eingliederung, welche Folgen sind «gesundheitliche Beeinträchtigungen», und wann ist eine gesundheitliche Einschränkung «objektiv» nicht überwindbar? – Offensichtlich besteht hier viel Raum für gute oder weniger gut nachvollziehbare, bzw. voraussehbare Begründungen.

Das Problem ist, das die menschliche Psyche nicht wie ein mechanisches Uhrwerk funktioniert. Objektive Aussagen oder gar Voraussagen in die Zukunft lassen sich im konkreten Einzelfall eben kaum machen. Die rechtsanwendenden Behörden, notabene Juristen und keine Mediziner, mühen sich mit komplizierten Konstruktionen ab, um Leitlinien zur Beurteilung solcher Sachverhalte heraus zu arbeiten. Der Bundesgerichtsentscheid BGE 143 V 418 definiert ein Raster als sogenanntes «strukturiertes Beweisverfahren». Allerdings ist das auch hier kein «Apparat» mit objektiven Ja/Nein-Kriterien. Der resultierende Entscheid ist offensichtlich auch mit Blick auf die sich rasch leerenden Kassen geleitet. Womit der Bezug zu den einleitenden Sätzen hergestellt ist.

27. November 2017

Leistungen und Beiträge von Unfallversicherung, Invalidenversicherung etc. im Jahr 2018

news-svr-2018.pdf

Beiträge und Leistungen wichtiger Sozialversicherungen

ab 01.01.2018 (gegenüber 2017 ergeben sich keine Änderungen)

Aus diesen Angaben können keine Rechtshandlungen abgeleitet werden; sie sind im Einzelfall nachzuprüfen.

Unfallversicherung nach UVG:

Der höchste versicherte Verdienst pro Jahr beträgt wie bis anhin CHF 148'200.-.

Daraus folgt ein höchster versicherter Tagesverdienst von CHF 407.-.

Die Geldleistungen der Unfallversicherung orientieren sich an diesen Höchstbeträgen.

Arbeitslosenversicherung:

Der höchste versicherte Verdienst beträgt auch hier weiterhin CHF 148'200.-.

Der paritätische (AN+AG hälftig) ALV-Beitragssatz bleibt bei 2.2% bis zum obigen Höchstverdienst, darüber unlimitiert bei 1% (alles wie bisher).

AHV und IV :

Die Maximalhöhe der ganzen IV- und Alters-Rente bleibt bei CHF 2'350.-/Mt. oder CHF 28‘200.-/Jahr.

Die Hilflosenentschädigungen betragen bei der IV monatlich weiterhin CHF 1‘880.- (schwer),

CHF 1‘175.- (mittel) und CHF 470.- (leicht). Im IV-Heim wird nur ¼ dieser Beträge gewährt und bei der AHV nur die Hälfte. Im AHV-Heim entfällt eine leichte HE (alles wie bisher).

Das maximale IV -Taggeld beträgt 80% des höchsten versicherten Verdienstes analog der Unfall und Arbeitslosenversicherung (siehe oben) und liegt bei CHF 325.- (wie bisher).

Der Mindestbeitrag für AHV / IV / EO beträgt wie bisher CHF 478.-/Jahr.

Der paritätische (AN+AG hälftig) AHV / IV /EO-Lohnbeitrag beträgt wie bisher 10.25% (AHV 8.4 / IV 1.4 / EO 0.45).

Ergänzungsleistungen (oder "Zusatzleistungen"):

Die Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf betragen wie bisher:

Für Einzelpersonen CHF 19'290.-/Jahr, für Ehepaare CHF 28'935.-, für Kinder bis CHF 10'080.-.

Wie bis anhin betragen die maximalen anerkannten Mietkosten für einen Einpersonenhaushalt CHF 13‘200.-/Jahr und für einen Mehrpersonenhaushalt CHF 15‘000.-/Jahr.

In einigen Kantonen werden zusätzliche Leistungen oder sogenannte Beihilfen gewährt.

Berufliche Vorsorge gemäss BVG (obligatorischer Teil):

Wie bisher beträgt der maximale versicherte Verdienst CHF 84'600.- und die Eintrittsschwelle CHF 21'150.-.

Der BVG-Mindestzinssatz bleibt auf 1%. Der Umwandlungssatz beträgt weiterhin 6.8%.

Der von den Steuern abzugsberechtigte Vorsorgebeitrag bei der 3. Säule beträgt wir bisher max. CHF 6'768.- bzw. für Selbständige max. CHF 33'840.-.

10. Juni 2017

"Medizinische Gutachten und Arztzeugnisse" - Zusammenfassung der Fortbildung vom 27.09.2016 des IRP Uni St. Gallen

Hier für Sie zusammengestellt die wichtigsten Ergebnisse von sieben Fach-Referaten.

Die Gutachten entscheiden die Verfahren der Invlidenversicherung, der Unfallversicherung und von Taggeldversicherungen.

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)

10. Juni 2017

Änderungen bei Unfallversicherung für Arbeitnehmer per 01.01.2017

Alle Angestellten profitieren seit Anfang Jahr von kleinen Verbesserungen in der obligatorischen Unfallversicherung (UVG). So beginnt der Versicherungsschutz neu ab Beginn des Arbeitsverhältnisses gemäss Arbeitsvertrag. Bislang war der effektive Arbeitsbeginn ausschlaggebend. Beispiel: Wer ab dem 1. Juli eine neue Vollzeitstelle hat und am Montag, 3. Juli, die Arbeit antritt, ist versichert, falls am Samstag oder Sonntag beim Inlineskaten ein Unfall passiert.

Umgekehrt endet die Versicherung neu erst am 31. Tag nach dem Arbeitsverhältnis. Bislang waren es 30 Tage, was bei längeren Monaten für Deckungslücken sorgte. Dasselbe Problem trat bei der Abredeversicherung auf, mit der man den Versicherungsschutz verlängern kann. Sie gilt nun maximal 6 Monate statt 180 Tage.

Die Revision bringt aber auch klare Verschlechterungen. Sie betreffen Verunfallte, die wegen einer teilweisen oder vollständigen Invalidität eine Rente erhalten. Solche Renten werden neu bei Erreichen des AHV-Alters gekürzt. Das bedeutet, dass eine invalide Person im Rentenalter finanziell nicht mehr bessergestellt ist als eine Person, die keinen Unfall erlitten hat. Deshalb gibt es auch keine Invalidenrente mehr, falls jemand als Rentner noch arbeitet und verunfallt. Das ist für Arbeitgeber heikel. Der Chef läuft Gefahr, dass der verunfallte Angestellte haftpflichtrechtlich gegen ihn vorgeht.

Schliesslich ist genauer geregelt, was alles als Unfall gilt. Der Bereich der versicherten «unfallähnlichen Körperschädigung» wurde leicht erweitert. So sind beispielsweise Sehnenrisse, Muskelzerrungen oder Verrenkungen ausdrücklich versichert, sofern sie «nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind».

Link zum Bundesamt für Gesundheit: Unfallversicherung

https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/versicherungen/unfallversicherung/revisionsprojekte/abgeschlossene-revisionen/revision-des-bundesgesetzes-ueber-die-unfallversicherung-uvg.html?_organization=317

15. Mai 2017

Die Bemessung der Invalidität bei in Teilzeit Erwerbstätigen Personen - klare Benachteiligung gegenüber Vollerwerbstätigen. Gibt es nun endlich Abhilfe?

Neue Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Schweizerischen Bundesgerichts zur sogenannten "gemischten Methode" der Invaliditäts-Bemessung: Verbesserung der Position von Personen, die in Teilzeit tätig sind.

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)

2. Mai 2017

Versicherungsrecht

Aus verschiedenen Tätigkeiten verfügen wir über jahrelange Erfahrung im Versicherungsrecht. Dazu habe wir diverse Spezialausbildungen absolviert.

Wir vertreten ausschliesslich Personen mit Ansprüchen gegen Versicherungen und keine Versicherungen zur Abwehr von Forderungen.

Folgende Forderungen betreffen typischerweise unsere Mandate:

Haftpflichtversicherungsansprüche aus Verkehrsunfällen, Arbeitsunfällen oder Arztfehlern
Invalidenversicherung IV
Unfallversicherung UV
sowie alle weiteren Sozialversicherungen

private Versicherungen wie Lebensversicherungen etc.

Hier erfahren Sie mehr.

3. Februar 2017

Neue Qualitäts-Leitlinien für die psychiatrische Begutachtung insbesondere in iv - verfahren

Nach 2004 und 2012 liegt die 3. Auflage der Leitlinien vor. Sie wurde deutlich erweitert und der neueren Rechtsprechung angepasst. Die Leitlinien wurden im Herbst 2016 in der «Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge» SZS publiziert. Wir haben die Leitlinien für Sie studiert.

Die Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP hat am 14.09.2016 die 3. Auflage ihrer „Qualitätsleitlinien“ veröffentlicht (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge SZS, 05/2016, S. 435 ff.).

Die 1. Auflage aus dem Jahr 2004 ist noch im Archiv der Schweizerischen Ärztezeitung abrufbar (www.saez.ch, Nr. 20/2004). Die 2. Auflage vom Februar 2012 findet sich auf der Webseite der Interessengemeinschaft Versicherungsmedizin Schweiz SIM (www.swiss-insurance-medicine.ch, letzter Abruf: 12.10.2016).

In ihrem Aufbau folgen die neuen „Qualitätsleitlinien“ der Systematik der 2. Auflage 2012, enthalten aber zusätzlich 7 Anhänge und ein ausführliches Glossar mit Begriffserklärungen. Diese neuen Anhänge wurden als «Instrumente, Hilfestellungen, Systematiken, Empfehlungen» zur Unterstützung der Arbeit der psychiatrischen Gutachter hinzugefügt (S. 465).

Die SZS hat mit den neuen Leitlinien noch drei juristische und einen medizinischen Artikel publiziert, die sich kritisch damit auseinandersetzen (S. 494 ff.).

Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Anmerkungen zu diesen neuen Leitlinien weitergeben:

  • Ziel der Leitlinien ist die Vereinheitlichung der Methodik im Begutachtungsprozess sowie der Form und des Inhalts von psychiatrischen Gutachten im versicherungsmedizinischen Kontext auf der Basis wissenschaftlicher, evidenzbasierter bzw. von Experten im Konsens festgelegter Kriterien (SZS, S. 436).
    Die Verfolgung dieses Ziels ist unseres Erachtens unabdingbar für eine möglichst gerechte gutachterliche Beurteilung im Einzelfall.

  • Das psychiatrische Gutachten hat im Kontext des Versicherungsrechts eine Brückenfunktion zwischen Rechtsanwendung und Medizin (S. 437).
    Eigentlich müsste man die Reihenfolge umkehren, denn das Gutachten dient - als Expertise in einem Teilgebiet der Sachverhaltsermittlung (medizinischer Sachverhalt) - der rechtlichen Beurteilung über die Leistungspflicht der Versicherung. Somit ist das Gutachten, zusammen mit anderen Elementen, dem Rechtsentscheid vorgeschaltet.

  • Zum Hintergrund der Leitlinien wird erwähnt, diese orientierten sich für die zentral wichtige Beurteilung der Leistungsfähigkeit an der ICF-Klassifikation sowie für die Diagnostik an der ICD- und an der DSM-Klassifikation. Die entsprechenden Aussagen eines Gutachtens müssen sich somit an diesen internationalen Klassifikationen für gesundheitliche Beeinträchtigungen ausrichten (S. 438).
    ICF- und DSM-Kriterien waren bisher in Gutachten gegenüber der ICD wenig präsent. Beim kritischen Studium eines Gutachtens sollten daher auch diese beiden Klassifikationen und deren Kriterien beachtet werden (vgl. Informationen und Links dazu in de.wikipedia.org).
  • Die psychiatrischen Begutachtungs-Leitlinien sollen fortlaufend mit den von den somatischen (körperliche Leiden betreffend) Fachgesellschaften erarbeiteten Leitlinien koordiniert werden (S. 438).
    Dabei geht es um formelle Fragen, nicht z.B. um das Zusammenwirken von körperlichen und psychischen Leiden. Der körperliche Aspekt muss auch im psychiatrischen Gutachten berücksichtigt werden (vgl. S. 450), kann jedoch nur in einem mehrdisziplinären Gutachten genau erfasst und gewichtet werden (vgl. S. 458).

  • Hauptteil der neuen Leitlinien bilden, wie bereits bei der 2. Auflage der „Aufbau des psychiatrischen Gutachtens“ (S. 442 ff.) mit den darauf Bezug nehmenden „Erläuterungen zum Gutachtenprozess“ (S. 448 ff.).

  • Zu erwähnen ist, dass Anhang 7 der Leitlinien wichtige Aussagen in Bezug auf psychische Leiden nach einem Unfall enthalten. Diese sind im Blick auf Leistungen der Unfallversicherung und - beispielsweise bei einem Verkehrsunfall - der Haftpflichtversicherung massgebend.

  • Zu guter Letzt: Wer sich durch die zahlreichen Seiten der neuen Leitlinien kämpft und sich bei der trockenen Lektüre nach Aufheiterung sehnt, wird spätestens im letzten der vier Artikel fündig. Dort macht Dr. iur. Ueli Kieser einen Abstecher in den Reitsport und veranschaulicht, dass Versicherungen und Gerichte sich im Sinne eines «Steigbügels» auf medizinische Gutachten stützen, wobei sie nicht etwa nur den «leichten Reitstil» anwenden wollen…

Der „Aufbau“ bleibt sich gegenüber 2012 gleich und enthält folgende Abschnitte:

1. Ausgangslage/Formelles
2. Aktenauszug
3. Untersuchung/Exploration
4. Befund
5. Auskünfte von Drittpersonen
6. Beurteilung
7. Fragenbeantwortung
8. Beilagen
An mehreren Stellen wird im Aufbau auf die entsprechenden neuen Anhänge verwiesen.

In den „Erläuterungen“ wird auf die obigen Abschnitte des Aufbaus (ausser 7 und 8) näher eingegangen (S. 448 ff.):
Zu Abschn. 1 wird festgehalten, dass somatische Befunde in der psychiatrischen Beurteilung in jedem Fall berücksichtigt werden müssen (s. oben).
Zu Abschn. 2 wird erwähnt, dass die Erstellung des Aktenauszugs eine zentrale intellektuelle Leistung des Gutachters darstellt und von ihm selber, also nicht z.B. von seiner Sekretärin, zu verfassen ist (S. 450).
Zu Abschn. 3 wird die Wichtigkeit der Reflexion von Wechselwirkungen zwischen Gutachter und Explorand betont (Übertragung/Gegenübertragung). In der 2. Auflage fehlte dieser Hinweis, während er in der 1. Auflage noch aufgeführt war. Nicht hier unter Ziff. 5, sondern weiter unten unter Ziff. 6.3 wird festgehalten, dass bei massiv anders lautender Beurteilung gegenüber dem behandelnden Arzt eine fremdanamnestische Auskunft bei diesem empfohlen wird.
Zu Abschn. 4 ist neu ein längerer Abschnitt mit den Themen „Erhebung des Psychostatus“ und „Diagnostische Methoden bei der Begutachtung“ aufgenommen worden, mit Verweisen auf die Anhänge (S. 454 f.). Hier wird erwähnt, bei der Diagnostik sei der Unterschied zwischen Symptom-, Syndrom- und Diagnoseebene zu beachten (S. 454). Für die allgemeine Befunderhebung wird explizit die Verwendung des klassischen AMDP-Systems empfohlen (vgl. www.amdp.de) (S. 454). Bei der Zusatzdiagnostik wurde der Abschnitt „Beschwerdevalidierung“ gegenüber der 2. Auflage weggelassen (vgl. die kritische Studie für das Bundesamt für Sozialversicherungen, FoP-IV 04/2008). Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussagekraft psychodiagnostischer Instrumente in Bezug auf mögliche Verfälschungen oder Verzerrungen besonders gut überprüft werden muss (S. 457). Das Thema Validierung wird im Pt. 6. „Beurteilung“ sowie im Anhang 4 („Beurteilung von Konsistenz, Validität und Plausibilität“) ausführlich abgehandelt (s. unten).
Zu Abschn. 5 wird auf die neuen Anhänge verwiesen, insbesondere auch auf Anhang 4 betreffend die Konsistenzfrage, die somit auch hier an Bedeutung gewinnt.
Abschn. 6 wird als Kernstück des Gutachtens bezeichnet (S. 459). Gegenüber der 2. Auflage 2012 nehmen die Ausführungen zu diesem Abschnitt deutlich mehr Raum ein (S. 459-464). Zusätzlich verweisen sie an zahlreichen Stellen auf die neuen Anhänge. Prominent wird dabei das Thema der Authentizität und Konsistenz der Angaben und des Verhaltens der versicherten Person abgehandelt. So ist Pt. 6.2 gegenüber der 2. Auflage neu. Er lautet: „Beurteilung von Konsistenz, Validität und Plausibilität“ und verweist auf den entsprechenden Anhang 4. Gegenüber 2012 wird die Verschiebung des Fokus auf das Feststellen von Unstimmigkeiten daher nochmals stärker und dadurch der Druck auf die Versicherten weiter erhöht.
In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist Anhang 6 der Leitlinien. Dieser enthält eine Kurzversion des neuen zusätzlichen Fragenkatalogs der IV für psychosomatischen Leiden, der aber in der Praxis von der IV praktisch bei allen Begutachtungen eingesetzt wird. Der Fragenkatalog enthält eine Rubrik «Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)». Wer nicht in allen Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt erscheint und nicht stets einen sichtbaren Leidensdruck gezeigt hat, fällt bei diesem Kriterium durch.

3. Februar 2017

Medizinische Gutachten und Arztzeugnisse, Bern 27.09.2016, Zusammenfassung

Weiterbildung «Medizinische Gutachten und Arztzeugnisse» vom 27.09.2016, Bern (durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen)

Wir haben die Veranstaltung für Sie zusammen gefasst:

