Erbrecht

29. Februar 2024

Erbrecht - vertragliche Regelung

I. Ein Gedanke zur Einführung

Mit dem eigenen Vermögen dürfen wir eigentlich tun und lassen was wir wollen.

  • Wir stehen aber auch in vielfältigen persönlichen und rechtlichen Beziehungen zu Angehörigen oder anderen uns nahestehenden Menschen.
  • Ein Aspekt des verantwortungsvollen Umganges mit unseren wirtschaftlichen Werten ist die sorgfältige Planung und Sicherung im Hinblick auf die wichtigsten Lebensereignisse unseres Daseins:

Eingehung oder Auflösung einer Ehe, Geburt von Kindern, Gründung oder Übernahme eines Unternehmens und zu letzt und jeden betreffend, unseren Tod.

II. Gesetzliche Regelung

Die freie Verfügung über das eigene Vermögen ist auf zwei Seiten gesetzlich eingeschränkt:

  • bei einer verheirateten Person zu Lebzeiten in der güterrechtlichen Beteiligung des Ehepartners am Vermögen
  • im Todesfall bestehen erbrechtliche Ansprüche des überlebenden Ehegatten sowie blutsverwandter Erben
  • Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Artikel 196 – 220 Zivilgesetzbuch)
  • gesetzliche Erben und Erbquoten bzw. Pflichtteil (Artikel 457 – 476 Zivilgesetzbuch)
  • In einem ersten Schritt erfolgt die Aufteilung nach dem Güterstand gemäss Eherecht; genau gleich, wie wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst würde. Der überlebende Ehepartner erhält die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens.
  • Erst der danach beim Verstorbenen verbleibende Teil, in der Regel die Hälfte, steht den Erben zur Verfügung. In einem zweiten Schritt wird dieses Restvermögen gemäss Erbrecht an die Erben verteilt. Der überlebende Ehegatte erhält davon als Erbe wiederum die Hälfte, die andere Hälfte steht den Kindern zur Verfügung.

Sowohl für die finanzielle Seite der Auflösung einer Ehe durch Scheidung oder Tod wie für das Vererben gibt das Gesetz standardisierte Lösungen vor. Diese gelten, sofern die Beteiligten nichts anderes Regeln:

Der gesetzgeberische Normalfall:

Wird eine Ehe mit Nachkommen durch den Tod eines Ehepartners aufgelöst, werden die Vermögenswerte des verstorbenen Erblassers in zwei Stufen aufgeteilt:

III. Individuelle Lösungen

Möglichkeit der Anpassung an individuelle Verhältnisse mit Ehe- und Erbvertrag und Testament

Da die gesetzlichen Standardlösungen nicht für alle Personen und Situationen am besten geeignet sind, gibt der Gesetzgeber Möglichkeiten, davon abzuweichen:

  • Mit dem Testament ist eine Vielfalt von Regelungen auf den Tod hin möglich, allerdings dürfen die Pflichtteile der gesetzlichen Erben nicht verletzt werden. Ein Willensvollstrecker kann nur im Testament eingesetzt werden.
  • Mit Ehe- und Erbverträgen können mit dem Ehegatten und den zukünftigen Erben freie Vereinbarungen zum ehelichen Güterrecht und dem Erbrecht getroffen werden.
    Solche Regelungen können individuell auf die Bedürfnisse und Wünsche angepasst werden.
  • Ehevertrag heisst der Vertrag, wenn eine güterrechtliche oder sonst die Ehe betreffende Vereinbarung geschlossen wird.
  • Erbvertrag heisst der Vertrag, wenn das gesetzliche Erbrecht geändert werden soll. Das Pflichtteilsrecht kann übergangen und es können mit anderen Personen verbindliche Abmachungen auf den Tod hin getroffen werden.
  • Weder der Ehe- noch der Erbvertrag schränkt zu Lebzeiten die Verfügungsfreiheit über das eigene Vermögen ein.
  • Beide Verträge können in einem einzigen Vertragswerk kombiniert werden. Daneben kann auch zusätzlich ein Testament errichtet werden, soweit die vertraglichen Regelungen unberührt bleiben. Dies ist oft sinnvoll.
  • Die Verträge müssen zur Gültigkeit bei einer Urkundsperson, in der Regel einem Notar, beurkundet werden.
  • Begünstigungsklausel in Lebensversicherungspolicen
  • Nachfolge- und Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen
  • langfristige, feste in das Grundbuch eingetragene Mietverträge
  • anderes mehr

Eine Begünstigung von nahestehenden Personen ist auch auf anderem Weg als über Testament/Ehe- und Erbvertrag möglich. Die Mittel dazu sind vielfältig.