  1. Das erste Referat wurde durch Frau Dr. med. Ulrike Hoffmann-Richter, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gehalten. Sie legte die unterschiedlichen Kriterien für ein Arztzeugnis und für ein Gutachten dar. Beim Arztzeugnis steht der Handlungsaspekt im Vordergrund, beim Gutachten der Wahrheitsaspekt. Dieser Unterschied muss beachtet werden, auch vom Arzt selber bei der Erstellung. So darf ein Arztzeugnis keine breiteren Informationen weitergeben. Gegebenenfalls ist im Rahmen eines Arztzeugnisses eine Leistungsdiagnostik gefragt (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL), wozu entsprechende Tests eingesetzt werden. Eine EFL kann auch im Rahmen eines Gutachtens eine (ausführlichere) Teiluntersuchung darstellen. Eine EFL ist aber nur bedingt auf den Arbeitsalltag übertragbar, weil es sich um eine Testsituation handelt. Bei Gutachten besteht die Gefahr, dass die vorläufige (Arbeits-) Hypothese, die ein Gutachter zwangsläufig schon relativ früh festlegt trotz gegenteiliger Ergebnisse im Untersuchungsverlauf nicht verworfen, sondern „verteidigt“ wird. Im Gegensatz zum Arztzeugnis ist beim Gutachten zu beachten, dass es nicht allein dem Arzt, sondern der Verwaltung oder dem Gericht obliegt, die Folgen aus dem Gutachten im Blick auf Versicherungsleistungen abzuschätzen. Wird beim Patienten eine Aggravation (bewusste Verstärkung der Symptome) festgestellt, ist eine Invalidität ausgeschlossen, was von Frau Dr. Hoffmann-Richter als problematisch angesehen wird. Denn auch bei Aggravation kann daneben noch ein Gesundheitsschaden bestehen. Frau Dr. Hoffmann-Richter weist auf die Gefahr hin, dass auch nicht nachvollziehbare Gutachten akzeptiert werden, wenn sie die Entscheidungspräferenzen der Adressaten nicht tangieren. Ferner, dass die Wahrheitsfindung der Instrumentalisierungsgefahr ausgesetzt ist.
  2. Sodann referierte Prof. Dr. iur. Ueli Kieser detaillierter zum Thema Aggravation. Dieses Thema sei als „Mode-Begriff“ in den letzten Jahren aufgekommen. Von Aggravation ist als stärkere Form die Simulation (Vortäuschen von Symptomen) und als schwächere Form die Verdeutlichung von Symptomen (ähnlich einem Leuchtstift zur Textmarkierung) zu unterscheiden. Eine Verdeutlichung wird als normales Verhalten angesehen, wobei die Grenze zur Aggravation schwierig zu ziehen ist. Für eine Aggravation muss in der Begutachtung ein „Bruch“ zwischen subjektiven Angaben und objektiven Feststellungen festgestellt werden. Dabei werden auch Angaben über das Alltagsleben des Patienten in die Untersuchung einbezogen. Sogenannte Beschwerdevalidierungstests (z.B. der „Rey Memory Test“ u.a.) sind vom Bundesgericht nur als „möglicher ,Mosaikstein‘“ für die Feststellung einer Aggravation bezeichnet worden. Wird eine Aggravation erkannt, so wird die geklagte gesundheitliche Beeinträchtigung nicht näher untersucht (kein strukturiertes Beweisverfahren), sondern direkt auf Nicht-Invalidität geschlossen. Auch Dr. Kieser kritisiert, dass neben Aggravation, die in der Medizin als relativ häufig gilt, auch ein Gesundheitsschaden vorliegen könnte, der aber nicht mehr berücksichtigt wird. Dies verletzt die Abklärungspflicht von Verwaltung und Gericht.
  3. An dritter Stelle hielt Dr. rer. publ. Alfred Blesi sein Referat und beleuchtete Arztzeugnisse aus dem arbeitsrechtlichen Blickwinkel. Auch er hielt fest, dass ein Arztzeugnis nur rudimentäre Informationen abgibt und keine weitergehenden Angaben enthalten darf. Bestehen beim Arbeitgeber Zweifel über die Angaben, kann eine Verifizierung über einen Vertrauensarzt oder letztlich über das Gericht erfolgen. Besonders heikel sind rückdatierte Arztzeugnisse. Plausible, nachvollziehbare ärztliche Aussagen werden selten hinterfragt.
  4. Dann beschäftigte sich Dr. iur. Manuel Stengel speziell mit dem Thema Arztzeugnis und Vertrauensarzt. Dem Arbeitnehmer obliegt eine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Diese berechtigt den Arbeitgeber gemäss 3 Rechtsprechung, bei Zweifeln an einem Arztzeugnis einen Vertrauensarzt beizuziehen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Arbeitnehmer dazu seine Einwilligung gibt. Dennoch besteht keine gesetzlich geregelte Berechtigung, wie etwa bei der Krankenversicherung. Oft fehlt auch eine Vereinbarung darüber im Arbeitsvertrag. Es kann gesagt werden, dass eine vertrauensärztliche Überprü- fung dann zulässig ist, wenn sie nötig bzw. erforderlich ist. Dazu muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Im gegebenen Fall erteilt der Arbeitgeber dem Vertrauensarzt einen privatrechtlichen Auftrag. Mit dem Auftrag ist der Arbeitgeber grundsätzlich weisungsberechtigt. Er darf den Vertrauensarzt aber nicht mit der Einholung unnötiger oder zu weit gehender Informationen beauftragen (Art. 328b OR). Die beiden Quellen der Informationsbeschaffung für den Vertrauensarzt sind die persönliche Untersuchung und die Einsicht in die vorhandenen Akten. Sinnvoll ist es auch, dass der Arbeitgeber den Vertrauensarzt über die Aufgaben und Anforderungen der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers orientiert. Bei der Berichterstattung des Vertrauensarztes an den Arbeitgeber darf nur der mit dem Auftrag verbundene Inhalt weitergegeben werden. Zu beachten ist wieder Art. 328b OR in Verbindung mit dem Datenschutzgesetz. Das Berufsgeheimnis des Arztes geht grundsätzlich den auftragsrechtlichen Bestimmungen vor. Für die Übermittlung des Berichts an den Arbeitgeber benötigt der Vertrauensarzt nach erfolgter Untersuchung vom Arbeitnehmer eine Entbindung vom Berufsgeheimnis. Durch die Einwilligung des Arbeitgebers in die vertrauensärztliche Untersuchung kann von der stillschweigende Entbindungserklärung ausgegangen werden. In jedem Fall unzulässig sind Angaben des Vertrauensarztes an den Arbeitgeber über die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung(en) des Arbeitnehmers (Befund, Diagnosen), über eine allfällige Schwangerschaft oder über die eventuellen weiteren Auswirkungen des aktuellen Gesundheitsproblems. Das Fragerecht des Arbeitgebers ist also auch bei vorbehaltloser Entbindungserklärung des Arbeitnehmers beschränkt (Art. 328b OR, Art. 28 ZGB, Art. 15 DSG). Widersprechen sich Arztzeugnis und vertrauensärztliche Prüfung, so ist auf das qualifiziertere Zeugnis abzustellen.
  5. Anschliessend referierte Dr. iur. Hans-Jakob Mosimann über Gutachten im Sozialversicherungsrecht. Eine zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die aktuelle Tätigkeit, die Erwerbsunfähigkeit auf sämtliche Tätigkeiten. Invalidität ist eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit. Sie wird begrenzt durch IV-fremde Faktoren. Handelt es sich um Unfallfolgen, werden diese durch den Kausalzusammenhang begrenzt. Zentraler Begriff ist die Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung. Versicherten obliegt es, das zu unternehmen, was zumutbar ist, um den Schaden zu mindern. Für eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedarf es einer entsprechenden Diagnose. Ausserdem darf keine Aggravation vorliegen. Nur wenn beide Kriterien im Sinne zweier „Hürden“ erfüllt sind, erfolgt ein strukturiertes Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren (Bundesgerichtsurteil 141 V 281 vom 03.06.2015). Von den medizinischen Fachverbänden (z.B. für Psychiatrie, Rheumatologie etc.) werden Leitlinien für die Begutachtung herausgegeben, deren Anwendung verbindlich ist. Ein Gutachten hat gemäss Bundesgericht vollen Beweiswert, wenn der Bericht umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten und der Anamnese abgegeben wurde, wenn die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung einleuchten und wenn die Schlussfolgerungen begründet und allfällige Unsicherheiten deklariert sind (Bundesgerichtsurteil 134 V 231 vom 26.05.2008).
  6. Prof. Dr. iur. Hardy Landolt befasste sich dann mit der Frage der Befangenheit und der Haftung von Sachverständigen (Gutachtern). Eine klare Abgrenzung zwischen Gutachten (z.B. IV-Gutachten) und ärztlichen Stellungnahmen besteht nicht. Für Gutachter gelten dieselben Ausstandsgsgründe wie für Richter (persönliches Interesse, Verwandtschaft, Parteieigenschaft, fehlende Unabhängigkeit etc.). Von diesen formellen Gründen sind die materiellen Ablehnungsgründe zu unterscheiden. Diese sind erst nach der Begutachtung gegen das Gutachten selber zulässig (Mängel, fehlende Sachkunde, falsche 5 Fachrichtung etc.). Ein Ausstandsgrund im Sinne einer persönlichen Vorbefassung liegt vor, wenn Gutachter den Auftrag für ein Verlaufsgutachten erhalten sollen, die in der Sache schon ein erstes Gutachten erstellt haben, deren Schlüssigkeit aber als fraglich gilt. Sie dürfen nicht zur Überprüfung der Schlüssigkeit ihres eigenen Vorgutachtens herangezogen werden. Eine unabhängige Studie zeigt, dass 22% der Gutachten Mängel aufwiesen. Eine Haftung für mangelhafte Gutachten kann sich privatrechtlich aus einer Vertrags- oder Auftragswidrigkeit gegenüber dem Auftraggeber oder aus einer Widerrechtlichkeit gegenüber dem Patienten ergeben. Ist die Auftraggeberin eine Sozialverischerung, ist es gemäss Dr. Landolt als unsicher zu beurteilen, ob Staatshaftungsansprüche geltend gemacht werden können.
  7. Abschliessend machte Prof. Dr. iur. Thomas Geiser interessante Ausführungen zur Frage der Ferienfähigkeit trotz Arbeitsunfähigkeit. Ferienanspruch hat eine Doppelnatur. Einerseits geht es um die Einräumung von Freizeit, andererseits um Lohnfortzahlung. Die Minimalferiendauer und der Anspruch auf Lohn ist zwingend. Das gilt auch für die Verjährung von Ferien (Art. 128 OR). Ebenfalls zwingend ist, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmt und dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nimmt (Art. 329c Abs. 2 OR). Bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während Ferien können sich drei Konstellationen ergeben. Im ersten Fall ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig und auch ferienunfähig. Die beabsichtigte Erholung wird verunmöglicht. Er hat Anspruch auf die vereitelten Ferientage. Im zweiten Fall besteht eine Arbeitsunfähigkeit, aber eine Ferienfähigkeit (die heisere Opernsängerin ist am Skiurlaub nicht verhindert). Im dritten Fall besteht Ferienunfähigkeit, aber Arbeitsfähigkeit (der Buchhalter, der sich beim Skifahren den Fuss verstaucht, kann arbeiten). Entscheidend ist daher die Art der Ferien. Diese darf der Arbeitnehmer selber bestimmen. Ist der Arbeitnehmer bei der Ferienplanung schon gesundheitlich beeinträchtigt, muss er im Sinn der Treuepflicht die Art der Ferien entsprechend wählen. Wichtig ist, dass die Ferienfähigkeit entweder voll oder gar nicht gegeben ist. Eine Teilferienfähigkeit gibt es nicht. Die Treuepflicht des Arbeitnehmers und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers 6 bestimmen im Einzelfall darüber, ob der Arbeitnehmer bei Auftreten eines gesundheitlichen Problems den Ferienzweck anpassen oder, falls das nicht möglich ist, die Ferien abbrechen und zur Arbeit erscheinen muss. Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden empfiehlt es sich, eine Ferienunfähigkeit mittels Arztzeugnis bescheinigen zu lassen, in gleicher Weise wie eine Arbeitsunfähigkeit.

4. Januar 2017

Beiträge und Leistungen von Unfallversicherung und Invalidenversicherung etc. ab Jahresbeginn 2017

Beiträge und Leistungen der Sozialversicherungen ab 01.01.2017
(Aus diesen Angaben können keine Rechtshandlungen abgeleitet werden; sie sind im Einzelfall nachzuprüfen.)


Unfallversicherung nach UVG:

Höchster versicherter Verdienst pro Jahr: CHF 148'200.- (wie 2016).

Der höchste versicherte Tagesverdienst beträgt CHF 407.- (wie 2016).

Per 01.01.2017 tritt die UVG-Revision in Kraft. Verschiedene Bestimmungen ändern, z.B. betreffend Versicherungsbeginn/-ende, Abredeversicherung, Unfall(-rente) im AHV-Alter, etc.


Arbeitslosenversicherung:

Höchster versicherter Verdienst pro Jahr: CHF 148'200.- (wie 2016).

Der paritätische (AN+AG hälftig) ALV-Beitragssatz bleibt wie bisher bei 2.2% bis zum obigen Höchstverdienst, darüber unlimitiert bei 1%.


AHV und IV:

Die Maximalhöhe der ganzen IV- und Alters-Rente bleibt bei CHF 2'350.-/Mt. oder CHF 28‘200.-/Jahr.

Die Hilflosenentschädigungen betragen bei der IV monatlich weiterhin CHF 1‘880.- (schwer), CHF 1‘175.- (mittel) und CHF 470.- (leicht). Im IV-Heim wird nur ¼ dieser Beträge gewährt und bei der AHV nur die Hälfte. Im AHV-Heim entfällt eine leichte HE.

Das maximale IV-Taggeld erhöht sich analog dem versicherten Verdienst in der Unfall- und Arbeitslosenversicherung (siehe oben) und beträgt CHF 326.- (wie 2016).

Der Mindestbeitrag AHV/IV/EO beträgt CHF 478.-/Jahr (wie 2016). Der paritätische (AN+AG hälftig) AHV/IV/EO-Lohnbeitrag beträgt wie 2016 10.25% (AHV 8.4 / IV 1.4 / EO 0.45).


Ergänzungsleistungen (oder "Zusatzleistungen"):

Die Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf betragen wie im Vorjahr: Für Einzelpersonen CHF 19'290.-/Jahr, für Ehepaare CHF 28'935.-, für Kinder bis CHF 10'080.-.


Berufliche Vorsorge gemäss BVG (obligatorischer Teil):

Wie im Vorjahr beträgt der maximale versicherte Verdienst CHF 84'600.- und die Eintrittsschwelle CHF 21'150.-. Der BVG-Mindestzinssatz sinkt von 1.25% auf 1%.

Der von den Steuern abzugsberechtigte Vorsorgebeitrag bei der 3. Säule beträgt wir im Vorjahr max. CHF 6'768.- bzw. für Selbständige max. CHF 33'840.-.

Per 01.01.2017 ändern die Bestimmungen betreffend Scheidung und Guthabenaufteilung.

16. November 2016

Krankheit, Unfall oder Arztfehler: Jeweils ganz andere finanzielle Ansprüche gegenüber den Versicherungen

Nicht jede Gesundheitsschädigung, die im Alltag als Unfall bezeichnet wird, gilt auch rechtlich als Unfall. Wenn die Kriterien nicht erfüllt sind, gilt sie als Krankheit. Auch ein Arztfehler, bzw. Behandlungsfehler, mit Arzthaftung kann unter Umständen als Unfall anerkannt werden. Versicherungen stützen sich stets auf die rechtliche Definition: Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Jedes dieser Kriterien muss erfüllt sein. So fehlt es an der Plötzlichkeit, wenn eine Einwirkung schleichend erst über längere Zeit schädigend wirkt. An der Ungewöhnlichkeit kann es fehlen, wenn mit einer Schädigung zu rechnen ist. Der äussere Faktor fehlt, wenn z.B. eine ungünstige Bewegung zu einem Bandscheibenvorfall führt. Das Bundesgericht hat sich in vielen Entscheiden zu solchen Abgrenzungen geäussert, teilweise auch mit schwer nachvollziehbaren Begründungen.

Ob nun ein Gesundheitsschaden in die Kategorie Krankheit oder Unfall fällt, hat erhebliche Auswirkungen auf damit zusammen hängende Versicherungsleistungen. Bei Krankheiten ist der Versicherungsschutz viel enger begrenzt als bei Unfall. Im Krankheitsfall wird wie beim Unfall auch neben den Heilungskosten bei Angestellten auch ein Lohnersatz erbracht, bei Krankheit aber höchstens zwei Jahre lang; bei Unfall dagegen solange, bis der Heilverlauf als abgeschlossen gilt. Danach kommt die Invalidenversicherung (IV), allenfalls die Pensionskasse zum Zug. Diese bezahlen aber nur eine Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit mindestens um 40 Prozent (IV) beziehungsweise 25 Prozent (Pensionskasse) eingeschränkt ist. Beide Kassen orientieren sich nicht an der Verdiensteinbusse oder am notwendigen Bedarf. Bei Unfällen und medizinischenBehandlungsfehlern dagegen kann die betroffene Person, falls sie erwerbstätig gewesen ist, über die berufliche Unfallversicherung zusätzlich mit Rentenleistungen von total 80 bis 90 Prozent des entgangenen Bruttoverdienstes rechnen – unter Umständen sogar ohne zeitliches Limit über das Rentenalter hinaus bis zum Tod. Abgegolten wird bereits eine Gehaltsminderung von 10 Prozent. Je nach Schwere der Folgen besteht zusätzlich Anspruch auf eine Einmalzahlung (Integritätsentschädigung). Hat ein Dritter, also unter Umständen auch ein Arzt, den Schaden verschuldet, bestehen zudem weitgehende Schadensersatzansprüche. Diese umfassen neben dem Lohnausfall auch Schmerzensgeld, entgangene Karrierechancen, Einschränkungen in der Haushalttätigkeit und unfallbedingte Mehrkosten. Der oder die Betroffene soll finanziell so gestellt werden, wie wenn der Unfall nicht geschehen wäre.

14. November 2016

Nachweis des Schadens: Erfreuliches Urteil für Unfallopfer zur Substantiierungslast im Haushaltschaden

Wenn ein Fall nicht auf dem Verhandlungsweg erledigt werden kann und der Gang zum Gericht notwendig wird, ändert sich die Aufgabe eines Anwalts erheblich. Die klagende Partei muss den Richtern genau erklären, auf welche Tatsachen sie ihre Forderung stützt. Diese Substantiierungslast, so der Fachjargon, ist in der Praxis mit gutem Grund gefürchtet. Die Ansprüche an den Detaillierungsgrad können sehr weit gehen. Ob dieser Pflicht nach Meinung der Richter genügend nachgekommen worden ist, kann den Prozessausgang entscheiden.

Aus Sicht der Geschädigten hat das Zürcher Handelsgericht im Entscheid HG120057-O vom 26. Januar 2016 ein erfreulich klares Urteil gefällt. Es ging um die Folgen eines Verkehrsunfalls. Das Unfallopfer konnte wegen seiner Verletzungen den Haushalt nicht mehr allein besorgen und forderte eine Entschädigung. Die beklagte Versicherung verlangte darauf, jedes erdenkliche Detail müsse minutiös nachgewiesen werden und bestand auf Angaben zu Bodenbelägen der Wohnung, zu Haustieren, ja sogar zu einzelnen Pflanzen.

Das Handelsgericht winkte – gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis – ab. Es hielt fest, dass bei solchen «Haushaltschäden» vier Parameter genügen: das Geschlecht der betroffenen Person, die Erwerbssituation, die Haushaltgrösse sowie das Alter allfälliger Kinder. Gestützt darauf könne die Entschädigung für den Haushaltschaden aufgrund von statistischen Werten errechnet werden (Schweizerische Arbeitskräfterhebung, Bundesamt für Statistik, www.sake.bfs.admin.ch).

Die neuesten Statistiken dazu können beim Bundesamt für Statistik heruntergeladen werden.

Zur Publikation zur Erhebung 2004 «Arbeitsplatz Haushalt: Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit und deren monetäre Bewertung. Statistische Grundlagen und Tabellen für die Bemessung des Haushaltschadens auf der Basis SAKE 2004 und LSE 2004»

1. November 2016

Unfall - wer ist wann wofür zuständig?

Auszug aus Newsletter 2011 (Bulletin)

Wir möchten an dieser Stelle kurz und pragmatisch darstellen, worin nach unserer Ansicht und nach unserer Erfahrung bei den verschiedenen beteiligten Akteuren die Hauptaufgaben liegen, die anfallen, nachdem jemand einen Unfall erlitten hat. Das gemeinsame Ziel sollte dabei selbstverständlich sein, dass die verunfallte Person möglichst vollständig und möglichst schnell wieder die volle Fähigkeit zurückgewinnt, ihren Lebensunterhalt selber zu verdienen und im Haushalt tätig zu sein. Hier soll es nicht um die leichten Unfälle, wie den einfachen Beinbruch beim Grümpelturnier, gehen, sondern um die Fälle, in denen durch Verletzungen wegen eines Unfalles eine längere Arbeitsunfähigkeit zu erwarten ist und in denen die Heilung nicht ohne Weiteres vollständig sein wird. In einer solchen Situation sind die verunfallte Person, ihr familiäres Umfeld, der oder die behandelnden Ärzte, der Arbeitgeber, die Versicherungen und der beigezogene Anwalt besonders gefordert.

Erste Massnahmen bei einem Unfall

Wenn ein Unfall mit Personenschaden passiert, ist es wichtig, dass der Unfallhergang und die Verletzungen möglichst zeitnah und vollständig festgestellt und dokumentiert werden. Sonst können erhebliche Beweisschwierigkeiten entstehen, die später nicht mehr behoben werden können. Deshalb ist beim geringsten Zweifel der Beizug der Polizei unbedingt zu empfehlen, bei einem Strassenverkehrsunfall ist dies sogar eine gesetzliche Pflicht. Die Polizei hat die Aufgabe, den Sachverhalt aufzuzeichnen und sogleich erste Befragungen der Beteiligten und allfälliger Zeugen vorzunehmen. Die verletzte Person sollte innerhalb der nächsten Stunden den Arzt aufsuchen und vollständig schildern, wie der Unfall geschehen ist und wo die Beeinträchtigungen liegen. Vollständig bedeutet in diesem Fall, dass neben allfälligen offensichtlichen Verletzungen auch auf leichtere Prellungen oder Schmerzen bzw. Missempfindungen hingewiesen wird.

Wichtige Rolle des Arbeitgebers

Während der Heilungsphase ist es sehr zu empfehlen, dass der oder die Verunfallte regelmässig den Kontakt zum Arbeitgebersucht und ihn auch über den Verlauf informiert. Der Arbeitgeber hat nämlich oftmals eine Schlüsselrolle darin, ob eine Wiedereingliederung gut gelingt oder nicht. Es gilt folgende Regel: Je früher jemand seine Arbeit wiederaufnimmt, und sei es auch nur teilweise, desto besser gelingt der Wiedereinstieg. Deshalb darf der Verunfallte sofern möglich nicht warten, bis er wieder hundertprozentig fit ist, sondern er sollte bereits mit einem Teilpensum wieder anfangen zu arbeiten oder dies zumindest versuchen. Dazu braucht es auf der anderen Seite den Arbeitgeber, der bereit ist, sich darauf einzulassen. Dies ist leider nicht selbstverständlich. Um trotz bestehender Beeinträchtigungen wieder anzufangen, braucht es eine hoffnungsvolle Zuversicht der Betroffenen.

Eine interessante Studie hat dazu Folgendes ergeben: Verunfallte wurden kurz nach dem Ereignis befragt, ob sie der Meinung sind, dass der Unfall schwer oder leicht war und ob sie denken, dass sie bald wieder die Arbeit aufnehmen können oder ob dies eher lange nicht möglich sein würde. Es wurde danach festgestellt, dass unabhängig davon, ob der Unfall objektiv schwer bzw. leicht war, bei denjenigen, die überzeugt waren, bald wieder arbeiten zu können, dies auch in vielen Fällen so eintrat. Bei denjenigen, die pessimistisch eingestelltwaren, dauerte es dagegen in den meisten Fällen viel länger, bis sie wieder soweit waren.

Der bisherige Arbeitgeber hat neben der betroffenen Person möglicherweise den grössten Anteil an einer erfolgreichen Wiedereingliederung. Wenn die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stimmt und gegenseitiges Vertrauen vorhanden ist, kann darauf aufbauend der Wiedereinstieg erfolgen. Der Arbeitgeber sollte bereit sein, den verunfallten Arbeitnehmer anfangsauch bloss teilzeitlich zu beschäftigen, und er sollte ungeplante Absenzen tolerieren können. Aus einer vorhandenen Arbeitsstelle heraus aufzubauen ist selbstverständlich viel einfacher, als wenn ein neuer Arbeitgeber gesucht und von Null angefangen werden muss.

Der behandelnde Arzt hat natürlich den Betroffenen medizinisch zu behandeln und gegebenenfalls die richtigen Spezialisten beizuziehen. Er wird auch regelmässig Berichte an verschiedene Versicherungen schreiben müssen. Was unseres Erachtens sinnvoll sein kann, ist, dass der Arzt den Patienten realistisch darüber aufklärt, was in seinen Möglichkeiten liegt und wo die Grenzen der gezielten Behandelbarkeit eines bestehenden Leidens liegen. Denjenigen Patienten, die gewillt sind, sich der Realität zu stellen, wird dies eine Hilfe sein.

Gleichzeitige Zuständigkeit mehrere Versicherungen

Bei einem komplexen Unfall mit länger andauernden Folgen sind verschiedene Versicherungen involviert. Als erstes kommt regelmässig die Unfallversicherung auf den Plan. Deren Aufgaben und Leistungen werden eingehend in einem anderen Artikel dieses Bulletins beschrieben. Im Falle eines Drittverschuldens ist die entsprechende Haftpflichtversicherung zu aktivieren. Dazu kommt bereits bei einer Arbeitsunfähigkeit von wenigen Wochen die Invalidenversicherung. Je nach dem folgen die Arbeitslosenkasse, die Krankentaggeldversicherung und die Pensionskasse. In der Regel übernimmt eine Versicherung die Leitung (entweder die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung oder die IV). Neben der Übernahme des Lohnausfalles und der Heilungskosten sollte die Versicherung mithelfen, einen Plan zur Wiedereingliederung zu entwickeln und durchzuführen. Dabei ist es oft das Naheliegendste, dass der Kontakt mit dem Arbeitgeber gesucht wird. Es gilt, gemeinsam Wege zu suchen, wie der Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufnehmen kann oder in welche Richtung eine Umschulung gehen sollte.

Anwalt als fachliche Kontrollinstanz

Die Rolle des Anwaltes ist es, am Anfang sicher zu stellen, dass alle Versicherungen, insbesondere auch die Haftpflichtversicherung, tatsächlich hinzugezogen werden. Manchmal ist esauch nötig, die Versicherungen an ihre Aufgaben zu erinnern. Wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses kennt der Anwalt den Betroffenen oft besser als die Versicherungen. Ähnlich wie bereits beim Arzt beschrieben hat auch der Anwalt die Aufgabe, seinen Klienten auf die Grenzen der Möglichkeiten der Versicherungen oder der Ansprüche gegen Versicherungen hinzuweisen. Es ist fatal, wenn der Klient über lange Zeit damit rechnet, dass ihn ein Netz von Versicherungen tragen wird, dies in Tat und Wahrheit realistischerweise aber nicht der Fall sein wird. So ginge wertvolle Zeit verloren, die der Mandant braucht, um sich auf eine veränderte Situation einzustellen. Im weiteren Verlauf des Mandates geht es darum sicherzustellen, dass berechtigte Ansprüche auf finanzielle Leistungen wie Erwerbs-, Schadenersatz und Schmerzensgeld, aber auch auf medizinische Massnahmen oder Umschulungen, tatsächlich erbracht werden. In der ganzen Mandatsbeziehung ist zentral, dass der Mandant einen Anwalt seines Vertrauens an der Seite weiss, der ihm mit seiner Erfahrung erklären kann, was vor sich geht oder vor sich gehen sollte. Dazu ist der Anwalt auch Kontrollinstanz, der mit fachlicher Kompetenz den komplizierten und für Laien oft fast undurchschaubaren Prozess begleitet und im Bedarfsfall für seinen Mandanten konsequent intervenieren kann.

Aus Sicht aller Beteiligten machen natürlich diejenigen Fälle besondere Freude, in denen eine verunfallte Person ihren Platz in der Arbeitswelt wiederfindet und / oder in denen eine betroffene Person nach einem gravierenden Unfallereignis wieder eine positive Lebensperspektive entwickeln kann. Wenn dies nicht vollständig gelingt, hofft man, doch zumindest einen hilfreichen Beitrag zur Verbesserung der Lebenssituation und zur Neuorientierung geleistet zu haben.

18. Dezember 2015

"Ärztlicher Behandlungsfehler? - was tun?" - Artikel in der Thurgauer Zeitung vom 18.11.2015

Wo gearbeitet wird passieren Fehler. Das weiss und versteht jeder. Schwerwiegend ist es, wenn der Fehler bei einer medizinischen Behandlung geschieht und, wenn nicht korrigierbar, eine bleibende Schädigung verursacht wird. Bei einer medizinischen Behandlung hat der Arzt gegenüber dem Patienten vor allem zwei Pflichten. Er muss über die gängigen Risiken einer Behandlung oder eines Eingriffes aufklären, und wenn der Patient dann einwilligt, seine Arbeit so sorgfältig wie möglich ausführen. Unterlässt der Arzt die Risikoaufklärung, so hat er für jeden Misserfolg einzustehen. Andernfalls nur, wenn ihn den Vorwurf der mangelnden Sorgfalt trifft und diese auch tatsächlich zum Schaden geführt hat.

Oft suchen enttäuschte Patienten darum rechtlichen Rat und Unterstützung, weil sie von ihrem Arzt mit ihrem Wunsch nach einem offenen, klärenden Gespräch abgeblockt worden sind. In erster Linie steht dann nicht das Anliegen nach einer Entschädigung, sondern nach einer Aufklärung über das Geschehene.

Daneben gibt es auch die Fälle, die so schwere Folgen haben, dass durch die fehlerhafte medizinische Versorgung eine dauernde Invalidität verursacht wurde. Dann ist es zur Regelung der damit verbundenen finanziellen Folgen unabdingbar, dass mit anwaltlicher Unterstützung eine Lösung mit der Haftpflichtversicherung des Arztes oder des Spitals durchgesetzt wird.

Bedeutung der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes

Kommt es zu einem Gespräch mit dem Arzt, so muss man wissen, dass dieser, oder das Spital in dem er arbeitet, über eine Versicherung verfügt, welche für Forderungen nach Schadenersatz und Schmerzensgeld einzustehen hat. Die Versicherung behält sich in den Vertragsbedingungen vor, in eigener Regie darüber zu entscheiden, ob ein Fehler des versicherten Arztes zu anerkennen oder zu bestreiten ist und damit natürlich auch, ob eine Forderung zu bezahlen ist oder nicht. Streng genommen darf der Arzt also keinen Fehler zugeben. Er wird darum für den Patienten möglicherweise Verständnis zeigen, muss aber dann, wenn es um finanzielle Folgen geht, den Patienten an seine Haftpflichtversicherung verweisen.

Wer trägt die Kosten?

Arzthaftpflichtfälle sind regelmässig anspruchsvolle Mandate, bei welchen sich nicht nur schwierige Rechts- und Sachfragen stellen, sondern bei denen eine enge Betreuung der betroffenen Personen wichtig ist. Bereits die Feststellung, ob eine Haftung gegeben ist oder nicht, kann aufwendig sein und muss allenfalls mit medizinischen Gutachten abgeklärt werden. Die Kosten des Anwaltes gelten als Teil des Schadens und sind darum auch von der Haftpflichtversicherung zu tragen. Besonders solange die Haftung noch unklar oder gar umstritten ist, ist es aber trotzdem hilfreich, wenn man vorher schon über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.

Dieter Studer, lic. iur.
F achanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht
Rechtsanwalt bei Studer Anwälte AG

Zum Artikel:

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)

7. Dezember 2015

Was ändert sich auf 2016 bei den Beiträgen und Leistungen wichtiger Sozialversicherungen?

Im beigefügten PDF-Dokument finden Sie die gültigen Kennzahlen ab 01.01.2016.

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)

25. September 2015

Krankheit des Arbeitnehmers - aus Sicht des Arbeitgebers

Bei Krankheit ist der Arbeitnehmer verpflichtet sich sofort, wenn möglich persönlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail bei einer zur Personalführung zuständigen Person zu melden. Die Meldepflicht umfasst zweierlei: Erstens muss der Arbeitnehmer die Krankheit melden und zweitens, sofern die Krankheit andauert, kann der Arbeitgeber zur Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis verlangen. Die Frage, ab wann vom Arbeitnehmer ein Arztzeugnis unaufgefordert vorzulegen ist, sollte im Arbeitsvertrag geregelt werden. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, ab dem ersten Tag der Krankheit ein Arztzeugnis zu verlangen, wobei üblicherweise ein Arztzeugnis ab dem dritten Tag verlangt wird. Das Arztzeugnis hat sich über Datum der Untersuchung, Beginn, Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit zu äussern. Die Diagnose fällt unter das Arztgeheimnis und darf dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden, ausser der Arbeitnehmer entbindet den Arzt vom Arztgeheimnis.

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24. September 2015

Muss eine Krankheit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?

Krankheiten von üblicher Dauer und Häufigkeit sind im Arbeitszeugnis nicht zu erwähnen. Als zulässig erachtete das Bundesgericht folgenden Satz: "Wegen gesundheitlichen Problemen konnte A. seine Funktion als Regionalsekretär seit dem 24. August 2007 nicht mehr wahrnehmen." Der Bundesgericht erwog, wenn ein Arbeitnehmer zufolge Krankheit während mehr als eines Jahres seine bisherige Tätigkeit nicht ausüben konnte und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht absehbar war, ob und wann er dazu wieder in der Lage sein werde, sei es zulässig, die Krankheit des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis zu erwähnen. Bemerkenswert erscheint noch eine im Urteil beiläufig erwähnte Faustregel, wonach nur Unterbrechungen von mehr als der Hälfte der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Arbeitszeugnis zu erwähnen seien (BGE 136 III 510, E. 4).

24. September 2015

Versicherungsrecht bei Jobverlust wegen Unfall oder Krankheit

Ein längjähriger Mitarbeiter erlitt einen Arbeitsunfall und musste operiert werden. Bei der Operation wurde unvermittelt ein Tumor entdeckt, der mit dem Unfall nichts zu tun hatte und sich vorher nicht bemerkbar gemacht hatte. Die Unfallversicherung und die Krankentaggeldversicherung stimmten ihre Leistungen gemäss den beiden unterschiedlichen Ursachen ab. Aufgrund der länger dauernden Abwesenheit des Mitarbeiters sah sich der Arbeitgeber veranlasst, die Kündigung auszusprechen. Der Mann meldete sich nun bei der Arbeitslosenkasse und beim RAV. Kurz nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erlitt er einen Rückfall des Tumorleidens und musste sich erneut in Spitalbehandlung begeben. Die Krankentaggeldversicherung verweigerte nun jedoch weitere Leistungen mit der Begründung, der Versicherte habe die Übertrittsfrist in die Einzelkrankentaggeldversicherung verpasst. Weder der Arbeitgeber noch der Versicherer hatte ihn jedoch schriftlich auf dieses Übertrittsrecht hingewiesen.

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24. Juli 2015

Alterskapital bei der Pensionskasse beziehen trotz voller IV-Rente?

Erhält jemand eine volle IV-und Pensionskassen-Rente, so wird die Pensionskassen-Rente bei Erreichen des AHV-Alters nicht in eine Altersrente umgewandelt. So sieht es das BVG-Gesetz vor. Der Rentenanspruch erlischt nur mit dem Tod oder dem Wegfall der Invalidität (Art. 26 Abs. 3 BVG). Nur in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge ist eine Umwandlung einer Invaliden- in eine Altersrente möglich. Deshalb ist bei voller Invalidität ein Kapitalbezug als Altersleistung nur im überobligatorischen Bereich möglich - und nur dann, wenn das Reglement die Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente und zudem den Bezug der Altersleistung in Kapitalform vorsieht. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat diesen Leitentscheid kürzlich in seiner BVG-Mitteilung Nr. 139, Ziffer 920 kommentiert (Beilage).

24. Juli 2015

IV-Rentnerin wird Mutter und verliert deshalb die Rente (!) - die Pensionskasse muss jedoch weiterhin zahlen

Eine voll erwerbstätige Frau wird teilinvalid und erhält eine halbe IV- und Pensionskassen-Rente. Nachdem sie Mutter geworden ist, überprüft die IV die Rente und stellt fest, dass die Frau nicht mehr als voll Erwerbstätige einzustufen ist. Sie würde nämlich auch als Gesunde wegen den Kindern nur noch 50% arbeiten. Bei der IV-Grad-Berechnung wird folglich die sogenannte gemischte Methode angewandt und der IV-Grad beträgt nur noch 10% - die IV-Rente fällt weg. Auch die Pensionskasse will ihre Rente einstellen. Das geht nicht sagt das Bundesgericht (Entscheid 9C_354/2014 vom 16. Januar 2015). Weder eine theoretische nachträgliche Pensumerhöhung noch eine -reduktion hat Einfluss auf die Pensionskassen-Rente. Diese bemisst sich nach dem Pensum zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Nur wenn innerhalb dieses Pensums eine gesundheitliche Verbesserung eintritt, kann die Pensionskasse die Rente senken oder aufheben. Dieses Leiturteil wurde kürzlich durch das Bundesamt für Sozialversicherungen in seiner BVG-Mitteilung Nr. 139, Ziffer 921 (Beilage) kommentiert.

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24. Juli 2015

Pensionskasse gegen IV-Rentner - Gericht gibt diesem recht

Ein Geschäftsführer und Familienvater erkrankte schwer und erholte sich nicht mehr ganz von den Folgen. Seine bisherige Tätigkeit konnte er nicht mehr ausführen. Er vermochte sich aber in einem anderen Berufssegment schliesslich wieder definitiv einzugliedern, allerdings mit erheblichem Lohnnachteil. Von der IV erhielt er eine Teilrente. Auch die Pensionskasse sagte eine Rente zu (Bindungswirkung IV-BVG, s. Beilage), jedoch auf einer zu tiefen Berechnungsbasis. Als das beanstandet wurde, versuchte die Pensionskasse bei der IV die rückwirkende Aufhebung der Rente zu erreichen – zunächst mit Erfolg: die Renten der IV und der Pensionskasse wurden eingestellt und die Familie kam in arge finanzielle Bedrängnis. Der Lohn unseres Mandanten reichte nicht zum Überleben.

Das Verwaltungsgericht hob den IV-Entscheid dann jedoch auf und wies die IV an, die Teilrente wieder auszurichten bzw. der Familie nachzuzahlen. Es beurteilte die Renteneinstellung als unzulässig. Auch die Pensionskasse musste einlenken und zahlt die Rente bis auf weiteres. Die Familie bleibt abgesichert und die Belastungssituation konnte abgewendet werden.

Falls Sie oder eine Ihnen nahe stehende Person in einer ähnlichen Situation sind, wenden Sie sich an uns.

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24. Juli 2015

Gleichzeitig angemeldet beim Arbeitsamt und bei der IV - wie lange dauert die Vorleistung des Arbeitslosen-Taggeldes?

Ist eine Person längere Zeit krankgeschrieben und hat zudem noch die Arbeitsstelle verloren, kann sie sich gleichzeitig bei der IV und beim Arbeitsamt für Leistungen anmelden. Weil die Arbeitsfähigkeit in einem solchen Fall bis zum IV-Entscheid noch nicht genau bestimmt werden kann, erhält die Person vorläufig ein ganzes Arbeitslosen-Taggeld (Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse). Dazu muss ihr vom Arzt aber eine Arbeitsfähigkeit von „mindestens 20%“ in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt werden. Die Stellensuche über das RAV muss auch nur in diesem begrenzten Rahmen erfolgen.

Das Bundesgericht urteilte im Entscheid 8C_53/2014 vom 26. August 2014, dass die Vorleistungspflicht bereits mit dem IV-Vorbescheid ende. Dort wurde der Person eine ganze Rente zugesprochen, sodass keine Arbeitslosentaggelder mehr geschuldet waren.

Die Arbeitslosenkassen übernahmen diesen Entscheid nun aber für alle Fälle mit IV-Vorbescheid, auch solche, wo keine (ganze) Rente zugesprochen wurde. Dies, obwohl das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid, 8C_401/2014 vom 25. November 2014 für solche Fälle etwas anderes entschieden hatte.

Das SECO in Bern bestätigte uns nun (siehe Beilage), dass die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse weiterhin besteht, wenn ein IV-Vorbescheid keine ganze Rente zuspricht und wenn dagegen Einwand erhoben wird. Unsere Mandantin erhält somit weiterhin ein ganzes Arbeitslosen-Taggeld bis ein rechtskräftiger IV-Entscheid vorliegt. Der versicherte Verdienst als Basis des Taggeldes wird dabei aber gekürzt um den IV-Grad, den der Vorbescheid festgelegt hatte.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie in einer solchen Situation.

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24. Juli 2015

Psychische Leiden - Bundesgericht ändert Praxis

Im Jahr 2004 hatte das Bundesgericht entschieden, dass gewisse psychische Leiden grundsätzlich mit gutem Willen überwunden werden können, sodass keine längere Arbeitsunfähigkeit gegeben ist (Leiturteil 130 V 352 vom 12. März 2004). Anhand der sogenannten "Förster-Kriterien" war nur noch zu beurteilen, ob die generelle Vermutung der Überwindbarkeit beim Patienten eventuell ausnahmsweise nicht zutraf. Aufgrund dieser Rechtsprechung fielen zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen wie etwa Schmerzstörungen, Fibromyalgie, Schleudertrauma, leichte bis mittelgradige Depression etc. für IV-Leistungen von vornherein ausser Betracht. Auch Renten, die wegen einer solchen Diagnose bereits liefen, wurden systematisch überprüft und oft eingestellt.

Diese Praxis war von Fachleuten stets kritisiert worden, so z.B. in einem neueren Gutachten von Prof. Dr. Peter Henningsen vom Mai 2014. Dieses führte unter anderem nun zum Korrekturentscheid des Bundesgerichts.

Mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 setzte das Bundesgericht dieser Praxis nach 11 Jahren somit ein Ende. Es gilt nicht mehr die generelle Vermutung, dass die genannten psychischen Leiden überwindbar sind. Nun muss das tatsächliche Leistungsvermögen der betroffenen Person ergebnisoffen und einzelfallgerecht bewertet werden.

Allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass ein Rentenanspruch leichter anerkannt wird. Die Hürde ist nach wie vor hoch, um mit einer solchen Diagnose eine Rente zu erhalten. Der Kriterienkatalog des Bundesamtes (Beilage, siehe Anhang dort) zeigt dies eindrücklich. Ausserdem scheint bei dessen Anwendung durch die Gutachter und die Versicherung ein sehr grosser Ermessensspielraum zu bestehen, sodass es zu Ungleichbehandlungen kommen kann.

Zu erwähnen ist noch, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen festhält, dass das neue Urteil per se nicht dazu berechtigt, auf bereits rechtskräftige Entscheide, die unter der alten Praxis gefällt wurden, zurückzukommen. Auf eine Neuanmeldung oder ein Revisionsgesuch wird bei der IV nur eingetreten, wenn eine gesundheitliche Verschlechterung seit dem letzten Entscheid glaubhaft begründet wird.

Gerne stehen wir Ihnen zu dieser Praxisänderung für eine Beratung oder Prüfung Ihres Falles zur Verfügung.

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23. Dezember 2014

Beiträge und Leistungen der Sozialversicherungen 2015

Auf den 1. Januar 2015 gelten für Beiträge und Leistungen von Sozialversicherungen teilweise neue Ansätze. Hier für Sie die wichtigsten Kennzahlen*:

Unfallversicherung nach UVG:

Höchster versicherter Verdienst pro Jahr: Fr. 126'000.- (wie im Vorjahr). Voranzeige: ab 1. Januar 2016 wird der versicherte Verdienst voraussichtlich auf Fr. 148'000.- erhöht werden. Nach diesem Wert richten sich mehrere Leistungen der Unfallversicherung, daher ist er im UVG zentral.

Die Renten der Unfallversicherung nach UVG werden auf den 1. Januar 2015 nicht erhöht, im Gegensatz zu den Renten der AHV und IV.

Arbeitslosenversicherung:

Höchster versicherter Verdienst pro Jahr: Fr. 126'000.- (wie bisher). Wie im UVG gibt es auf 2016 eine Erhöhung auf Fr. 148'000.-.

Der ALV-Beitragssatz bleibt wie bisher 2,2% bis zum obigen Höchstverdienst, darüber (neu ohne Limitierung) 1%.

AHV und IV:

Erhöhung der Renten um 0.4%: Ganze Rente max. Fr. 2'350.-/Mt. (bisher Fr. 2'340.-). Nach diesem Wert richten sich ebenfalls zahlreiche Leistungen bei der AHV, IV und in der beruflichen Vorsorge (BV).

Auch die Hilflosenengschädigungen werden um 0.4% erhöht.

Der Mindestbeitrag AHV/IV/EO beträgt wie bisher Fr. 480.-/Jahr. Der AHV/IV/EO-Lohnbeitrag bleibt bei 10,3% wie bisher.

Geringfügiger Lohn bis zu Fr. 2'300.-/Jahr ist wie bisher nur auf Verlangen des Arbeitnehmersbeitragspflichtig, ausser für im Hausdienst Beschäftigte und Künstler. Neu gilt für Beschäftigte im Hausdienst unter 25 Jahren aber eine Freigrenze Fr. 750.-/Jahr.

Ergänzungsleistungen (oder "Zusatzleistungen"):

Die Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf betragen neu:

Für Einzelpersonen Fr. 19'290.-/Jahr (bisher Fr. 19'210.-), für Ehepaare Fr. 28'935.- (bisher Fr. 28'815.-), für Kinder bis Fr. 10'080.- (bisher Fr. 10'035.-).

Berufliche Vorsorge:

Der maximale versicherte Verdienst beträgt neu Fr. 84'600.- (bisher Fr. 84'240.-), die Eintrittsschwelle Fr. 21'150.- (bisher Fr. 21'060.-.