  • Begünstigungsklausel in Lebensversicherungspolicen
  • Nachfolge- und Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen
  • langfristige, feste in das Grundbuch eingetragene Mietverträge
  • anderes mehr

IV. Steuerliche Aspekte

IV. Fallbeispiele

Heirat mit vorbestehendem Vermögen der Ehepartner – die Heiratswilligen bringen Vermögen in Form eines Unternehmens und von Immobilien in die Ehe ein

gesetzliche Lösung: beide Ehepartner sind im Falle einer Scheidung oder des Vorversterbens des anderen an dem Ertrag und der Wertsteigerung des Unternehmens und der Immobilien während der Zeit der Ehe zur Hälfte beteiligt, ein allfälliger Verlust auf der einen Seite wird nicht mit einem Vorschlag auf der anderen Seite verrechnet.

möglicher Ehevertrag: Die Ehepartner bleiben am Ertrag und einer Wertveränderung der eingebrachten Vermögen allein berechtigt. Im Falle einer Scheidung erfolgt keine gegenseitige güterrechtliche Beteiligung. Bei einem Vorversterben des einen existieren Ansprüche aus Erbrecht, diese können mit einem Testament oder einem Erbvertrag modifiziert werden.

späte zweite Ehe mit Kindern aus erster Ehe – die Ehepartner haben eine Ehe hinter sich und sind in einem fortgeschrittenen Alter, die Kinder auf beiden Seiten sind bereits erwachsen, die Altersvorsorge ist gesichert

gesetzliche Lösung: Wird die Ehe durch Tod aufgelöst, erhält der überlebende Ehegatte aus ehelichem Güterrecht noch vor den leiblichen Kindern des Verstorbenen die Hälfte des hinterlassenen Vermögens. Aus dem Rest ist der überlebende Ehegatte wiederum zur Hälfte beteiligt. Damit bleibt den leiblichen Kindern lediglich ein Viertel des ursprünglichen Vermögens ihres Elternteils. Verständlich, dass die Kinder mit solchen Überlegungen der späten Heirat gemischte Gefühle entgegenbringen.

möglicher Ehe- und Erbvertrag: Die beiden Ehegatten vereinbaren, dass sie gegenseitig auf Ansprüche aus Güterrecht (ehevertraglicher Teil) und aus Erbrecht (erbvertraglicher Teil) verzichten. Damit bleiben die Vermögen den jeweils eigenen Kindern erhalten.

29. Februar 2024

Erbrecht - Lösungen besonderer Anliegen

1. Worum es geht wenn man den Nachlass gestalten will

Es geht darum die Verteilung des eigenen Vermögens nach dem Ableben möglichst weise zu gestalten.

Ziele sind:

  • gerechte und bedürfnisgerechte Verteilung des Vermögens
  • Vermeidung von Streit

Nicht-Ziele sollten sein:

  • Manipulation der Hinterbliebenen, Strafaktionen
  • Sähen von Streit, Neid und Missgunst

Wie wird eine gerechte Verteilung erreicht und Streit vermieden? - Indem nachgedacht und Vorsorge getroffen wird. Und indem man mit den Ehegatten und Kindern die Sache bespricht.

Wie wird manipuliert und Streit gesät? - Indem man nichts regelt, wenn man etwas regeln sollte oder das Falsche regelt und die Erben mit falschen Versprechungen hingehalten werden.

2. etwas Theorie

2.1. Gesetzliche Regelung, wenn man nichts regelt

Das Zivilgesetzbuch bietet für das Erben und Vererben standardisierte Lösungen an, die in den aller meisten Fällen gut sind und passen. Die Standardlösung regelt, wer etwas erben soll (die Kinder und der Ehegatte, eben die gesetzlichen Erben) und welchen Anteil diese bekommen sollen (die gesetzliche Quote).

Der Erblasser kann nur über einen recht kleinen Teil des Nachlasses selber verfügen und die gesetzlichen Erben unberücksichtigt lassen (bei einer verheirateten Person mit Kindern nur 1/8 des Nachlasses).