Von den Steuern absetzbar ist ein Vorsorgebeitrag bei der Säule 3 von neu max. Fr. 6'768.- (bisher Fr. 6739.-) bzw. für Selbständige Fr. 33'840.- (bisher Fr. 33'696.-.

*Diese Angaben sind im Einzelfall nachzupfüfen. Es können daraus keine Rechtshandlungen abgeleitet werden.

23. Dezember 2014

Unfallverletzung oder Krankheitsprozess? - eine heikle und folgenschwere Abgrenzung

Artikel in Thurgauer Zeitung im November 2015
von Markus Rüegg, eidg. dipl. Sozialversicherungsexperte

Nach einem Unfall können sich unfallbedingte Verletzungen und Krankheitsfaktoren auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken. Die Frage der Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung kann sich entweder schon vom Unfallzeitpunkt an oder erst nach und nach ergeben und dazu führen, dass Verfahren bei mehreren Sozial- oder Privatversicherungen laufen.

Bei einem entsprechenden Gesundheitsschaden stellt die Deckung des Lohnausfalls für Erwerbstätige bzw. die Deckung des Ausfalls einer im Haushalt tätigen Person ein vordringliches Bedürfnis dar. Hierfür kommen in erster Linie Taggelder der sozialen oder einer privaten Unfallversicherung in Frage. Ist unklar, ob es sich um Unfall- oder um Krankheitsfolgen handelt, besteht für die Krankentaggeldversicherung, sofern eine solche abgeschlossen wurde, eine Vorleistungspflicht, bis die Ursache geklärt ist. Auch allfällige Leistungen der Arbeitslosenkasse, der IV oder der Pensionskasse können von der Klärung dieser Frage beeinflusst sein.

Wichtig ist im Schadensfall einerseits die möglichst zügige medizinische und rechtliche Abgrenzung zwischen Unfall- und Krankheitsfaktoren, um ungedeckte finanzielle Ausfälle zu vermeiden. Andererseits sind bei mehreren beteiligten Versicherungen die Leistungen richtig zu koordinieren, um Lücken oder Überentschädigungen auszuschliessen. Es lohnt sich in finanzieller und administrativer Hinsicht, den Leistungsvoraussetzungen der Versicherungen von Beginn weg die nötige Aufmerksamkeit zu schenken und auf die Koordination von Versicherungsleistungen zu achten.

Studer Anwälte AG, 071 677 80 00, www.studer-anwaelte.ch

Standorte in den Kantonen Thurgau und St. Gallen in Kreuzlingen, St. Gallen und Wil

12. September 2014

Ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll? - Artikel in Thurgauer Zeitung August 2013

„Ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll?“

    In der anwaltlichen Beratung eines Mandanten müssen alle möglich Fakten berücksichtigt werden. Recht und Gerechtigkeit ist selten gratis zu haben und guter Rat ist oft teuer. Ein wesentlicher Aspekt ist deshalb neben der Beurteilung der Rechtslage, ob der Rechtssuchende überhaupt das finanzielle Risiko eines Rechtsstreites tragen kann oder will. Dies ist mitentscheidend bei der Wahl der Strategie und damit auch der möglichen Kompromissbereitschaft. Eine finanziell schwächere Partei ist naturgemäss leichter an die Wand zu spielen als eine robuster ausgestattete.

    Auch in kleineren Fällen kommt mit den auflaufenden Anwalts- und Gerichtskosten schnell eine Summe zusammen, die die Ferienkasse leert. In grösseren Fällen kann es gegen den oberen Bereiche fünfstellig oder noch teuer werden. Erschwerend kommt hinzu, dass am Anfang eines Gerichtsfalls nicht abzusehen ist, über wie viele Instanzen sich dieser hinziehen wird und ob auch noch ein aufwändiges Beweisverfahren mit Expertisen etc. dazukommt.

    In vielen Fällen des Alltags mag es zu verschmerzen sein, wenn man wegen des Kostenrisikos auf sein Recht verzichtet. Es gibt ja auch erfreulicheren Zeitvertreib, als sich herum zu streiten. Trotzdem will man vielleicht auch nicht alles auf sich sitzen lassen und man will sich für sein Recht zur Wehr setzen können. Sehr ernst wird es spätestens dann, wenn man aus existenziellen Gründen Ansprüche durchsetzen oder abwehren muss. Dies ist beispielsweise in Versicherungsfällen der Fall, wo einem Verunfallten eine grosse Versicherungsgesellschaft gegenübersteht und wo es um Summen gehen kann, die über das finanzielle Wohl und Wehe entscheiden.

    In beiden Fallkategorien kann eine Rechtsschutzversicherung von den Kostenrisiken entlasten. Dies kann der entscheidende Hebel sein, um überhaupt einen Fall erfolgreich anzugehen. Dass man selber eine friedliebende Person ist, schützt leider nicht immer davor, dass man in einen Rechtsfall hinein gezogen wird. Dann ist es doch sehr beruhigend, wenn neben der Belastungen, die dieser ohnehin mit sich bringt, wenigstens die finanzielle Last nicht selber getragen werden muss.

    Man muss sich bewusst sein, dass bei allen Rechtsschutzversicherungen bestimmte Fallkategorien ganz ausgeschlossen sind oder nur ganz geringe Deckungen anbieten. Es sind dies in der Regel das Familienrecht, Nachbarrecht, Baurecht, Steuerrecht. Gedeckt ist dagegen das Arbeitsrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht und das allgemeine Vertragsrecht. Es gibt lediglich eine Versicherung auf dem Markt, die zwar auf Fr. 5'000.-- limitiert, aber doch für fast alle möglichen Rechtsstreite Schutz anbietet. Gerade die alltäglichen rechtlichen Unpässlichkeiten lassen sich mit dieser Summe oft ganz oder wenigstens zum grossen Teil lösen.

    Wie bei jeder Versicherung sollte man sich besonders mit Blick auf die grossen Risiken fragen, ob man diese notfalls selber tragen kann oder ob sie mit einer Versicherung abgedeckt werden sollen.

    Dieter Studer, Rechtsanwalt bei Studer Anwälte AG
    Fachanwalt SAV Haftpflicht und Versicherung

    Anwälte in Kreuzlingen, St. Gallen, Wil

    www.studer-anwaelte.ch

    xyz

12. September 2014

Definition "organisches Psychosyndrom"

Bei Schädel-Hirn-Traumata ist oft von Bedeutung, ob Folgen wie Kopfschmerzen, Ermüdungserscheinungen, etc. beweismässig genügend gesichert mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehen.

Quelle: www.aok.de

Gute Informationen zur Gesundheit
Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, nach
Gehirnerschü erung oder Gehirnprellung; postkontusionelles Syndrom,
Enzephalopathie.


Definition
Das hirnorganische Syndrom folgt innerhalb von bis zu vier Wochen auf ein Schädelhirntrauma,
das in der Regel so schwer war, dass es zur Bewusstlosigkeit geführt hat. Typische Beschwerden
sind Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpfung und Krankheitsgefühl, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen sowie Schlafstörungen.
Ursachen
Die Ursache liegt in einer durch das Schädelhirntrauma, also durch die Erschü erung bedingten
Funktionsstörung des Gehirns. Entscheidend für das Auftreten und die Schwere von
Folgeerscheinungen ist wahrscheinlich die Dauer der Bewusstlosigkeit als Maß für die Schwere des
Traumas. Bei Bewusstlosigkeit mit einer Dauer von über einer Woche ist fast regelhaft mit einem
organischen Psychosyndrom zu rechnen, Bewusstlosigkeit unter zwei Tagen bleibt fast immer
folgenlos.


Symptome
Ein Patient mit organischem Psychosyndrom nach einem Schädelhirntrauma klagt über
Missempfindungen wie Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, permanente Erschöpfung, allgemeines
Krankheitsgefühl und Geräuschempfindlichkeit. Daneben können emotionale Störungen vorliegen
wie deutlich erhöhte Reizbarkeit, Stimmungsschwankungen, Stressanfälligkeit und Angstgefühle.
Häufig sind auch Konzentrationsstörungen, Gedächtnisprobleme, Denkverlangsamung und
Schwierigkeiten, sich auf neue Situationen einzustellen. Außerdem treten Schlafstörungen auf, und
es wird eine Verminderung der Alkoholtoleranz beobachtet. Typisch sind auch eine übermäßige
Beschäftigung mit körperlichen Beschwerden und die Angst vor Krankheiten (hypochondrisches
Verhalten).
Diagnostik
Es muss ein objektiv gefasster Befund über ein Schädelhirntrauma vorliegen mit Angaben über die
Dauer einer eventuellen Bewusstlosigkeit und gefolgten neurologischen Ausfällen. Zur Feststellung
fortbestehender Hirnschädigungen können bildgebende Verfahren wie Schichtröntgen des Schädels
(CT), Magnetresonanztomographie (MRT) und funktionelle Untersuchungen wie EEG oder
Evozierte Potentiale herangezogen werden, die jedoch oft ohne Ergebnis bleiben. Zur Messung von
Leistungseinbußen können neuro-psychiatrische und kognitive Testverfahren eingese t werden.
Blutuntersuchungen können durchgeführt werden.


Auswirkungen
Die aufgeführten Störungen können sich zurückbilden, aber auch - als Folge der Hirnschädigungen
- bleibender Art sein. Darunter sind Hirnleistungsschwächen zu verstehen, bleibende
Wesensveränderungen, geistiger Abbau oder bestimmte neurologische Störungen wie der Verlust
erlernter Sprachfertigkeiten oder Geschicklichkeit. Die Dauer einer nach der Gehirnerschü erung
auftretenden Bewusstlosigkeit ist wahrscheinlich ein recht zuverlässiger Hinweis auf die Schwere
des Traumas und damit auch für die Bedrohung durch bleibende Folgeschäden. Unabhängig von
den organischen Störungen resultiert aus einem Schädelhirntrauma mit nachfolgendem
Psychosyndrom nachgewiesenermaßen eine erhöhte Anfälligkeit für so genannte reaktive
psychische Störungen. Damit sind insbesondere depressive Reaktionen und Angst- und
Zwangsstörungen gemeint.
Therapie
Die Therapie ist auf die zu beobachtenden Symptome auszurichten. Je nach Beschwerdebild können
verschiedene Rehabilitations-Maßnahmen von Bedeutung sein. Hier werden v. a. heilpädagogische,
ergotherapeutische, logopädische und/oder bewegungstherapeutische Förderprogramme
eingese t. Eine psychotherapeutische Behandlung und medikamentöse Therapie in der Akutphase
kann in Betracht gezogen werden.


Prophylaxe
Die meisten Schädelhirntraumen ereignen sich im Straßenverkehr, insofern sind eine gute
Verkehrserziehung und umsichtiges Verkehrsverhalten die sinnvollste Vorbeugung von
Psychosyndromen durch Gehirnerschü erung. Ist ein Unfall eingetreten ist eine gute
Erstversorgung des Verle ten schon am Unfallort und dann in der Klinik entscheidend um
Folgeschäden zu vermeiden.

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12. September 2014

Aufhebung laufender IV-Renten

Das Bundesgericht hat sich zru den Anforderungen medizinischer Abklärungen bei einer möglichen Aufhebung einer IV-Rente nach neuer geäussert.

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12. September 2014

Bandscheibenerkrankung

Die Deutschen Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention hat Leitlinien zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit bei Erkrankungen der Bandscheiben heraus gegeben.

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11. September 2014

Unfall, Arbeit, Arbeitsabsenz - Artikel in Thurgauer Zeitung vom 12.04.2014

Anwälte-Tipp in Thurgauer Zeitung vom 12.04,.2104 von Dieter Studer, Anwalt in Kreuzlingen, St. Gallen, Wil

Wenn jemand wegen einer schweren Krankheit oder einem Unfall für längere Zeit seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, entstehen regelmässig komplexe Verhältnisse mit den involvierten Versicherungen (Unfall-, Taggeld-, Invaliden- und Haftpflichtversicherung). Ist der Gesundheitsschaden durch einen Dritten verschuldet worden, sind zusätzlich die angemessene weitere Entschädigung und das Schmerzensgeld zu regeln.

Hier der Link zum Originalartikel:

http://www.tagblatt.ch/ostschweiz/thurgau/regionalsport/tz-rs/Unfall-Krankheit-Arbeitsabsenz-wann-ein-Rechtsfall;art123846,3772605

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8. September 2014

Unfall Versicherung; TZ 06.2014 Anwalt Kreuzlingen St. Gallen Wil Thurgau

„Unfall und Versicherung“

Bei einem Unfall gibt es grosse Unterschiede bei den Versicherungssituationen. Steht jemand in einem Arbeitsverhältnis, wird die berufliche Unfallversicherung neben den Arztkosten auch das Gehalt zu 80 % weiter bezahlen. Basis ist das Gehalt im Zeitpunkt des Unfalles. Ist dieses wegen einer Auszeit oder einer Weiterbildung vorübergehend reduziert, gibt es keine Anpassung nach oben. Ist der Unfall durch eine andere Person verursacht, z.B. im Strassenverkehr oder im Spital durch eine fehlerhafte Behandlung, bestehen zusätzlich weitere und umfassendere Ansprüche.

Zu entschädigen ist dann auch der ungedeckte Teil des Gehaltes, eingeschränkte Haushaltstätigkeit und Schmerzensgeld. Ausserdem wird die zukünftige Einkommensentwicklung und Lebenssituation berücksichtigt. Bei der kinderbetreuenden Mutter also, dass sie später die Arbeit wieder aufgenommen hätte, oder beim Werkstudenten, dass er statt des Hilfsarbeiterlohnes später ein Gehalt als Ingenieur hätte erzielen können.

Um diese Ansprüche und Schadenselemente fest zu stellen und geltend zu machen, braucht es Erfahrung und Fachwissen. Es lohnt sich darum in jedem Fall, und sei es auch nur für eine erste Abklärung aufgrund der Unfallbeschreibung, ein spezialisiertes Anwaltsbüro zu konsultieren.

Weitere Informationen erhält man unter 071 677 80 00 oder www.studer-anwaelte.ch. Der nächste Tipp erscheint in Kürze zum Thema Arbeitsrecht.

Studer Anwälte AG

Kreuzlingen - St. Gallen - Wil - Frauenfeld

Telefon 071 677 80 00

www.studer-anwaelte.ch

8. September 2014

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Anwalt Wil

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Als Anwalt bzw. Anwälte sind wir am Standort Wil SG vertreten.

Unserer Anwaltskanzlei verfügt über mehrere Standorte, diese sind verteilt im Raum Thurgau Ost, Thurgau Süd, St. Gallen Nord und See. Unsere Anwaltskanzlei ist in Kreuzlingen, St. Gallen und Wil verankert. Wil gehört zu unserem Einzugsgebiet als Anwalt.

Haben Sie in der Umgebung von Wil einen Verkehrsunfall oder einen anderen Unfall erlitten? Benötige Sie wegen dem Unfall in Wil einen Anwalt um Fragen aus dem Versicherungsrecht, Haftpflicht, Schadenersatz und Schmerzensgeld zu regeln? Als spezialisierte Anwälte in Wil für Unfall können wir Sie kompetent beraten und vertreten.

Leben Sie in Wil und benötigen Sie einen Anwalt für Scheidung, Alimente oder Unterhalt. Als Anwälte in Wil für Scheidung stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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Arbeiten Sie in Wil SG oder ist der Standort Ihres Unternehmens in Wil SG oder der Umgebung von Wil SG? Dann sind wir Ihr Anwalt in Wil für Arbeitsrecht und andere Fragen.

2. Mai 2014

Unfall wegen Sturz, Oberschenkelhalsbruch, etc. - juristische Folgen für Prävention und Haftung

Prof. Dr. iur. Hardy Landolt hat in der Zeitschrift Pflegerecht einen sehr interessanten Beitrag zum Thema "Sturz" veröffentlicht. Die Problematik ist bedeutend. Stürze kommen nicht nur im Haushalt oder in der Freizeit, sondern gerade auch in Heimen und Spitälern vor. Betroffen sind oft ältere Menschen.

https://www.alexandria.unisg.ch/export/DL/230388.p...

xyz

28. April 2014

Thurgauer Zeitung vom 12.04.2014: "Unfall - Krankheit - Arbeitsabsenz - ein Fall für den Anwalt"

Artikel von Rechtsanwalt Dieter Studer, Kreuzlingen, St. Gallen

in: Thurgauer Zeitung, Anwälte-Tipp, 12.04.2014

„Unfall, Krankheit, Arbeitsabsenz – wann ist das ein Rechtsfall?“

Wenn jemand wegen einer schweren Krankheit oder einem Unfall für längere Zeit seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, entstehen regelmässig komplexe Verhältnisse mit den involvierten Versicherungen (Unfall-, Taggeld-, Invaliden- und Haftpflichtversicherung). Ist der Gesundheitsschaden durch einen Dritten verschuldet worden, sind zusätzlich die angemessene weitere Entschädigung und das Schmerzensgeld zu regeln.

Bei Absenzen im Beruf, im Haushalt und der Kinderbetreuung geht es zuerst um die unmittelbare finanziellen Absicherung. Möglicherweise wird die betroffene Person nicht mehr in der Lage sein, die bisherige Tätigkeit in der gleiche Weise wieder aufzunehmen. Dann muss eine besser angepasste Stelle gefunden werden oder es ist eine Umschulung zu planen und zu finanzieren. Bleibt nach der Genesungszeit und der beruflichen Massnahmen immer noch eine Einkommenseinbusse oder kann die Tätigkeit im Haushalt nicht wieder voll aufgenommen werden, sind Renten zu berechnen. Bei einem Unfall mit Drittverschulden oder einem medizinischen Behandlungsfehler sind Schadenersatz und Schmerzensgeld fest zu legen.

In der Schweiz gilt der Grundsatz, dass jemand, der im Strassenverkehr, bei einer medizinischen Behandlung oder sonst bei einem nicht selbst verschuldeten Unfall zu Schaden kommt, vom Haftpflichtigen die volle Kompensation dafür erhalten soll, was er an Schaden zu tragen hat oder ihm an Einnahmen entgeht. Ausserdem steht ihm ab einem gewissen Ausmass an seelischer oder körperlicher Beeinträchtigung ein Schmerzensgeld, bzw. eine Genugtuung zu. Ist die Schädigung durch eine strafbare Handlung entstanden, so ist deren Verfolgung Sache der Strafbehörden. Das Opfer kann sich am Strafverfahren beteiligen. Dies kann sinnvoll sein, um spätere Nachteile bei der Schadenabwicklung zu vermeiden.

Versicherungsfälle dieser Komplexität können in verschiedene Phasen unterteilt werden. Je nach Phase ist die Rolle eines Anwalts eine andere. Zunächst gilt es den Sachverhalt sicher zu stellen. Dafür muss allenfalls rechtzeitig ein Strafantrag gestellt werden. Dann ist zu gewährleisten, dass die Lohnersatzleistungen regelmässig fliessen und dass die Versicherungen die nötige und sinnvolle Unterstützung beruflicher Art bereit stellen. Ist der Heilverlauf beendet, kommt es auch bei den verschiedenen Versicherungen zu einem Abschluss. Dieser muss begleitet und überprüft werden. Besonders gegenüber Haftpflichtversicherungen ist die Festlegung der richtigen Entschädigung von diversen Faktoren abhängig und eine rechtliche Vertretung durch einen erfahrenen Anwalt gilt als unerlässlich.

Es geht dabei darum, dass der Anwalt auf Augenhöhe, bzw. mit einem Gleichstand von Know-How und Erfahrung mit den beteiligten Versicherungen verhandeln kann. Dann ist sicher gestellt, dass die Wiedereingliederung in das Berufsleben und die Entschädigung für bleibende Einschränkungen optimal erfolgt. Wir empfehlen grundsätzlich den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Dieser Schutz bringt gerade in Situationen, die ohnehin belastend sind, eine grosse Hilfe. Die Kosten des Anwaltes gelten aber bei Haftpflichtfällen ebenfalls als Schaden und sind von der Haftpflichtversicherung zu übernehmen. Deshalb ist auch die volle Unabhängigkeit des beauftragten Anwaltes von besonderer Bedeutung.

Dieter Studer, Rechtsanwalt bei Studer Anwälte AG
Fachanwalt SAV Haftpflicht und Versicherung
www.studer-anwaelte.ch

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25. April 2014

Landwirt erhält nach Unfall IV-Rente und muss Beruf nicht wechseln

Ein Landwirt im fortgeschrittenen Erwerbsalter war nach einem Unfall mit Rückenwirbel-Brüchen auf seinem Hof nur noch teilarbeitsfähig. Die private Unfallversicherung zahlte das vertragliche Taggeld. Die IV verlangte dann aber, dass er sich einen anderen Beruf suche, wo er voll arbeiten könne. Dies, obwohl sein Sohn bereits in der Landwirte-Ausbildung stand und den Hof später übernehmen wollte. Nach der IV war der Mann null Prozent invalid und erhielt keine Rente. Ohne Rente hätte der Hof nun verpachtet oder gar verkauft werden müssen. Auch die Lebensversicherung des Landwirts sagte, er habe gegen die IV keine Chance und hielt sich mit Leistungen zurück. Der Mann war mit dem IV-Entscheid jedoch nicht einverstanden und wandte sich an uns. Unsere Intervention führte zum inzwischen rechtskräftigen IV-Eintscheid, mit dem ihm in Ergänzung zu seiner Arbeit auf dem Hof nun eine Teilrente bezahlt wird. Die IV sah ein, dass es dem Mann nicht zumutbar ist, das ideale Teilpensum auf seinem Hof aufzugeben, um mit fraglichem Erfolg einen anderen Job suchen zu müssen. Auch die Lebensversicherung erbrachte inzwischen ihre Leistungen.

25. April 2014

Statistik über Löhne in der Schweiz - Hilfsmittel für Anwälte bei Unfall oder Invalidität für Festlegung von Schadenersatz im Versicherungsrecht

Die Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundes gibt mit umfangreichem statistischem Material umfassend Auskunft über die Lohnsituation in der Schweiz. Diese ist aufgegliedert nach Geschlecht, nach Regionen, Kantonen (Thurgau, St. Gallen), etc.

Diese Statistik ist für Geschädigtenanwälte, bzw. Schadenanwälte und Haftpflichtversicherungen oft Grundlage zur Berechnung von Schadenersatz wegen Lohneinbussen nach Unfällen oder zur Festlegung eines Invaliditätsgrades bei der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung. Dabei wird verglichen, was eine geschädigte Person ohne Gesundheitschaden, bzw. ohne Unfallfolgen verdienen könnte und was dieses Person tatsächlich verdient. Da die erste Frage oft nur abstrakt zu beantworten ist, hilft diese Statistik. Als auf Unfälle, bzw. Schadenersatz, Schmerzensgeld, Haftpflicht und Versicherungsrecht spezialisierte Anwälte verfügen wir auch über die Spezialsoftware zur Schadenberechnung "Leonardo".

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10. Januar 2014

Anwalt in St. Gallen - Vertreten seit 2001

Anwalt in St. Gallen
Die Studer Anwälte AG in in St. Gallen seit 2001 vertreten. Neben dem Standort der Anwaltskanzlei in St. Gallen verfügen wir über Standorte als Ihr Anwalt in Kreuzlingen, als Ihr Anwalt in Wil und als Ihr Anwalt in Frauenfeld. In St. Gallen bedienen wir das gesamte Einzugsgebiet der Stadt: Rorschach, Rheintal, etc.
Ihr Anwalt in St. Gallen ist sowohl mit den öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem Auto gut zu erreichen. Mit Ihrem Anwalt in St. Gallen kommen Sie zu Ihrem Recht.
Die Tätigkeitsbereiche betreffen Versicherungsrecht bei Unfall und Krankheit, Arbeitsrecht, Familienrecht, inkl. Scheidungsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht. Die Anwaltskanzlei befindet sich direkt beim Hauptbahnhof in St. Gallen.
Unserer Anwälte sind stammen teilweise aus St. Gallen oder sie haben in St. Gallen die Anwaltsprüfung absolviert. Zugelassen sind sie aber in allen Kantonen.

10. Dezember 2013

Anwalt, Unfall, Schadenersatz, Versicherung

Bei schweren Unfällen und Krankheiten oder bei ärztlichen Behandlungsfehlern stellen sich anspruchsvolle Versicherungs- und Haftungsfragen, auch für einen Anwalt. Wir stellen sicher, dass Sie Ihre Interessen gegenüber den Versicherungen angemessen wahren können.

3. November 2013

Anwalt - Unfallopfer erfährt wegen Wagnis Leistungskürzung der Unfallversicherung

Das Bundesgericht hatte im Entscheid vom 04.12.2012 (8C_274/2012) zu beurteilen, ob ein Sprung in den Rhein ein Wagnis im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) darstellt und ob sich in diesem Fall entgegen der der Position des Anwalts das Unfallopfer eine empfindliche Leistungskürzung der Versicherung anrechnen lassen müsse. Das Gericht meinte, dass bei einem gewollten Fall aus vier Metern Höhe kopfüber in den Rhein wäre es unabdingbar gewesen, sich der genügenden Flusstiefe vorher zu vergewissern.

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24. Oktober 2013

Arbeitslosentaggeld um den IV-Grad gekürzt

Wenn eine verunfallte oder erkrankte Person von der Invalidenversicherung und/oder der Unfallversicherung einen Entscheid über den IV-Grad erhält, hat das auch eine direkte Auswirkung auf eine allfällige Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse. Die Arbeitslosenkasse darf nämlich den versicherten Verdienst der Person - und damit deren Arbeitslosentaggeld - um den Prozentwert des IV-Grades reduzieren. Das gilt auch dann, wenn der IV-Grad zu klein ist, um zu einer Rente zu führen. Wenn mehrere Versicherungen unterschiedliche IV-Grade festgelegt haben, kann fraglich sein, auf welchen sich die die Arbeitslosenkasse für die Kürzung berufen darf. In einem konkreten Fall war streitig, ob die Arbeitslosenkasse den höheren IV-Grad der IV-Stelle oder den tieferen der Unfallversicherung anwenden muss. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hielt fest, es könne nur dann auf den IV-Grad der IV-Stelle abgestellt werden, wenn dieser nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als begründet ausgewiesen sei (Urteil VV.2013.246 vom 25.09.2013, Erw. 4.2).

27. August 2013

Unfallkausalität zwischen Recht und Medizin - Herausforderung für den Arzt und den Anwalt

Bei der Definition des Unfallbegriffs in Art. 4 ATSG ist als letzte von insgesamt sechs Voraussetzungen die Kausalität aufgeführt ("...zur Folge hat"). Das Ereignis muss also Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung sein, um als Unfall zu gelten. Bei der Klärung der Frage, ob dieser Ursache-Wirkungs-Zusammenhang besteht oder nicht, und wenn ja für wie lange, treffen medizinische und rechtliche Überlegungen aufeinander. David Husmann und Peter Kaufmann stellen in der Schweizerischen Ärztezeitung Nr. 7 / 2009 rechtliche Aspekte der Kausalität vor, die Ärzte kennen sollten (vgl. auch JAQUES MEINE/PETER BURRI, Leitfaden UVG für beratende Ärzte und Versicherungsfachleute, 2. Aufl., Zürich: SVV 1998).

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4. April 2013

Arztfehler gilt in der Regel nicht als Unfall - Auslegung des Begriffs der Aussergewöhnlichkeit

Das Bundesgericht hat sich im Detail zu der Unterhaltspflicht nach einer Scheidung geäussert, wenn die begünstigte Person eine neue Partnerschaft eingegangen ist, ohne sich wieder zu verheiraten. Der Beitrag erläutert diese Unterhaltsregelung aus Sicht des Anwalts.

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29. März 2013

Versicherter Verdienst für Arbeitslosentaggeld nach Unfall und längerer Arbeitsunfähigkeit

Erwerbstätige, die einen Unfall erlitten haben, werden meist früher oder später arbeitslos, wenn sie im ausgeübten Beruf arbeitsunfähig bleiben und nur noch in einer anderen, dem Leiden angepassten Tätigkeit vermittlungsfähig sind. Als versicherter Verdienst für das Arbeitslosen-Taggeld gilt in einem solchen Fall der bis zum Austritt aus dem Arbeitsverhältnisses erzielte Lohn, sofern sich der/die Versicherte innerhalb eines Jahres nach Austritt bei der Arbeitslosenkasse anmeldet. Wenn er/sie sich aber später anmelden, gilt als versicherter Verdienst eine (in der Regel viel tiefere) Pauschale. Wer somit trotz Arbeitsunfähigkeit noch ein Jahr oder länger im Arbeitsverhältnis verbleibt und erst dann austritt, kann nach Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse Taggeld auf der Grundlage seines bisherigen Lohnes beziehen.

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28. Januar 2013

IV-Vorbescheid: IV - Stelle muss Einwände berücksichtigen

Das Versicherungsgericht St. Gallen hat es als unzulässig erklärt, dass Einwände auf IV-Vorbescheide faktisch einfach ignoriert bzw. in der anschliessenden Verfügung gar nicht oder kaum behandelt werden. Nach einer Intervention eines Geschädigtenanwalts stellt das Gericht fest, dass eine solche Praxis den Anspruch auf rechtliches Gehör in starkem Mass verletzt, sodass eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist. Das Gericht behält sich angesichts dieser schon mehrfach gerügten “nachlässigen Praxis” der IV-Stelle künftig vor, vorab mittels einfachem Schriftenwechsel zu prüfen, ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Gegebenenfalls ist eine umgehende Rückweisung zu erwarten, womit der Beschwerdeführer aber obsiegt. (Urteil IV 2010/402 des VGer SG vom 03.02.2011, Erw. 2).

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17. Januar 2013

Case Management lohnt sich für Versicherer

Die Studie der Boston Consulting Group ist (wohl) im Auftrag der grossen Versicherer und mit deren Mitarbeit entstanden. Sie will zeigen, dass sich ein wirksames Case Management für die Versicherer finanziell lohnt. Dies überrascht nicht. Bedauerlich ist die Triage die sich daraus für Betroffene ergibt. Es gibt Fälle, wo verunfallte oder erkrankte Menschen dringend auf ein exzellentes CM angewiesen wären. Da deren besondere Fallkonstellation die Versicherer aber nichts oder nur wenig kostet, wird das CM nicht zur Verfügung gestellt. Ein spezialisierter Anwalt frü Unfallopfer kann insbesondere bei nach Unfall involvierten Versicherungen helfen, ein Case Management zu initiieren. In der Regel ist bei einem Verkehrsunfall eine Haftpflichtversicherung zuständig. Dabei ist auch der geschuldete Schadenersatz und die Genugtuung geltend zu machen. Daneben stehen bei den Sozialversicherungen Taggelder bis hin zu Renten zur Frage, die mit Hilfe eines Rechtsanwaltes geltend gemacht werden können. Die Kosten des Anwalts werden in der Regel von der Haftpflichtversicherung des Verursachers des Unfalls getragen.

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14. Januar 2013

Neues in den Sozialversicherungen ab 2013

2. Januar 2013

Strenge Anforderungen an versicherungsinterne medizinische Beurteilungen

Das Eidg. Versicherungsgericht hatte in einem Urteil von 1996 festgehalten, Versicherte hätten gemäss EMRK keinen formellen Anspruch auf Begutachtung durch versicherungsexterne Experten, umgekehrt seien aber an die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit versicherungsinterner Entscheidgrundlagen strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157, Erw. 1 d). Mit Urteil vom 16.11.2007 konkretisierte das Bundesgericht, dass dies auch für Berichte bzw. schriftliche Beurteilungen versicherungsinterner bzw. beratener Ärzte, vorliegend namentlich des regionalen ärztlichen Dienstes der IV (RAD), gelte. Demnach sind bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Eine fehlende fachspezifische Qualifikation stellt ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit und damit gegen den Beweiswert eines solchen ärztlichen Berichtes dar (Urteil 9C_341/2007 vom 16.11.2007, Erw. 4.1). Die gesamte Rechtsprechugn zu diesem Themenbereich ist komplex, sodass auch spezialisierte Schadenanwälte, bzw. Geschädigtenanwälte, gefordert sind.

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11. Oktober 2012

Gutachter-"Lotto": Los-Ziehung mit Nebengeräuschen

Im Sommer 2011 hatte das Bundesgericht die Anordnung von mehrdisziplinären medizinischen IV- (und UV-) Gutachten mittels Zufallsprinzip vorgeschrieben (Urteil 137 V 210, Erw.3.1). Das Bundesgericht äusserte sich kürzlich etwas konkreter über die Reihenfolge bei diesem Vorgehen (Urteil 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012, Erw. 1.1): 1. Zufallsauswahl der Gutachterstelle. 2. Die versicherte Person kann gegen die ausgewählte Stelle formellrechtliche und materiellrechtliche Ablehnungsgründe einreichen. 3. Die Versicherung und die versicherte Person bemühen sich nun, einen Konsens zu erzielen und die Gutachtenseinholung einvernehmlich zu regeln. 4. Erst, wenn diese Bemühungen nicht zum Erfolg führen, ordnet die Versicherung die Begutachtung inkl. Fragenkatalog mittels einer "Zwischenverfügung" an, gegen die die versicherte Person Beschwerde erheben kann. Betroffene bemängeln an diesem Vorgehen zu Recht, dass das Einigungsverfahren schon vor der "Lotto-Ziehung" einsetzen sollte, weil die Versicherungen bei Einwänden gegen den Losentscheid meist sofort zur Zwischenverfügung schreiten. In diesem Sinn sind zur Zeit verschiedene Beschwerden vor kantonalen Gerichten und vor Bundesgericht gegen solche Zwischenverfügungen hängig. Bis zum Beschwerdeentscheid muss die Begutachtung ausgesetzt und Termine müssen nicht wahrgenommen werden (aufschiebende Wirkung der Beschwerde, Erw. 1.2.3 des obigen Urteils), was in der Beschwede so zu beantragen ist. Ein weiterer kontroverser Aspekt bei der "Lotto-Ziehung" ist, dass nicht bekannt gegeben wird, wieviele und welche Gutachterstellen im konkreten Zeitpunkt überhaupt die Einlass-Bedingungen in den Lotto-Topf erfüllten (oder washalb nicht) und zur Auswahl standen. Auch hier wird die Rechtsprchung mehr Klarheit bringen müssen.

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20. September 2012

Ärztliche Begutachtung nach Unfall

Das Bundesgericht hatte mit einem wichtigen Leitentscheid vom 28. Juni 2011 endlich verschiedene Verbesserungen der Position von versicherten Personen bei Begutachtungen beschlossen (BGE 137 V 210, www.bger.ch). Unter anderem muss die Versicherung die Begutachtung mittels anfechtbarer Zwischenverfügung anordnen, wenn zuvor keine Einigung über die Begutachtung zu Stande gekommen ist. Da es sich bei diesem Urteil um einen IV-Fall handelte, stellten sich seither Unfallversicherungen (Suva etc.) oft auf den Standpunkt, das gelte für sie nicht. Das ist nun aber passé, denn das Bundesgericht stellte am 13. August 2012 klar, dass auch für Unfallversicherungen diese Zwischenverfügungs-Pflicht besteht (s. unten aufgeführtes Urteil, Erwägungen 6.1, insb. 6.1.4).

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1. September 2012

Anwalt ist wichtig bei Verkehrsunfall, Unfall, Schadenersatz, Schmerzensgeld

1. September 2012

Haftung für Schockfolgen bei indirekter Betroffenheit durch Unfall

Es ging um den Fall, wo die Eltern durch den Unfalltod eines Sohnes im Strassenverkehr so stark betroffen waren, dass sie in Depression verfielen und dadurch ihre Arbeitsfähigkeit einbüssten. Das Bundesgericht hat im Entscheid 4A_364/2011vom 07. Febraur 2012 bestätigt, dass dafür unter bestimmten Voraussetzungen auch im Strassenverkehrsrecht nach Art. 58 SVG eine Haftung gestützt auf die sogenannte Betriebsgefahr gegeben ist. Es ging im Wesentlichen um die Frage, in wie weit ein Dritter, der mittelbar durch eine haftungsbegründendes Ereignis geschädigt ist, Schadenersatz beanspruchen kann. Sogenannte Reflexschäden sind davon nämlich im Prinzip ausgenommen. So haftet ein Schädiger beispielsweise nicht, wenn in einer Firma ein Schaden entsteht, weil ein Arbeitnehmer wegen eines Unfalls nicht zur Arbeit erscheinen kann. Die Abgrenzung ist komplex und die Klärung betreffend Schadenersatz und Schmerzensgeld braucht einen Anwalt.

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30. August 2012

Invalidenverbände kritisieren Gutachterpraxis der Sozialversicherungen und machen Vorschläge

Mehrere Behindertenorganisationen haben gemeinsam ein sehr fundiertes Positionspapier zu der Gutachterpraxis der IV erstellt und Lösungsvorschläge erarbeitet. Es wird festgehalten, dass insbesondere ein geregeltes Beauftragungsverfahren, ein unabhängiges Controlling und ein unabhängiges Qualitätsmanagement fehlen. Dies ist stossend, kommt doch den medizinischen Gutachten im IV-Verfahren (und in den anderen Sozialversicherungsverfahren, insbesondere Unfallversicherung) oft entscheidende Bedeutung zu. "In Anbetracht der einseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit der Begutachtungsinstitute und einzelner Gutachter einerseits und der fehlenden Kontrolle andererseits ist ein faires IV-Verfahren mit den bestehenden Regeln nicht mehr garantiert. Es ist notwendig, die Begutachtung umfassender zu regeln." Dies ist die detailliert belegte Kernaussage. Die Geschädigtenanwälte kritisieren die Praxis der Invalidenversichung ebenfalls heftig.

3. Januar 2012

Neuerungen 2012 bei den Sozialversicherungen

Für das eben begonnene Neue Jahr wünschen wir Ihnen alles Gute, Mut und Gelingen! Gerne weisen wir Sie auf folgende Neuerungen hin, die auf den 1.1.2012 in den Sozialversicherungen zu beachten sind: - GLEICH bleibt die Basis der IV-und AHV-Renten (max. 2'320.-/Mt.) und der maximale versicherte Verdienst bei UV und ALV (Fr. 126'000.-/J.) und damit alle aus diesen Beträgen abgeleiteten Leistungen. Auch die Leistungen und Limiten der ordentlichen EL bleiben gleich, ausser den anrechenbaren Krankenkassenprämien (siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/8/831.309.1.de.pdf). - Die Hilflosenentschädigung der IV für im Heim wohnende Personen ist neu nur noch halb so hoch wie bisher (schwer Fr. 464.-, mittel Fr. 290.-, leicht Fr. 116.-/Mt.). Unter 18-jährige Personen im Heim erhalten neu keine Hilflosenentschädigung der IV mehr. - Wer zu Hause lebt und eine Hilflosenentschädigung der IV erhält, kann neu einen Assistenzbeitrag für eine angestellte Hilfsperson (nicht verwandt) erhalten, um nicht in ein Heim ziehen zu müssen. - Bei der ALV haben Personen, die mind. 55-jährig oder mind. 40% invalid sind, neu schon mit 22 Beitragsmonaten (bisher 24) einen Anspruch auf 520 Taggelder. - Die IV kann für Personen mit oder ohne Rente neu Arbeitsversuche im 1. Arbeitsmarkt von bis zu 180 Tagen finanzieren (Taggeld oder Rente), um deren Leistungsfähigkeit abzuklären. Bei Bedarf wird der Einsatz durch einen externen Jobcoach begleitet. - Die AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige betragen neu bis zu Fr. 23'750.-/J. (bisher nur bis zu Fr. 10'300.-/J.). Beiträge von Studenten über 25 werden neu gemäss Einkommen und Vermögen berechnet (bisher zahlten sie das Minimum von Fr. 475.-/J.).

5. Dezember 2011

Neue Gutachten - Praxis vom Bundesgericht vorgegeben!

Das Bundesgericht hat vor wenigen Tagen ein Grundsatzurteil gefällt und die bisherige Rechtsprechung betreffend Versicherungs-Gutachten in drei wichtigen Punkten geändert. Ab sofort hat die versicherte Person von Anfang an ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Gutachter und beim Fragenkatalog. Im Nichteinigungsfall muss die Versicherung eine anfechtbare Verfügung über die Begutachtung erlassen. Im Weiteren müssen Gerichte selber Gutachten anordnen, wenn das Gutachten der Versicherung ungenügend beweiskräftig ist. Diese Neuerungen bringen eine erhebliche Verbesserung der Position der versicherten Person, die bis anhin den Versicherungen und ihren Gutachtern "auf Gedeih und Verderb" ausgesetzt waren (Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, siehe Medienmitteilung des Bundesgerichts anbei).

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30. August 2011

Immer noch 30% Sozialhilfe-Fallabschlüsse durch Versicherte Leistungen

Der Verein Städteinitiative Sozialhilfe hat in diesem Monat die Kennzahlen für das vergangene Jahr 2010 von dreizehn repräsentativen Schweizer Städten veröffentlicht. Ein Hauptgrund, weshalb sich Personen von der Sozialhilfe schliesslich wieder ablösen können, ist nach wie vor, dass sie - nicht selten nach langem Warten - Versicherungsleistungen ausbezahlt erhalten (Renten von IV/UV/BVG/AHV; EL bzw. ZL; Taggelder von UV/KTG/ ALV; Haftpflichtzahlungen etc.). Der Anteil dieses Sozialhilfeabschluss-Grundes liegt durchschnittlich immer noch bei 30% (2008 waren es 31%, 2009 knapp 32%). Im Gegensatz dazu reduzierte sich der andere wichtige Abschlussgrund, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, von 35% im Jahr 2008 auf knapp 33% im Jahr 2010. Auf Grund der bevorstehenden Renteneinstellungen bei rund 17'000 Personen im Rahmen der IVG-Revision 6b dürften in den nächsten Jahren viele unterstützte Personen aber mehr Mühe haben, eine Stelle zu finden und ihre Sozialhilfe dadurch zu beenden. Gleichzeitig führen die Sparbemühungen der Versicherungen dazu, dass auch weniger Fallabschlüsse durch Versicherungsleistungen resultieren. Der Sozialhilfebezug ist 2010 bereits merklich angestiegen, wie die Studie zeigt, wenn auch noch nicht im befürchteten Ausmass. Hängige Versicherungsfälle sollten bei den Sozialämtern auf jeden Fall nicht vernachlässigt werden. Dabei geht es nicht nur um die Leistungspflicht von Versicherern, sondern auch um die Verantwortung der Versicherten. Ein zügiges Hinarbeiten auf einen Leistungsentscheid führt zur Klärung beider Positionen und ermöglicht neue Perspektiven. Die Kennzahlen der Studie sind unter www.staedteinitiative.ch abrufbar.