2.2 Möglichkeiten etwas zu regeln

Neben diesem Anzug ab Stange erlaubt das Gesetz aber eine Vielzahl von Abänderung und Anpassungen, damit auch individuelle Wünsche und Bedürfnisse erfüllt werden können. So vielfältig und individuell einzigartig das Leben ist, so vielfältig und einzigartig sind dann auch die getroffenen Lösungen.

Es bieten sich dabei 2 Instrumente an:

1. Testament,

2. vertragliche Lösungen mit Erben.

In der vertraglichen Lösung sind die Erben direkt Vertragspartner des Erblassers. Dies erlaubt, viel freie Lösungen zu treffen, auch von den gesetzlichen Mindestansprüchen der Erben abzuweichen Der Name dafür ist Erbvertrag, kombiniert mit einem Ehevertrag, der noch den gesetzlichen Güterstand individuell abändert, heisst dies dann "Ehe- und Erbvertrag".

So lassen sich also für fast alle Bedürfnisse passende Lösungen finden. Dass dazu im konkreten Fall jedoch entsprechende Sachkenntnis und Kreativität nötig ist, liegt auf der Hand.

2.3. Zusammenhang eheliches Güterrecht und Erbrecht

Zuerst Aufteilung des Vermögens nach Güterrecht, erst dann nach Erbrecht.

Beispiel: Bei der Heirat hatten beide kein Vermögen. Beim Tod des Mannes sind zwei erwachsene Kinder vorhanden und Fr. 200'000.— Erspartes. Aus ehelichem Güterrecht (Errungenschaftsbeteiligung) erhält nun die überlebende Ehefrau die Hälfte, also Fr. 100'000.--. Der Rest ist Erbmasse des Verstorbenen. Nach gesetzlichem Erbrecht erhält davon die Ehefrau 50 %, also Fr. 50'000.--, die beiden Kinder erben je Fr. 25'000.--. Also bleiben der Ehefrau vom gesamten Vermögen Fr. 150'000.--.

2.4. Formvorschriften

  • Handschriftlich, Ort, Datum, Unterschrift,
    besser keine Nachträge, sondern neu schreiben
  • am Besten beim Notar hinterlegen
  • Teilen gegen den Willen eines Miterben: Klagen
  • Teilen gegen den Willen des Erblassers: kein Problem
  • wie läuft der Streitfall ab: Prozess

3. Typische Problemfelder, die geregelt werden sollen - und mögliche Lösungen

  • Schätzungen von Werten. Wie hoch ist der Wert einer Liegenschaft oder einer Sammlung einzusetzen oder anzurechnen.
    Lösung: Im Testament wird ausgeführt, wie ein Wert festgelegt wird. Bei der Liegenschaft zum Beispiel: „Der Mittelwert der Verkehrswert-Schätzung der Kantonalbank und der Raiffeisenbank“.
  • Anrechnung von verschieden hohen Ausbildungskosten von Kindern.
    Lösung: Im Testament wird ausgeführt, ob Ausbildungskosten anzurechnen sind. Beispiel: „Mein Sohn Kurt konnte auf meine Kosten studieren, dafür sind ihm Fr. 30‘000.— anzurechnen.“ Dasselbe gilt natürlich für sonstige einseitige Unterstützungen.
  • Wohnrecht oder Nutzniessung.
    Oft wird dem überlebenden Ehegatten an einer Wohnung eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt. Es gibt dabei wesentliche Unterschiede.
  • Vermächtnis:
    Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung im Testament an eine dritte Person. Dies kann eine Geldsumme oder ein Gegenstand sein.
  • Berücksichtigung von Nichtverwandten Personen und von Institutionen.
    Ein Nichtverwandter hat kein gesetzliches Erbrecht. Wird einer nicht verwandten Person oder einer Institution viel vererbt, wird je nach dem eine extrem hohe Erbschaftssteuer fällig.
  • Berücksichtigung einer Pflegeperson:
    Wenn sie von jemandem gepflegt werden oder jemanden pflegen, warten sie mit einer angemessenen Bezahlung nicht zu, sondern erledigen sie das sofort noch zu Lebzeiten.
  • Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten:
    Oft wird eine Reglung gewünscht, welche den überlebenden Ehegatten zu Lasten der Kinder maximal begünstigt. Oft scheint dies die beste und naheliegenste Lösung. Ist es aber manchmal nicht. Diese Haltung kommt oft aus einem übertriebenen Sicherheitsdenken. Oft wäre es doch gescheiter, wenn die Kinder etwas erhalten, solange sie es noch gut gebrauchen können. Im Jargon sagt man dazu mit der warmen statt mit der kalten Hand vererben. Also überlegen Sie es sich gut, ob nicht die Kinder auch berücksichtigt werden sollen. Wenn man will, kann man aber relativ einfach den Ehegatten maximal begünstigen. Holen sie sich dazu aber professionellen Rat ein.
  • Paar heiratet ein zweites Mal, beide haben schon Kinder:
    Es macht dann sicher Sinn eine gemeinsame Regelung zu finden. Sonst wandert nämlich das Vermögen der einen Familie einfach zur anderen, weg von den eigenen Kindern. Dies ist oft nicht beabsichtigt.
  • Enterbung:
    Rechtlich braucht es für eine gültige Enterbung eines Kindes oder gar eines Ehegatten enorm viel an Missverhalten des Enterbten gegenüber dem Erblasser. Besser man investiert zu Lebzeiten in eine Besserung zerrütteter Verhältnisse, als am Ende den Hammer der Enterbung niedersausen zu lassen.
  • Beratung:
    Lassen Sie sich wenn Bedarf besteht frühzeitig beraten. Die Kosten sind vertretbar, wenn dafür eine gute Lösung getroffen wird, die auch hält.

4. Einige Merkpunkte

  • ein Testament machen, auch wenn es auf den ersten Blick nicht nötig scheint, oft ist es einfach nur schon wichtig, dass etwas geregelt ist
    Form: Handschriftlich, mit Ort, Datum, Unterschrift versehen
  • früh genug handeln
  • die Lösung mit einer weisen Vertrauensperson besprechen
  • nicht dauernd ändern, vor allem nicht im letzten Moment
  • Schliesslich: Lassen Sie sich kompetent beraten.

Hinweis auf Bücher:

Beobachter-Verlag, Testament Erbschaft

14. Januar 2019

Erbrechtliche Planung - Behandlung der 3. Säule

Das Vorsorgesystem der Schweiz beruht auf drei Säulen: der staatlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV) als 1. Säule, der beruflichen Vorsorge (BVG) als 2. Säule und der privaten Vorsorge als 3. Säule. Angesparte Guthaben oder Ansprüche aus der 1. und 2. Säule fallen nicht in den Nachlass des Verstorbenen und folgen dementsprechend nicht den erbrechtlichen Regeln.

In Bezug auf die 3. Säule ist zwischen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der freien Vorsorge (Säule 3b) zu unterscheiden.

Die Säule 3a ist in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) geregelt und kann bei einer Versicherung oder Bank abgeschlossen werden. Die Säule 3a zeichnet sich dadurch aus, dass die Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen steuerabzugsfähig sind. Das Kapital der Säule 3a ist für die Finanzierung des Alters vorgesehen. Daher kann über das Kapital der Säule 3a nicht jederzeit verfügt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit eines vorzeitigen Vollzugs des Vorsorgekapitals. Die Voraussetzungen eines vorzeitigen Bezugs sind in der BVV 3 geregelt. Ein sehr prominentes Beispiel ist der Erwerb von Wohneigentum.

Nachfolgend wird erläutert, was beim Tod des Vorsorgenehmers vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bzw. vor einem allfälligen Vorbezug mit der Säule 3a passiert.

Stirbt der Vorsorgenehmer der Säule 3a vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bzw. vor einem allfälligen Vorbezug, wird das Kapital der Säule 3a nach einer gesetzlich vorgegebenen Regelung an den bzw. die Begünstigten ausbezahlt. Massgebend hierfür ist die BVV 3, welche folgende Reihenfolge vorsieht:

1. der überlebende Ehegatte, oder der überlebende eingetragene Partner,

2. die direkten Nachkommen sowie die Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,

3. die Eltern,

4. die Geschwister,

5. die übrigen Erben.

Die Reihenfolge der Ziff. 1 – 2 darf dabei nicht geändert werden.

Die Reihenfolge der Begünstigten in Ziff. 3 – 5 darf der Vorsorgenehmer beliebig ändern.