15. Juli 2011

Unser Ergänzungsleistungs-Seminar am 15. und 21. Juni in Wil

Am 15. und 21. Juni 2011 durften wir in Wil je ein halbtägiges Intensiv-Seminar mit jeweils 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus verschiedenen Branchen (Sozialarbeit, Treuhand, Kliniken, AHV-Stellen, Beratungsdienste etc.) durchführen. Als Gastreferenten konnten wir Herrn Dr. iur. Ralph Jöhl, Schreiber des ausführlichen EL-Kommentars im Band 14 des "Schweizerischen Bundesverwaltungsrechts" gewinnen. Das Seminar war auf insgesamt 17 Fallbeispielen aufgebaut und ergab so eine Tour d' Horizon der EL mit vertieftem Einblick in Einzelaspekte in konkreten Situationen. Es waren interessante und anregende Seminartage mit regem gegenseitigem Austausch und sehr erfreulichen Rückmeldungen. Anbei finden Sie einige der Fallbeispiele mit den Berechnungsblättern, die jeweils die betragliche Umsetzung bzw. Veränderung der EL auf Grund der geschilderten Fallsituation aufzeigen.

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22. März 2011

Umschulungsanspruch auch bei Erwerbseinbusse von unter 20%

Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung für den Anspruch auf eine IV-Umschulung prinzipiell eine Erheblichkeitsschwelle von 20% Invalidität gefordert wird. Davon ist aber namentlich bei jungen Versicherten abzuweichen. Daran ändert auch nichts, dass die Versicherte vorliegend nach ihrer ersten Ausbildung verschiedene andere Tätigkeiten ausgeübt hat und zwischenzeitlich arbeitslos und zeitweise auch auf Reisen war.

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13. September 2010

Schleudertrauma: Behandlung analog Schmerzstörungen

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine Distorsion der HWS zu chronischen Beschwerden führen könne, die sich insbesondere in Schmerzen äusserten und organisch nicht fassbar seien. Häufig würden solche Verletzungen auch in somatoforme Schmerzstörungen münden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit verbiete sich eine unterschiedliche Behandlung der Beschwerden nach Schleudertrauma und ähnlicher Beschwerden im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen. Es sei deshalb auch auf Fälle mit HWS-Distorsionen analog der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zu prüfen, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Dies sei namentlich dann (ausnahmsweise) der Fall, wenn eine mitwirkende psychische Begleiterkrankung (Komorbidität) ausgewiesen sei. Dieser Entscheid, der zur Publikation vorgesehen ist, dürfte dazu führen, dass Personen, die ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule in Zukunft kaum noch eine Invalidenrente erhalten dürften.

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16. Juni 2010

IV: Vorgängige Absprache über erzielbares Einkommen unzulässig

IV: Vorgängige Absprache über erzielbares Einkommen unzulässig Entscheid IV 2008/236 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Dezember 2009 IV-Rentenbemessung. Würdigung einer im Rahmen einer Umschulungsbewilligung getroffenen Absprache eines anrechenbaren MindestInvalideneinkommens. Im Rahmen der Verfügung der Übernahme der Umschulungskosten zum Gitarrenbauer hatte der Beschwerdeführer die ihm von der Beschwerdegegnerin vorgelegten, folgenden Bedingungen unterzeichnet: Bei der Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs nach Abschluss der beruflichen Massnahme werde mindestens auf das Einkommen abgestellt, welches er ohne berufliche Eingliederungsmassnahme mit der Behinderung auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Es werde nicht auf ein tieferes Einkommen als Gitarrenbauer abgestellt. Weitere berufliche Massnahmen seien nach Ende der Ausbildung zum Gitarrenbauer nicht geschuldet. Zu dieser Abmachung hielt das Gericht unter anderem fest, dass eine anlässlich der Bewilligung einer Umschulung getroffene Vereinbarung, mit welcher die Modalitäten eines allfälligen Invalideneinkommens nach Abschluss der Umschulung im Voraus festgelegt würden, für die spätere Rentenbemessung nicht beachtlich sein könne. Die tatsächliche Situation im Zeitpunkt der Rentenbemessung lasse sich nicht durch eine früher getroffene Vereinbarung zum vornherein ausklammern. In einer Umschulungsbewilligung seien im Hinblick auf die Rentenfrage getroffene Absprachen unzulässig, mit welchen ein künftig in jedem Fall anrechenbares MindestInvalideneinkommen präjudizierend festgelegt werde. In der IV sei eine antizipierte Invaliditätsbemessung grundsätzlich unzulässig.

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11. Juni 2010

Neues aus den Sozialversicherungen

Am 28. und 29. Mai 2010 fand in Weinfelden das von Karin Goy und Rolf Pulver bestens organisierte jährliche Weiterbildungsseminar des Schweizerischen Verbandes der Sozialversicherungsfachleute , Sektion Nord-/Ostschweiz (http://www.svs-nordost.ch) statt. Es wurde über wichtige Aktualitäten in den Bereichen ALV, BVG, Pflege, UVG und IV berichtet: Auf dem wird das Thema "Flexicurity" immer wichtiger. Die zunehmenden flexiblen Arbeitsverhältnisse sind anfällig auf Versicherungslücken, besonders in den Bereichen BVG und ALV. Die vom Parlament kürzlich beschlossene (Arbeitslosenversicherungsgesetz) steht vor allem im Zeichen des Sparens bei den . Dagegen läuft aktuell ein Referendum, das darauf abzielt, für die Sanierung statt der Revision vielmehr die gesetzlich bereits dafür vorgesehenen Instrumente bei den zu nutzen (Art. 90c AVIG). Die soll eine Senkung des höchstversicherten Verdienstes von heute Fr. 126'000.- sowie eine Erhöhung des Minimalrentengrades von 10 auf 20% (bei nicht objektivierbaren Leiden sogar auf 40%) bringen. Das wird kritisiert mit dem Argument, dass die UVG-Versicherer stets eine sehr gute Finanzlage hatten. Für die ab 1.1.2011 wird kein neues Gesetz erlassen, sondern AHVG/IVG, ELG und KVG werden teilrevidiert. Neu wird es auch in der AHV eine leichte Hilflosenentschädigung (bisher nur mittlere und schwere) geben und in der EL werden Vermögens-Freibetrag und Wohneigentums-Freibetrag erhöht. Im Bereich wurde per 1.1.2010 der neue Art. 2 Abs. 1bis FZG eingeführt, mit welchem die Altersleistungen nicht zwingend schon bei einem Austritt im Frühpensionsalter bezogen werden müssen. Ab 1.1.2011 werden zwei neue Art. 33a und 33b BVG zudem die Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes sowie auch nach dem ordentlichen Pensionsalters ermöglichen. Ferner wurde bereits per 1.1.2009 mit dem neuen Art. 1k BVV2 die 3-Monats-Ausnahme bei der BVG-Deckung durchbrochen. Die soll bekanntlich insbesondere bei den laufenden Renten Einsparungen bringen. Insgesamt sollen die Kosten von 12'500 laufenden Renten (gerechnet als Vollrenten) gespart werden, was rund 16'000 RentnerInnen betrifft. Es muss befürchtet werden, dass nur die allerwenigsten von Ihnen eine Eingliederung aus der Rente vollziehen können(Arbeitsmarkt fehlt, Betreuung ungenügend) und dass die bei der IV gesparten Kosten dann grösstenteils anderswo anfallen, insbesondere bei der Sozialhilfe. Anbei finden Sie die Folien dieser (ausgewählten) Referate. >

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2. Juni 2010

Ergänzungsleistungen: Auch NICHT verdienter Lohn wird angerechnet

Gemäss Art. 112a der Bundesverfassung können Bezüger einer AHV- oder IV-Rente Ergänzungsleistungen (EL) beantragen, wenn ihr Existenzbedarf durch die Rente und andere Einkünfte nicht gedeckt ist. Ist eine IV-berentete Person nur teilinvalid, wird ihr ein Lohn an die EL angerechnet, auch wenn sie keinen Lohn verdient (sogenanntes hypothetisches Einkommen). Die EL-Stelle darf von der Vermutung ausgehen, dass die teilinvalide Person noch einen Teilzeit-Lohn verdienen könnte, aber freiwillig darauf verzichtet. (Leitentscheid: ) Auch wenn die Person selber zwar voll IV-berentet (70% oder mehr invalid) oder AHV-berentet ist, ihr Ehegatte aber arbeiten könnte, darf die EL-Stelle von derselben Vermutung ausgehen und ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten an die EL anrechnen. Unverheiratete Partner betrifft das nicht, sie sind in der EL-Berechnung gar nicht erfasst. (Leitentscheid ) Macht die berentete Person oder der Ehegatte geltend, keinen Lohn verdienen zu können, muss dies mit erfolgloser Stellensuche während 6 Monaten nachgewiesen werden. So kann die genannte Vermutung widerlegt und die Anrechnung des hypothetischen Einkommens in der EL-Berechnung ausgeschlossen werden. Mit der Stellensuche sollte gleich nach Erhalt des Renten-Entscheides begonnen werden, mit Orientierung an die EL-Stelle bei der EL-Anmeldung. Will die EL-Stelle an eine schon laufende EL neu ein hypothetisches Einkommen anrechnen, muss sie zuvor 6 Monate Zeit zur Stellensuche einräumen (im Fall des Ehegatten evtl. weniger). (Vgl. zum Ganzen: , Ergänzungsleistungen, 2009, S. 152-160.)

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15. April 2010

Streichung von Renten bei Schmerzstörungen

6. IV-Revision: Streichung der laufenden Renten bei somatoformen Schmerzstörungen vorgesehen Gemäss der Botschaft des Bundesrats vom 24. Februar 2010 zur 6. IV-Revision soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden für die Einstellung laufender Renten, die wegen somatoformer Schmerzstörungen, Fibromyalgie oder ähnlichen Gesundheitsschäden ausge-richtet werden. Es soll eine Übergangsregelung vorgesehen werden, nach der während ma-ximal zweier Jahre ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung besteht.

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24. März 2010

Internationale Konferenz des EDI - Psychische Behinderung und Integration

Am 18.03.2010 fand in Zürich die internationale Konferenz "Mental Disability and Work: Breaking the Barriers" statt. Auf dem Programm standen eine Eröffnungsrede von BR Burkhalter und dann je fünf Einzelreferate zu den drei Blöcken "Barrieren erkennen und benennen", "Barrieren rasch und unkompliziert überwinden - aber wie?" und "Auf dem Weg zurück in die Arbeit". Den Schluss bildete ein Podiumsgespräch mit weiteren vier RednerInnen. Die Konferenz zeigte einen durchaus repräsentativen Querschnitt von theoretischen und vor allem auch praktischen Herangehensweisen zur Eingliederung von aus psychischen Gründen invalider Personen in unseren Breiten. Vor allem die in der Praxis erfolgreich angewandten Ansätze vorgestellt von P. H. Donner und F. Paling (NL), S. Scott-Parker und C. Blackwell (GB) sowie J.-C. Biver, S. Buri, H. Hoffmann, M. Edel und, B. Dubs (CH) zeigten echte Alternativen zu einer rein repressiven Schadenminderungs- und Betrugsbekänpfungshaltung, wie sie unsere Invalidenversicherung trotz FE/FI-Konzept und anderslautender Beteuerungen (so auch BR Burkhalter und I. Rossier an der Konferenz) in der aktuellen Praxis bevorzugt umsetzt. So erleben wir hier z.B. fast täglich, dass Renten eingestellt werden ohne jede Wiedereingliederungsbetreuung. Die an der Konferenz vorgestellten, in der Praxis erfolgreichen Konzepte gehen genau umgekehrt vor: Invalide werden in der Wirtschaft platziert, laufend gecoacht und bleiben dabei finanziell abgesichert. Immerhin ist die IV bei zwei der vorgestellten Projekte mit involviert (Dubs, Edel). Nachfolgend die Unterlagen der augenfälligsten Erfolgskonzepte (s. auch www.conference-ofas.org):

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18. März 2010

Rechtsmittelfrist bei Entscheidberichtigung

Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 69 VwVG. Korrigiert die Krankenversicherung auf Gesuch des Versicherten einen Seitenumbruchfehler in den Erwägungen ihres Einspracheentscheids und hatte der Fehler keine Auswirkungen auf die Verständlichkeit des Entscheids, stellt die Korrektur eine Berichtigung dar. Deren Zustellung löst keine neue Rechtsmittelfrist aus. Der Versicherte, auf dessen Gesuch hin ein unwesentlicher Fehler im Einspracheentscheid korrigiert wurde, durfte aufgrund des gleichbleibenden Entscheiddatums und des Fehlens eines Hinweises zur Rechtsmittelfrist nicht einfach davon ausgehen, dass die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginne. Wäre er im Unklaren gewesen, hätte er beim Versicherer nachfragen müssen. Entscheid KV 2008/9 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13.11.2008

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10. März 2010

Einkommensvergleich bei der Krankentaggeldbemessung

Einkommensvergleich bei der Krankentaggeldbemessung nach KVG und VVG Auch eine in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähige Person hat unter Umständen Anspruch auf Krankentaggelder (nach KVG oder VVG). Der Anspruch bemisst sich nach Massgabe eines Vergleichs des Einkommens im bisherigen Beruf mit jenem in der gesundheitsadaptierten Tätigkeit. Die von Taggeldversicherungen in der Praxis häufig vertretene Argumentation, bei Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit (in einer adaptierten Tätigkeit) erlösche der Taggeldanspruch, ist nicht rechtmässig.

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10. März 2010

Gutachterpraxis der IV und UV ist unfair und gesetzeswidrig

In einem Rechtsgutachten vom 11.02.2010 zeigt der renommierte Rechtsprofessor und ehem. Bundesrichter Jörg-Paul Müller zusammen mit Johannes Reich, dass die Praxis der Invalidenversicherung Gutachten bei von ihr wirtschaftlich abhängigen medizinsiche Gutachterstellen zu bestellen dem Gebot des fairen Verfahrens widerspricht und damit gesetzeswidrig ist. Das Gutachten hat daüber hinaus Bedeutung für die Verfahren der anderen Sozialversicherungen, insbesondere der Unfallversicherung. Die IV und die UV nutzen bis heute ihre besondere gesetzliche Stellung regelmässig aus, um medizinsiche Gutachten bei ihr genehmen Gutachterstellen zu bestellen. Dies ist einfach, sind doch erstens diese Aufträge der Versicherungen oft die einzigen oder zumindest die bedeutendsten Einnahmequellen dieser Stellen und zweitens kann sich der Versicherte gemäss der heute noch geltenden Gerichtspraxis gegen diese Machenschaften gar nicht wehren. Im schlimmsten Fall ist dies nichts anderes als staatlich sanktionierter Rentenklau auf Kosten der Schwächsten, nämlich von körperlich oder psychisch versehrten Menschen. Das Gutachten weist schlüssig nach, dass dies bereits aufgrund der heutigen Gesetzeslage nicht zulässig ist. - Es gäbe durchaus einfach praktizierbare Verfahren um Gutachten so einzuholen, dass keine Abhängigkeiten ausgespielt werden können. Eine Variante wäre die ungesteuerte Vergabe von Aufträgen durch ein Poolsystem.

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24. Februar 2010

Einwände gegen eine medizinische Begutachtung

Ordnet eine Sozialversicherung eine medizinische Begutachtung an, kann sich die zu begutachtende Person dagegen nur in sehr begrenztem Rahmen wehren. Die Versicherung besitzt die Abklärungshoheit und kann Art, Umfang und durchführende Personen der Begutachtung bestimmen. Sie muss die Gutachter mit Namen bekanntgeben. Die zu begutachtende Person kann solche Gutachter nur aus sog. Ausstandsgründen ablehnen (Art. 10 VwVG, Art. 36 ATSG). Nur über solche Gründe muss die Versicherung mit einer Verfügung entscheiden. Alle über diese Gründe hinausgehenden Argumente gegen die Begutachtung (sog. Gründe) sind nach der Begutachtung direkt gegen den entsprechenden Entscheid der Versicherung einzubringen. Eine andere Frage ist die und der Begutachtung (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Auch dabei sind der zu begutachtenden Person aber enge Grenzen gesetzt, um eine Begutachtung abzulehnen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43, Rz. 43-46).

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11. Februar 2010

Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entsteht nicht erst im streitigen Verwaltungsverfahren, sondern besteht unter bestimmten Voraussetzungen bereits im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Invalidenversicherung also beispielsweise bereits vor Eröffnung des Vorbescheids. Die Voraussetzungen sind aber restriktiv, insbesondere aufgrund der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes ist an die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung ein strenger Massstab anzulegen.

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4. Februar 2010

Überentschädigungsberechnung von gekürzten UV-Taggeldern

Überentschädigungsberechnungen sind im laufenden Unfallversicherungsverfahren zulässig, können also fortwährend vorgenommen werden, wenn sich Tatsachen verwirklichen, die sich koordinationsrechtlich auf die Höhe der Taggeldleistungen auswirken könnten. Dies ist insbesondere bei Zusprache einer Invalidenrente der Fall. Selbstverständlich ist dabei die Globalmethode anzuwenden, also die gesamte Taggeldbezugsperiode zu berücksichtigen, was in vielen Fällen dazu führt, dass keine Rückforderung bzw. Verrechnung von Unfalltaggeldern mit einer IV-Rente stattfindet. Wenn die Unfallversicherung die Taggelder im Sinne von Art. 39 UVG bereits wegen aussergewöhnlichen Gefahren bzw. Wagnissen gekürzt hat, stellt sich die Frage, wie die Kürzung bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist. In BGE 132 V 27 hatte sich das Bundesgericht mit dieser Frage auseinanderzusetzen, nachdem die Unfallversicherung (Mobiliar) zuerst die Überentschädigungsberechnung durchgeführt und anschliessend den Differenzbetrag um 50% gekürzt hatte. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass dieses Vorgehen systemwidrig ist. Demnach gilt nun Folgendes: Der Höchstbetrag der künftigen Taggeldleistungen entspricht dem gekürzten Taggeld (also z.B. 50% von 80% des versicherten Verdienstes). Die Überentschädigungsgrenze entspricht demgegenüber der Differenz zwischen diesem Höchstbetrag und den anzurechnenden Leistungen (z.B. IV-Rente), ebenfalls auf einen Tag umgerechnet. Ist die Überentschädigungsgrenze tiefer als das gekürzte Taggeld ohne Überentschädigungsberechnung, wird nur diese Differenz ausbezahlt.

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4. Februar 2010

Keine Revision der Hilflosenentschädigung bei Volljährigkeit

Keine Revision der Hilflosenentschädigung bei Volljährigkeit Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 42 ATSG; Art. 37 IVV. Revision der Hilflosenentschädigung. Das Erreichen der Volljährigkeit einer Bezügerin einer Hilflosenentschädigung stellt keinen neuen Versicherungsfall dar. Entsprechend müssen zur Herabsetzung der Hilflosenentschädigung die gewöhnlichen Revisionsvoraussetzungen, mit-hin eine Veränderung des relevanten Sachverhalts, gegeben sein. Dies ist vorliegend der Fall. Die Herabsetzung kann erst vom zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monat an erfolgen. Entscheid IV 2009/25 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2009

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3. Februar 2010

Zeitliche Grenze der Überprüfung: Spätere Berichte zulässig?

Es kann sein, dass einer Sozialversicherungs-Verfügung (z. B. der IV, der Suva etc.) weitere medizinische Berichte eingehen. Auch wenn solche somit nach der zeitlichen Grenze der nächstinstanzlichen Überprüfung datieren (vgl. Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV/IV, KSRP, Randziffer 2019 mit Hinweisen), sind sie der Überprüfung dennoch zugänglich, insoweit sie sich auf den Sachverhalt der Verfügung beziehen bzw. mit diesem in engem Sachzusammenhang stehen (BGE 99 V 98 E. 4).

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26. Januar 2010

Unfalltaggeldanspruch nach Erreichen des Pensionierungsalters

Eine Arbeitnehmerin erlitt bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Schleudertrauma). Nachdem sie ihre Erwerbstätigkeit in der Folge nicht mehr aufgenommen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die obligatorische Unfallversicherung erbrachte Taggeldleistungen und kam für die Heilbehandlung auf. Als aber die Versicherte das ordentliche AHV-Rentenalter erreichte, verneinte die Unfallversicherung ihren Anspruch auf Taggelder oder Rentenleistungen mit der Begründung, es fehle zufolge der ordentlichen Pensionierung an einer Erwerbseinbusse, welche zwingende Voraussetzung für die entsprechende Leistungsausrichtung bilde; die Heilungskosten sowie eine allfällige Integritätsentschädigung seien davon nicht berührt. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 134 V 392 nun festgehalten, dass bezüglich der Erwerbseinbusse, die gemäss konstanter Rechtsprechung Voraussetzung für die Ausrichtung von Unfalltaggeldern sein soll, auf den Zeitpunkt des Unfalls abzustellen ist. Jemand, der vor der Pensionierung einen Unfall erleidet, hat auch für die Zeit nach der Pensionierung Anspruch auf Unfalltaggelder bzw. auf eine Rente.

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22. Januar 2010

Erwerbsausfall - Leistungen zwischen Unfall, Krankheit und Arbeitslosigkeit - ein Leitfaden

Unfall- und Krankheitsschädigungen sind medizinisch nicht immer einfach auseinanderzuhalten, was versicherungsrechtlich zu Unsicherheiten und Abgrenzungsproblemen führt. Ein Unfall kann von Anfang an die Frage nach krankhaften (Mit-)Ursachen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auslösen oder erst mit der Zeit gegenüber solchen in den Hintergrund treten. Die Krankentaggeldversicherung, nach KVG oder nach VVG, kann bei solchen Übergängen von Unfallfolgen zu krankheitsbedingten Störungen eine zentrale Rolle der vorübergehenden Existenzdeckung übernehmen, bis klar ist, wie weit ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit erfolgt oder in welchem Ausmass eine dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestehen bleibt. Es lohnt sich in finanzieller und administrativer Hinsicht, der Möglichkeit der Erwerbsausfalldeckung durch Krankentaggeld von Anfang des Versicherungsfalles an die nötige Aufmerksamkeit zu schenken und auch allfällige Rückabwicklungen nach erbrachten Leistungen sorgfältig zu überprüfen. , , in: Aktuelle Juristische Praxis (AJP) Nr. 1/2009, Dike Verlag Zürich/St. Gallen.

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21. Januar 2010

Falsche Verfügungseröffnung

Entscheid IV 2006/282 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2007 Ursprünglich falsche Zustellung einer Verfügung an den Versicherten direkt anstatt an den Rechtsvertreter: Die vom Bundesgericht statuierte Sorgfaltspflicht des Versicherten, sich bei direkter Zustellung einer Verfügung innert der Rechtsmittelfrist bei seinem Rechtsvertreter zu erkundigen, ob dieser die Verfügung auch erhalten habe, ist nicht einleuchtend. Wurde das Vertretungsverhältnis der Verwaltung rechtsgenüglich angezeigt, geht es nicht an, den Versicherten bei fehlerhafter Zustellung einer Verfügung allfällig entstehende Rechtsnachteile tragen zu lassen. Die Verwaltung muss im Interesse der Rechtssicherheit die Möglichkeit haben, die fehlerhaft eröffnete Verfügung aufzuheben und durch eine formell korrekt eröffnete Verfügung zu ersetzen (Erw. 1).

21. Januar 2010

Eingliederung vor Rentenrevision

Eingliederung von Rentenrevision bevor eine Dauerleistung (vorliegend eine Invalidenrente) herabgesetzt werden kann, muss die IV die angezeigten medizinisch-rehabilitativen und beruflichen Massnahmen zur Wiedereingliederung des Rentenbezügers durchführen. Im dem Entscheid 9C_720/2007 des Bundesgerichts vom 28. April 2008 zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die IV-Stelle die erwerbliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretisch attestierten Restarbeitsfähigkeit nicht abgeklärt, wozu die Sache an sie zurückgewiesen wurde. Die Renteneinstellung war auf jeden Fall zu früh erfolgt (Erw. 4.2).

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15. Januar 2010

Der Gutachter im Spannungsfeld der Parteien - H. R. Stöckli, 11.01.2006

Dr. med. H. R. Stöckli hielt am 11.01.2006 an der Academy of Swiss Insurance Medicine (ASIM) dieses Referat. Der Titel erklärt die Problematik: Der Gutachter im Spannungsfeld der Parteien, der Wissenschaft und der Rechtsprechung. Es wird die Problematik, der sich der medizinische Gutachter in rechtlichen Auseinandersetzungen gegenüber sieht, gut aufgezeigt. Eine empfehlenswerte Lektüre, welche sensibilisiert.

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15. Januar 2010

Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtung im UVG-Verfahren

Das Bundesgericht hatte sich in BGE 134 V 153 ff. mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auf die Beschwerde einer Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG gegen einen Entscheid der obligatorischen Unfallversicherung einzutreten sei. Dabei kam es im Wesentlichen zu folgendem Schluss: Mangels Bindungswirkung des Entscheids der Unfallversicherung fehlt es der Vorsorgeeinrichtung bei einer Beschwerde «contra Adressat (Versicherten)» an der Beschwerdelegitimation. Namentlich im Hinblick auf die Leistungskoordination und die Überentschädigungsregelung gemäss Art. 24 BVV 2 ist die Vorsorgeeinrichtung jedoch zur Beschwerde «pro Adressat» legitimiert.

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4. November 2009

Ist die Schmerzstörung willentlich überwindbar? Gutachtern muss diese Frage gestellt werden.

Betreffend die Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung hielt es das Bundesgericht in einem neuen Entscheid für unverzichtbar für die IV-Stelle, dem von ihr selbst beauftragten Gutachter explizit folgende Fragen zu stellen: - Ist es der versicherten Person möglich, ihre Beschwerden willentlich zu überwinden und dadurch eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erzielen? - Falls nicht, warum nicht? - Falls ja, warum? Diese Fragen müssen somit bei allen eventuell willentlich überwindbaren Störungen gestellt bzw. beantwortet werden, so auch bei Fibromyalgie, psychogenen Schmerzen, Depression etc.

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30. Oktober 2009

Die Invalidenversicherung - was ist, wenn man Sie wirklich braucht?

Folien zu einem Vortrag (29.10.2009) über die Leistungen der Invalidenversicherung nach der 5. IV-Revision, vor allem mit Blick auf Früherfassung und Frühintervention, sowie Bericht der Thurgauer Zeitung vom 30.10.2009 zum Vortrag.

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26. Oktober 2009

6. IV-Revision - Vernehmlassung der Beratungsstelle Unfall und Patient an BR

Der Verein Rechtsberatungsstelle UP mit Beratungsstellen in Zürich, Luzern, Bern, Basel und St. Gallen konnte zur Vorlage des Bundesrates zur 6. Revision des Invalidenversicherungsgesetzes eine Vernehmlassung einreichen. Diese Vernehmlassung zeigt unter anderem detailliert auf, dass in das soziale Netz empfindliche Lücken gerissen werden, indem einzelne Krankheitsbilder die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, schlicht keinen Anspruch mehr auf Versicherungsleistungen geben. Früher rechtmässig zugesprochene Leistungen können zudem aufgehoben werden. Die betroffenen Personen werden der Fürsorge überlassen, obwohl sie und ihre Arbeitgeber die Versicherungsprämien bezahlt haben.

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24. September 2009

Leidensabzug

Im Urteil 9C_677/2008 hat das Bundesgericht den im Entscheid IV 2007/249 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen als gerechtfertigt angesehenen Leidensabzug von 25% trotz Parallelisierung der Vergleichseinkommen allein mit Blick auf das Alter des Versicherten (63 Jahre bei Verfügungserlass) und die kurze Aktivitätsdauer geschützt.

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23. September 2009

Wahrscheinlichkeit für Heimaufenthalt gering

Die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine betagte Person ohne sinnfälliges Ereignis (Ausbruch einer schweren Krankheit oder Unfall) längerfristig in ein Alters- oder Pflegeheim begibt, ist klein. Diese Erkenntnis isthinsichtlich der Festlegung des Pflegeschadens (Betreuungsschadens) im Zusammenhang mit einem Haftpflichtfall, beispielsweise nach einem schwerwiegenden Verkehrsunfall, von Bedeutung: Wird eine ältere Person schwer verletzt, bedeutet dies meist, dass sie durch den Unfall letztlich gezwungen wird, in ein Heim einzutreten, während sie ohne Unfall noch längere Zeit zuhause gelebt hätte. Die so durch den Unfall bewirkten Pflegekosten sind als Pflegeschaden zu ersetzen. Beruft sich die Gegenpartei (z.B. Haftpflichtversicherung) darauf, dass die verunfallte Person ohne Unfall ohnehin im Alter von soundso viel Jahren in ein Heim eingetreten wäre, muss sie sich die hier dargelegten statistischen Ergebnisse entgegenhalten lassen: Die Wahrscheinlichkeit, dass die verunfallte betagte Person auch ohne Unfall in ein Heim eingetreten wäre, ist eben deutlich tiefer als man a priori annehmen würde.

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11. September 2009

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Entscheid UV 2009/22 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22.06.2009. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 und 47 Abs. 1 lit. b ATSG: Anspruch auf rechtliches Gehör: Indem es der Unfallversicherer trotz Antrag auf Akteneinsicht unterlassen hat, der versicherten Person die Unfallakten zuzustellen, verletzte er ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf Grund des vorliegend schwerwiegenden Verfahrensfehlers und des Interesses der versicherten Person an einer Rückweisung entfällt die Möglichkeit seiner Heilung.

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2. September 2009

Vorstellen der Absolventen der 2. Fachanwaltsausbildung SAV Herbst 2009

Der Schweizerische Anwaltsverband führt zusammen mit den Universitäten Zürich und Luzern Ausbildungen zum Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht durch. Mit Inseraten in der Tagespresse wird das Publikum darüber informiert, dass in der Schweiz, wie es im Ausland schon seit langem der Fall ist, ebenfalls Fachanwaltstitel vergeben werden. Diese Anwälte betreuen insbesondere komplexe Mandate im Zusammenhang mit Unfällen und Krankheiten.

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20. August 2009

"Leitlinien für Diagnostik und Therapie" von 154 Deutschen Fachgesellschaften

Die derzeit 154 wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften Deutschlands sind in der gleichnamigen Arbeitsgemeinschaft (AWMF) organisiert. Die Arbeitsgemeinschaft veröffentlicht "Leitlinien für die Diagnostik und Therapie" aus den einzelnen Fachrichtungen. Sie sind "systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen [und] beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren." Die Leitlinien sind online zugänglich. Auch das Schweizerische Bundesgericht hat bei medizinischen Fragestellungen schon wiederholt auf dortige Ausführungen abgestellt: BGE 130 V 396, Erw. 6.2.2 (psychogene Schmerzen); U 556/06 vom 17.12.2007, Erw. 5.3 (Paraplegie/Sexualfunktionsstörung); I 29/06 vom 09.08.2007, Erw. 6.1 (POS bzw. ADHS); U 127/06 vom 18.04.2007, Erw. 8.1 (Schlafstörungen); I 897/05 vom 13.02.2006, Erw. 4.1 (Hirnstamm-Implantat); U 77/05 vom 22.08.2005, Erw. 3.2 und U 180/05 vom 17.08.2005, Erw. 4.1 und U 418/04 vom 10.08.2005, Erw. 4.2.1 (Borreliose); I 518/01 vom 24.05.2002, Erw. 3bb (Aggravation).

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17. August 2009

Rechtliches Gehör bei Sachverhaltsabklärung im Zivilprozess

Anspruch auf rechtliches Gehör, Sachverhaltsabklärung im Haftpflichtprozess (Schleudertrauma, Nachweis des Kausalzusammenhangs), Beweiswürdigung - Kassationsgericht des Kantons Zürich, 11.06.2006, AA 050139, BV 29 Abs. 2, ZPO 148, ZPO 180 ff., ZPO 281 Ziff. 2 Die Vorinstanz hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens im Hinblick auf ein später erstelltes somatisches Gutachten zu wenig auseinandergesetzt. Damit hat sie das rechtliche Gehör mit Bezug auf die Stellung von Ergänzungsfragen an den Gutachter sowie im Zusammenhang mit der Experteninstruktion (Erw. II/5 - 10).

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11. August 2009

Pragmatische Empfehlungen bei chronischem Verlauf nach Schleudertrauma

Bei Schleudertraumata (HWS-Distorsionen, kraniozervikalen Beschleunigungstraumata) wird aus ärztlicher Sicht zwischen einer akuten und einer chronischen Phase unterschieden. Die meisten Fälle heilen nach maximal sechs Monaten aus, erreichen also die chronische Phase nicht. Die mulitdisziplinäre Konsensusgruppe Olten hat sich am 13.01.2005 für eine Strukturierung des diagnostischen und therapeutischen Vorgehens in der chronischen Phase nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma geeinigt. Diese Empfehlungen haben ihren Niederschlag auch in der Rechtsprechung (Leitentscheid: BGE 134 V 109 ff.) gefunden. Wiewohl sich die Empfehlungen vor allem an Mediziner richten, können sie auch für Juristen von Interesse sein.

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10. August 2009

Grundlagen zu medizinischen Gutachten

Medizinische Gutachten

Abgrenzungen

Beim Arztbericht stehen (spezifische) abgeschlossene Abläufe im Vordergrund; Feststellungen werden nicht oder nur knapp begründet. Im Gegensatz dazu wird im medizinischen Gutachten ein klar definiertes Thema möglichst umfassend mit Blick auf die aktuell vorliegende Situation umrissen; sämtliche Feststellungen sind – gerade natürlich im Hinblick auf die prozessuale Verwertbarkeit des Gutachtens – zu begründen.

Ein Augenscheinbericht enthält in der Regel lediglich eine Schilderung von Beobachtungen, ohne dass hierfür ein besonderer Sachverstand vonnöten wäre. Demgegenüber besteht der Zweck des medizinischen Gutachtens gerade darin, Sachverhaltsfragen zu beantworten, welche einen besonderen Sachverstand voraussetzen.

Was für den Augenscheinbericht gilt, kann grundsätzlich auch auf die Auskunft übertragen werden: Zweck einer Auskunft ist es, ein einzelnes Sachverhaltselement darzustellen, ohne dass hierfür ein besonderer Sachverstand vorausgesetzt würde.

Schwieriger ist die Abgrenzung des medizinischen Gutachtens zur ärztlichen Stellungnahme (BGE 122 V 157). Beide enthalten grundsätzlich Antworten auf spezifische Sachverhaltsfragen, welche einen besonderen Sachverstand voraussetzen. Mögliches Abgrenzungskriterium ist indessen die Frage nach der Abhängigkeit – ärztliche Stellungnahmen werden häufig von Ärzten verfasst, die in einem Anstellungsverhältnis zum auftraggebenden Sozialversicherungsträger stehen (Kreisärzte der SUVA, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV). Zu beachten ist weiter, dass sich ärztliche Stellungnahmen häufiger als medizinische Gutachten auch zu Fragen äussern, welche nicht den besonderen Sachverstand eines medizinischen Fachmannes voraussetzen, und dass ärztliche Stellungnahmen häufiger als medizinische Gutachten ohne Untersuchung der versicherten Person, allein aufgrund der vorhandenen Akten zu den gestellten Fragen äussern.

Zusammenfassend ergibt sich anhand dieser Abgrenzungskriterien also folgendes: Medizinische Gutachten dienen der Beantwortung von spezifischen Sachverhaltsfragen, welche einen besonderen Sachverstand voraussetzen, den Gesamtbefund berücksichtigen, eine dichte Begründung zu den einzelnen Feststellungen enthalten und von Fachpersonen abgegeben werden, die vom Sozialversicherungsträger unabhängig sind.


Voraussetzung: Notwendigkeit

Gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG müssen insbesondere ärztliche oder fachliche Untersuchungen notwendig sein. Dies gilt natürlich umso mehr für die – gerade im Vergleich zu ärztlichen Stellungnahmen (BGE 122 V 157) – überaus aufwendigen medizinischen Gutachten.

Massgebend ist einerseits, ob für die Beantwortung spezifischer Fragen des Sachverhaltes die besondere Sachverständigkeit eines Gutachters notwendig ist, und andererseits, ob von den entsprechenden Antworten neue Erkenntnisse erwartet werden können (BGE 124 V 90). Die Begutachtung muss, damit sie den Anforderungen von Art. 43 Abs. 2 ATSG genügt, von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sein (BGE U 571/06). Insofern andere Beweismittel eine Ermittlung des relevanten Sachverhaltes soweit zulassen, dass über den Leistungsanspruch mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit befunden werden kann, sind medizinische Gutachten unnötig; der Sozialversicherungsträger hat diesfalls von einer Begutachtung Umgang zu nehmen.


Person des Gutachters

Gemäss Art. 44 ATSG werden Gutachten von unabhängigen Sachverständigen erstellt. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist insofern von Bedeutung, als dass es um einzelne Personen geht, und nicht um Institutionen. Nur so kann im Übrigen gewährleistet werden, dass die versicherte Person ihre Rechte (insb. Ausstandspflicht befangener Gutachter) effektiv geltend machen kann.

Wichtigste Kriterien, welche ein Gutachter erfüllen muss, damit er ein prozessual verwertbares Gutachten erstellen kann, sind fachliche Qualifikation und Unabhängigkeit. Grundsätzlich muss aus dem Gutachten selbst oder aber aufgrund anderweitiger Information ersichtlich sein, was der wissenschaftliche Stand des Gutachters – und damit auch des Gutachtens selbst – ist. Andernfalls kann die Einordnung der getätigten Feststellungen im Gutachten schwer fallen, ist doch in diesem Fall nicht klar, welches der besondere Sachverstand ist, der dem Gutachten zugrunde liegt, und durch welchen sich das Gutachten ja gerade auszeichnen soll.

Daher muss zumindest bekanntgegeben werden, welche Ausbildung der Gutachter absolviert hat, aber auch, wie er sich danach weiter- bzw. fortgebildet hat, welche Publikationen er veröffentlicht hat, und welche Mitgliedschaften für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sein können.


Verfahren

Das Verfahren der Begutachtung kann in vier Schritte unterteilt werden, wobei in jedem Schritt darauf zu achten ist, dass der Anspruch der versicherten Person auf rechtliches Gehör nicht verletzt wird.

Zunächst wird die sachverständige Person bestimmt; die Kompetenz hierfür hat der Sozialversicherungsträger, der diese Kompetenz im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens, willkürfrei und rechtsgleich ausübt. Der versicherten Person sind vor der Begutachtung Name und ergänzende Angaben der sachverständigen bekannt zu geben. Der versicherten Person steht das Recht zu, die sachverständige Person abzulehnen – wobei einem entsprechenden Antrag nur zu folgen ist, wenn triftige Gründe vorliegen (d.h. Abhängigkeit oder mangelnde fachliche Qualifikation). Verbunden mit dem Recht auf Ablehnung ist das Recht auf Unterbreitung eines Gegenvorschlages: Lehnt die versicherte Person die sachverständige Person mit triftigen Gründen ab, darf sie einen Ersatz vorschlagen. Fraglich ist, ob der Sozialversicherungsträger, wenn er dem Antrag auf Ablehnung nicht statt gibt, mittels formeller (Zwischen-) Verfügung über diese Frage zu bestimmen hat. Meines Erachtens wäre dies die richtige Vorgehensweise (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG).

Ist die sachverständige Person bestimmt worden, gilt es, einen Fragenkatalog zu erstellen, dessen Fragen mittels des Gutachtens beantwortet werden sollen. Auch dieser Fragenkatalog wird grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger erstellt. Wiederum hat indessen die versicherte Person das Recht, sich hierzu zu äussern. Sie kann namentlich Bemerkungen bzw. Einwendungen anzubringen sowie Ergänzungsfragen stellen.

Stehen Person des Gutachters und Fragenkatalog fest, wird schliesslich die Begutachtung selbst durchgeführt.

Im Anschluss an die Begutachtung ist der versicherten Person das Recht auf Stellungnahme einzuräumen. Die versicherte Person darf sich dabei sowohl zum Inhalt des Gutachtens als auch zu den Ergebnissen äussern. Dieses Recht darf hinausgeschoben werden, wenn die Verfügung, welche sich auf das Gutachten stützt und im Anschluss an die Begutachtung erstellt und eröffnet wird, mittels Einsprache angefochten werden kann (Art. 42 ATSG). Insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie kann indessen von dieser Regel abgewichen werden.


Materielle Anforderungen

Damit ein medizinisches Gutachten prozessual verwertet werden kann, müssen bestimmte materielle Anforderungen erfüllt sein. Massgebend ist, dass sich das Gutachten hinlänglich zu den gestellten Fragen äussert, d.h. sämtliche Angaben enthält, welche zur Begründung der Antworten vonnöten sind, dabei aber nicht über die gestellten Fragen hinausgeht, d.h. nur die gestellten Fragen beantwortet. Vereinfacht:

Das Gutachten soll nur die gestellten Fragen beantworten, diese aber vollständig. Das Gutachten hat sich hierfür einerseits zum Gesundheitszustand und andererseits zum Fähigkeitsprofil der versicherten Person zu äussern.

Die vollständige Darstellung des Gesundheitszustandes bedingt, erstens, die Erhebung mindestens der persönlichen, der beruflichen und der gesundheitlichen Anamnese. Findet keine Anamneseerhebung statt, so können die Feststellungen im Gutachten logischerweise lediglich für den Zustand im Zeitpunkt der Begutachtung gültig sein, nicht aber für den Zeitraum vor der Begutachtung. Sodann sind im Gutachten, zweitens, auch sämtliche geklagten Beschwerden wiederzugeben. Drittens sind die objektiven Befunde zu beschreiben. Sodann hat sich das Gutachten spezifisch zu den festgestellten Funktionseinschränkungen zu äussern; es ist eine entsprechende Diagnose zu stellen.

Betreffend Fähigkeitsprofil hat das Gutachten konkrete Aussagen zur verbleibenden Leistungsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu enthalten. Sofern Hinweise auf aussichtsreiche Eingliederungsmassnahmen bestehen, sind diese ebenfalls im Gutachten aufzuführen.

Das Gutachten muss schlüssig, nachvollziehbar und in sich geschlossen sein. Selbstverständlich genügt es nicht, wenn der Sozialversicherungsträger lediglich feststellt, diese Kriterien seien erfüllt. Vielmehr erfüllt ein Gutachten diese Kriterien nur dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

In logischer Hinsicht müssen einerseits die einzelnen gestellten Fragen schlüssig und nachvollziehbar beantwortet werden: Die einzelne Antwort muss sich eindeutig auf die konkret zu beantwortende Frage beziehen und diese umfassend und deutlich beantworten (Kriterium der logischen Schlüssigkeit). Aus dem Gutachten muss hervorgehen, was die Gründe für die gegebene Antwort sind (Kriterium der logischen Nachvollziehbarkeit). Sodann muss das Gutachten in sich geschlossen sein, d.h. die einzelnen Antworten dürfen zueinander nicht in Widerspruch stehen; jede einzelne Antwort muss sich logisch und widerspruchsfrei in den Gesamtkontext von Befunden, Begründung und Antworten einfügen (Kriterium der logischen Geschlossenheit).

In medizinischer Hinsicht müssen die einzelnen Zustände und Zusammenhänge so dargelegt werden, dass auch für den Laien nachvollziehbar ist, weshalb im Gutachten die einzelnen gestellten Fragen der entsprechenden Antwort zugeführt werden. Die Begründung der Schlussfolgerungen muss sodann für eine rechtliche Prüfung durch die Behörde geeignet sein. Können Unsicherheiten und Unklarheiten nicht vollständig beseitigt werden, so ist im Gutachten darauf hinzuweisen.


Würdigung des Gutachtens

Das Gutachten enthält, wie oben angeführt, qualifizierte Aussagen zu spezifischen Sachverhaltselementen. Es liefert damit der prüfenden Behörde eine Entscheidgrundlage. Als Beweismittel ist es dabei aber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch die prüfende Behörde zu würdigen, und zwar frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss. Massgebend für den Beweiswert eines Gutachtens ist demnach weder Herkunft noch Bezeichnung der Stellungnahme, sondern dessen Inhalt. Das Bundesgericht hat es indessen als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 122 V 157).

Als besonders aussagekräftig werden Gerichtsgutachten qualifiziert; von der Einschätzung eines medizinischen Experten, dessen Aufgabe es gerade sei, seine Kenntnisse in den Dienst der Gerichtsbarkeit zu stellen, wird nicht ohne zwingende Gründe abgewichen (BGE 118 V 286). Als zwingende Gründe gelten (beispielhaft): Widersprüchlichkeit des Gutachtens, Relativierung der Feststellungen durch ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten, welches in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt oder fehlende Schlüssigkeit aufgrund gegensätzlicher Meinungsäusserungen anderer Fachexperten, welche dem Richter als triftig erscheinen.

Gutachten, welche vom Sozialversicherungsträger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in Auftrag gegeben worden sind (externe Versicherungsgutachten) sind grundsätzlich ebenfalls als besonders aussagekräftig zu qualifizieren; werden solche Expertisen durch anerkannte Spezialärzte aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Ärzte bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, so darf der Richter in seiner Beweiswürdigung solchen Gutachten volle Beweiskraft zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209).

Was Parteigutachten anbelangt, so rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 122 V 157).

Weil die Sozialversicherungsträger in beweisrechtlicher Hinsicht zur Objektivität verpflichtete gesetzliche Organe sind, kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte (internes Versicherungsgutachten) Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 120 V 357). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 120 V 357).

Obwohl die Herkunft eines Gutachtens in Anbetracht der Richtlinien für die Beweiswürdigung, wie sie das Bundesgericht bzw. das Eidgenössische Versicherungsgericht aufgestellt hat, grundsätzlich ebenfalls für den Beweiswert eines Gutachtens von Bedeutung sein kann, ist letztlich der Inhalt des Gutachtens selbst von ausschlaggebender Bedeutung. Welchen Anforderungen dieser genügen muss, wurde bereits oben ausgeführt. Grundsätzlich kann darauf verwiesen werden.

Das Bundesgericht hat indessen einen eigentlichen Katalog von Bedingungen aufgestellt, welchen ein medizinisches Gutachten erfüllen muss, damit ihm Beweiswert anerkannt werden kann. Zwar entsprechen diese Bedingungen letzten Endes den oben erwähnten Anforderungen an medizinische Gutachten, doch ist es sicherlich von Nutzen, wenn sie hier nochmals im genauen Wortlaut wiedergegeben werden:

Es ist zu prüfen,

1. ob das Gutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist und auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht,

2. ob es die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

3. ob es in Kenntnis und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist,

4. ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet,

5. ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Behörde sie prüfend nachvollziehen kann, und

6. ob die sachverständige Person nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihr die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht.

31. Juli 2009

Kürzung IV-Taggeld

Entscheid IV 2008/206 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2008 Art. 22 Abs. 1 IVG, Art. 17bis IVV, Art. 21septies Abs. 1 IVV. Durchgehendes Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. In einer adaptierten Tätigkeit besteht volle Arbeitsfähigkeit. Die Umschulung nimmt zwei Tage wöchentlich, also ein Pensum von 40% in Anspruch. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten, ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Tut sie dies aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht, ist das Taggeld um ein hypothetisches Einkommen zu kürzen. Bei der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung ist nicht auf den hypothetischen ausgeglichenen, sondern auf den konkreten Arbeitsmarkt abzustellen. Gelingt der versicherten Person der Nachweis, dass sie sich intensiv und ernsthaft, aber erfolglos um eine Teilzeitarbeit bemüht hat, ist auf die Kürzung des Taggelds zu verzichten.

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31. Juli 2009

LSE: Gesamtschweizerische Tabellen anwendbar

Mit Urteil vom 07.11.2007 (I 860/06) hat das Eidg. Versicherungsgericht, gestützt auf seinen Entscheid vom 12.10.2006 (U 75/03), entschieden, dass beim Abstellen auf LSE-Tabellenlöhne künftig nur noch die Tabelle TA1 zur Anwendung gelangen dürfe. Das Abstellen auf für Grossregionen gültige Werte ist damit nicht länger zulässig; neu muss auf gesamtschweizerische Werte abgestellt werden.

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15. Juli 2009

"Leitlinien für die Begutachtung psychischer Störungen" weiterhin Standard

Die "Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen" werden durch das Bundesgericht im aktuellen Urteil 8C_694/2008 vom 5. März 2009, Erw. 5.3, als Standard bestätigt (vgl. Urteil I 142/07 vom 20. November 2007, E. 3.2.4 mit Hinweisen). Demnach haben die "Leitlinien" nicht verbindlich-behördlichen Charakter, sondern formulieren den fachlich anerkannten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatrische Begutachtungspraxis in der Schweiz. Weitere Urteile mit Bezug auf die "Leitlinien": I 756/05, E. 2.3: Rückfrage des Experten beim behandelnden Arzt I 676/05, E. 2.4 und I 783/05, E. 2.2 und I 51/06, E. 3.1.2: Ermessen der Experten, Spielraum I 391/06, E. 3.2.2 und I 961/06, E. 3.1: vorgetäuschte Sicherheit ist kein Qualitätsmerkmal I 404/05, E. 5.3: Experte bestimmt, wie weit er untersucht I 192/06, E. 3 und 8C_496/08, E. 6.2: Kernstück der Begutachtung ist die klin. Untersuchung, nicht Tests I 722/06, E. 4.3.2.2: Diskussion der vorhand. med. Akten ist unabdingbar I 1094/06, E. 3.1.1: Begutachtungsdauer 20 Min. zu kurz (i.R. 1-2 Std.)

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15. Juli 2009

Widersprüchliches Gutachten vom Bundesgericht zurückgewiesen

Das Bundesgericht erachtete im Entscheid 9C_53/2008 vom 18.02.2009 ein Gutachten des Instituts ABI als widersprüchlich. Die Widersprüche konnten auch durch eine Stellungnahme des ABI z.H. des Bundesgerichts auf dessen Anfrage hin nicht ausgeräumt werden. Es ging um die Frage, ob die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit unbedingt oder aber nur nach vorgängiger Therapie gegeben sei bzw. allenfalls nicht gegeben sei. Auch setzte sich das ABI trotz Aufforderung des Bundesgerichts nicht mit diskrepanten Auffassungen betreffend Diagnose und Arbeitsfähigkeit auseinander. Die Sache wurde Klärung der offenen Frage im Rahmen einer Neubegutachtung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Das Bundesgericht verwies u.a. auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine nur bedingt realisierbare Arbeitsfähigkeit unter Umständen unbeachtlich bleibt (Erw. 3 m.H.) und wonach eine Expertise nur bei objektiv feststellbaren entgegenstehenden Gesichtspunkten in Zweifel zu ziehen ist (Erw. 4 m.H.). Vgl. plädoyer 2/2009, 69 ff.; AJP 7/2009, 906.

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14. Juli 2009

Anwendung der LSE bei der Berechnung des Invaliditätsgrades

Mit Urteil vom 12.10.2006 (U 75/03) hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass beim Abstellen auf LSE-Tabellenlöhne künftig nur noch die Tabelle TA1 zur Anwendung gelangen dürfe. Das Abstellen auf für Grossregionen gültige Werte ist damit nicht länger zulässig; neu muss auf gesamtschweizerische Werte abgestellt werden. Dies kann für einzelne Versicherte aber mit erheblichen Nachteilen verbunden sein, insbesondere für Tessiner. In einem Artikel im Jusletter vom 07.05.2007 äussert sich lic. iur. Verena Gandolfi, Rechtsanwältin, kritisch zu dieser Änderung der Rechtsprechung.

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14. Juli 2009

Übergangsfrist für Berufswechsel in der UV

Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Massgebend ist grundsätzlich die aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen bei langdauernder (Teil-) Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet nur so lange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit unter Verminderung des Schadens in einem andern Berufszweig zu verwerten. Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so ist ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist – in der Regel von drei bis fünf Monaten – einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE U 213/00 vom 28.08.2003).

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2. Juli 2009

Aussagen der ersten Stunde

Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang kommt der Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, besondere Bedeutung zu. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers.

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2. Juli 2009

Valideneinkommen bei Überdurchschnittlichem Erwerbspensum

Entscheid IV 2007/412 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25.02.2009 Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG. Invaliditätsbemessung. Beweiswert von medizinischen Gutachten. Somatoforme Schmerzstörung, Anpassungsstörung, psychosoziale Belastungssituation. Beim Valideneinkommen ist das Entgelt zu berücksichtigen, das eine versicherte Person vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens aufgrund eines überdurchschnittlichen Erwerbspensums insgesamt erzielte, sofern es ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin erzielt worden wäre. Ob das über 100% liegende Pensum in einem Nebenverdienst oder in zwei parallel zueinander ausgeübten, wirtschaftlich gleichbedeutenden Erwerbstätigkeiten begründet liegt, ist unerheblich.

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2. Juli 2009

Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels

Entscheid EL 2008/36 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2009 Art. 52 Abs. 1 ATSG. Rechtzeitigkeit der Einsprache. Die Verwaltung trägt die Beweislast und den Nachteil der Beweislosigkeit für den Zustellzeitpunkt einer Verfügung. Hat sie diese uneingeschrieben versandt, muss sie diesen Zeitpunkt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen. Vorliegend ergibt eine umfassende Indizienwürdigung, dass die Verfügung überwiegend wahrscheinlich vor dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Datum zugestellt wurde, weshalb die Einsprache verspätet war.

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2. Juli 2009

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 (erste Ergebnisse)

Die Lohnstrukturerhebung vom Oktober 2006 zeigt für die Sektoren Privatwirtschaft und Bund insgesamt einen Bruttomonatslohn von Fr. 5'674.- (Median; Tabelle TA3). Dieser Wert hat gegenüber 2004 um Fr. 126.- zugenommen.

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1. Juli 2009

Vermittlungsfähigkeit und damit Arbeitslosentaggeld-Anspruch von behinderten Personen

Die Versicherte war von der Psychiaterin zu 100 % und vom Vertrauensarzt der ALV zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Zunächst wurde eine 50 %-ige, auf Einsprache hin dann aber eine volle Vermittlungsfähigkeit anerkannt. Weder objektive noch subjektive Gründe standen einer solchen entgegen. Vgl. Urteil des EVG C 193/01 vom 10.06.2002, wo festgehalten wird, dass sogar eine 100 %-ige Invalidität die Vermittlungsfähigkeit noch nicht grundsätzlich ausschliesst. Vgl. zum Thema: Kreisschreiben ALE Art. B248 ff.; NUSSBAUMER, SBVR Bd. 14, 2. Aufl. 2007 (Hrsg. U. Meyer), 2264 f.

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1. Juli 2009

Koordination zwischen Unfall- und Arbeitslosentaggeld

Trifft die Verwirklichung der beiden sozialen Risiken Unfall und Arbeitslosigkeit aufeinander, kommt die in beiden Zweigen ausformulierte Koordinationsnorm für das jeweilige Taggeld zur Anwendung (Art. 28 Abs. 4 AVIG, Art. 5 Abs. 4 UVAL und Art. 25 Abs. 3 UVV). Je nach Höhe der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (AF) erhält die versicherte Person von beiden oder nur von einer Versicherung Taggeld.

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1. Juli 2009

Von Psychiatrischen Gutachten abweichende Beurteilung behandelnder Ärzte

Eine psychiatrische Begutachtung kann nicht ermessensfrei erfolgen. Es besteht zwangsläufig ein gewisser Spielraum für unterschiedliche Interpretationen. Eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise darf aber nicht stets in Frage gestellt werden, wenn behandelnde Ärzte zu einer anderen Einschätzung gelangen oder an früher geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Wenn allerdings die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche in der Begutachtung unerkannt geblieben sind und die zu einer anderen Beurteilung führen, müssen weitere Abklärungen erfolgen.

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1. Juli 2009

Anrechenbares Einkommen Teilinvalider in der BV - Grundsatz

Ermittlung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BVV 2: Bei der Überentschädigungsberechnung Teilinvalider in der beruflichen Vorsorge ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr nur das effektiv erzielte, sondern neu auch das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen anzurechnen. Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Der versicherten Person ist das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht.

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1. Juli 2009

Anrechenbares Einkommen Teilinvalider in der BV - Stellenbemühungen

Bei der Überentschädigungsberechnung Teilinvalider in der beruflichen Vorsorge ist das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen anzurechnen. Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Der versicherten Person ist das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Insbesondere erfolglos gebliebene Stellenbemühungen können unter Umständen die obgenannte Vermutung widerlegen.

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1. Juli 2009

Krankentaggeld nach VVG, Vertragsauflösung bestimmt nicht Leistungsende

Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Versicherer die Taggelder durch Kündigung im Krankheitsfall einseitig begrenzen kann (vorliegend auf max. 180 Tage nach Vertragsauflösung) ist nicht zulässig. Das Bundesgericht befand in einem Leitentscheid vom 28.01.2009, eine solche Regelung sei ungewöhnlich, der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsabschluss weder damit rechnen müssen, dass der Versicherungsschutz gegen Ende der Vertragsdauer abnimmt, noch damit, dass der Versicherer nach Belieben eine bereits entstande Leistungspflicht durch Kündigung des Vertrages reduzieren kann. (Zum Thema vgl. auch AJP 1/2009, Seite 28 Absatz 8 f.).

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25. Juni 2009

Unterstellung Vorsorgeeinrichtung

Art. 23 BVG: Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Wirkte sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung in einem (gekündigten) Arbeitsverhältnis nicht negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus, ist die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung jenes Arbeitgebers zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2008, BV 2007/21).

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25. Juni 2009

Retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung

Die retrospektive ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, die aufgrund neuer neurologischer Erkenntnisse nachvollziehbar eine bereits Jahre zurückreichende Arbeitsunfähigkeit von 50% belegt, stellt ein neues Beweismittel im Sinn einer prozessualen Revision dar, die von Amtes wegen durchzuführen ist. Rückwirkende Erhöhung der ursprünglichen Viertelsrente auf eine halbe [vor 2004] bzw. eine Dreiviertelsrente [nach 2004] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2008, IV 2007/203).

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22. Juni 2009

Schadenminderung - Quotenvorrecht

Eine Turn- und Sportlehrerin erleidet bei einem Auffahrunfall am 31. Oktober 1995 ein Schleudertrauma. Ihre 50%-ige Resterwerbsfähigkeit als Sprachlehrerin wird als wirtschaftlich verwertbar eingestuft. Da sie die Obliegenheit zur Schadenminderung nicht erfüllt, ist anzunehmen, dass zwischen dem schädigenden Ereignis und diesem Teil des Schadens der adäquate Kausalzusammenhang nicht erfüllt ist oder durch grobes Selbstverschulden unterbrochen wird. Sie kann daher nur Ersatz verlangen für den Schaden, der auch bei der Erfüllung der Obliegenheit zur Schadensminderung eingetreten wäre. Der Teil des Schadens, den sie in zumutbarer Weise hätte verhindern können, ist ihr selber zuzuschreiben, weshalb insoweit das Quotenvorrecht nicht zur Anwendung kommt. Der Kapitalisierungszinsfuss von 3.5% wird mit Blick auf die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Zeit bestätigt. Die Kapitalisierung wird bis Alter 64 und nicht bis Alter 65 durchgeführt. >

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22. Juni 2009

Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung gemäss UVG

Art. 37 UVV, der den Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung an den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs knüpft, wurde vom Bundesgericht in BGE 113 V 42 als verfassungs- und gesetzwidrig qualifiziert.

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22. Juni 2009

Berufskrankheiten - Beweis, Epidemiologie

Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG stellt primär eine Beweisfrage im Einzelfall dar. Wenn aber auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Genese eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, schliesst dies den Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG im Einzelfall aus.

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18. Juni 2009

Leidensabzug bei reduzierter Leistungsfähigkeit

Zumutbarkeit der Aufnahme einer Hilfsarbeit bejaht bei einem 59-jährigen Versicherten, der im angestammten Beruf überwiegend arbeitsunfähig ist, und bei dem eine Umschulung insbesondere aus Altersgründen nicht in Frage kommt. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist ein "Leidensabzug" auch dann zuzulassen, wenn die invalide Person ganztägig bei reduzierter Leistungsfähigkeit arbeitsfähig ist. Hingegen ist für das Alter des Beschwerdeführers kein Abzug zu gewähren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2008, IV 2007/242).

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18. Juni 2009

BGE 132 III 321 - Volltext - Lohnsteigerung, Haushalt, etc.

Ein umfassendes Haftpflichturteil mit Erwerbs- und Haushaltschaden inklusive Berechnungen. Wichtiges Urteil, oft zitiert. Besprochen durch Dr. Schaetzle in Have 2006. Diese Besprechung findet sich ebenfalls in der Sammlung unter „BGE 132 III 321 – Have 2006“.

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18. Juni 2009

Sake 2004 - Kommentator Prof. Walter 23.06.2006

Prof. Walter nimmt kritisch zur Anwendung der SAKE 2004-Studie in der Gerichtspraxis Stellung. Er plädiert für eine plausible, lebensnahe Anwendung und spricht sich gegen einen Automatismus aus.

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18. Juni 2009

BGE 132 III 321 - Have 2006 - Lohnsteigerung, Haushalt, etc. - 4C.277/2005

Ein umfassendes Haftpflichturteil mit Erwerbs- und Haushaltschaden inklusive Berechnungen. Wichtiges Urteil, oft zitiert. Besprochen durch Dr. Schaetzle in Have 2006. Der Volltext findet sich ebenfalls in der Sammlung unter „BGE 132 III 321“ (4C.277/2005).

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15. Mai 2009

Keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung zwischen Unfall- und Invalidenversicherung

Es besteht keine (absolute) Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung. Die IV-Stelle berücksichtigt nicht unbedingt dieselben Kriterien und ist in der Invaliditätsschätzung daher grundsätzlich frei. Sie ist deshalb auch nicht zur Einsprache gegen die Verfügung bzw. zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt. Der Koordinationszweck der Einheitlichkeit des IV-Begriffs, wonach Invaliditätsschätzungen anderer Sozialversicherer nicht unbeachtet bleiben dürfen, bedeutet keine Bindung (BGE 133 V 549).

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6. Januar 2009

Beschwerdevalidierungstests

Das BSV untersuchte im Rahmen des mehrjährigen Forschungsprogrammes zu Invalidität und Behinderung (FoP-IV) unter anderem den Einsatz von Beschwerdevalidierungstests in der IV-Abklärung. Die Ergebnisse sind in diesem Forschungsbericht zusammengefasst.

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6. Januar 2009

Wirkungen der Gerichtspraxis in der IV

Das BSV untersuchte im Rahmen des mehrjährigen Forschungsprogrammes zu Invalidität und Behinderung (FoP-IV) unter anderem die Rechtsprechung und Gerichtspraxis in der Invalidenversicherung und ihre Wirkungen. Die Ergebnisse sind in diesem Forschungsbericht zusammengefasst.

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11. November 2008

Berechnung Wartefrist

Berechnung der einjährigen Wartefrist bei unterschiedlichen Invaliditätsgraden, mathematische Herleitung.

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4. November 2008

Gerichsstand nach Art. 7 GestG

Kurze, generelle Abhandlung über die subjektive (Streitgenossenschaft) und objektive Klagenhäufung gemäss Art. 7 GestG.

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3. November 2008

Kognition des Bundesgerichts

Eine kurze, generelle Abhandlung über die Kognition des Bundesgerichts bezüglich Rechtsfragen, Sachverhalt und Ermessen. Dargestellt wird, auf welche Fragen sich die Kognition des Bundesgerichts in allgemeiner Hinsicht erstreckt.

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23. Oktober 2008

Eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts bei IV-Beschwerden ab 1.1.2007

Mit dem neuen Bundesgerichtsgesetz BGG ab 01.01.2007 wurde die Kognition des Bundesgerichts insbesondere bei IV-Fällen eingeschränkt. Dort kann das Gericht nur noch Sachverhalts- und Ermessensfragen prüfen, wenn offensichtliche Unrichtigkeit oder grobe Ermessensfehler vorliegen. Der Unterscheidung zwischen Sachverhalts- bzw. Ermessens- und Rechtsfragen kommt erhöhte Bedeutung zu. In der Zeitschrift CHSS des BSV ist ab S. 168 eine hilfreiche Übersicht über die Unterscheidungsmerkmale abrufbar (Nr. 3/2008, www.bsv.admin.ch/dokument/publikationen).

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20. Oktober 2008

Gutachten: Anforderungen generell

Eine generelle Abhandlung über die Anforderungen an den Beweiswert von Gutachten.

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