Die begünstigte Person hat einen direkten Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Das bedeutet, dass die Auszahlung der Versicherungssumme direkt an die begünstigte Person erfolgt. Wie bei der 1. und der 2. Säule, fallen die Ansprüche aus der Säule 3a folglich nicht in die Erbmasse des Vorsorgenehmers. Die Verteilung erfolgt somit nicht nach erbrechtlichen Regeln. Der Rückkaufswert der Versicherung ist jedoch bei der Berechnung der Pflichtteile zu berücksichtigen, womit der Pflichtteilsschutz für Erben sichergestellt wird.

Die Säule 3b bezeichnet die ungebundene Selbstvorsorge bei Banken und Versicherungen. Anders als bei der Säule 3a, sind die Beiträge an die Vorsorge steuerlich nicht abzugsfähig.

Was mit der Säule 3b beim Tod des Vorsorgenehmers passiert, hängt davon ab, ob es sich um eine Versicherung mit oder ohne Begünstigung handelt. Handelt es sich um eine Versicherung ohne Begünstigung, fällt die ganze Versicherungssumme in den Nachlass. Es gelten somit die erbrechtlichen Regelungen.

Handelt es sich hingegen um eine Versicherung mit Begünstigung, fällt die ganze Versicherungsleistung ins Vermögen des Begünstigten. Nur wenn es sich dabei um eine rückkaufsfähige Lebensversicherung handelt, werden die Erben, denen ein Pflichtteil zusteht, geschützt, indem der Rückkaufswert bei der Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt wird.

Folgendes Beispiel soll der Veranschaulichung dienen:

Eine Erblasserin hat zwei Lebensversicherungen der Säule 3a und eine Lebensversicherung der Säule 3b, welche eine Begünstigung enthält und rückkaufsfähig ist. Ihr Ehegatte sowie die Mutter der Erblasserin sind bereits vorverstorben. Es gibt keine direkten Nachkommen. Die Erblasserin hat zwei Brüder. Gesetzliche Erben sind ihr Vater und die zwei Brüder. Ein Blick in die Begünstigtenordnung gemäss BVV 3 und die relevanten Unterlagen der Erblasserin hinsichtlich der Lebensversicherungen zeigt, dass ihr Vater bei allen drei Lebensversicherungen in der Begünstigtenordnung zuoberst steht. Da den Brüdern kein Pflichtteilsrecht zukommt, müssen in diesem Fall die Rückkaufswerte nicht berücksichtigt werden und die Brüder würden leer ausgehen. Die Erblasserin will aber, dass die drei gesetzlichen Erben in etwa zu gleichen Teilen an Ihrem Vermögen teilhaben. Dies kann Sie erreichen, indem sie die Reihenfolge der Begünstigten bei den Lebensversicherung entsprechend abändert. Banken und Versicherungen stellen den Vorsorgenehmern dazu i.d.R. Formulare zur Verfügung.

10. Juni 2017

EU-Erbrechtsverordnung könnte auch Sie betreffen!

Im Erbfall mit Auslandsbezug stellen sich sofort Fragen, welches Erbrecht anwendbar und welche nationalen Behörden für die Nachlassregelung (und die Steuerfolgen!) zuständig sind. Die EU Erbrechtsverordnung, welche für Todesfälle ab 17. August 2015 gilt, hat für den Laien (und den Fachmann!) unerwartete Auswirkungen auf Personen, die in der Schweiz wohnen, oder davon ausgehen, in der Schweiz Ihren Lebensmittelpunkt zu haben. Dies unabhängig davon, ob die Person schweizerischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit ist.

Zwei kurze Beispiele machen dies überraschend deutlich:

1. Herr Meier, Schweizer Bürger, lebte 6 Jahre in Berlin in einer Eigentumswohnung. Er kehrte dann wieder zurück in die Schweiz, vermietet die Berliner Wohnung und stirbt drei Jahre später. – Die deutschen Behörden werden sich für den ganzen Nachlass für zuständig erachten, müssen aber Schweizer Recht anwenden. Gleichzeitig wird sich die Schweiz ebenfalls für zuständig erklären. Im Streitfall muss allenfalls in beiden Staaten geklagt werden.

2. Frau Schulz hat vor 20 Jahren in die Schweiz geheiratet. Sie ist Deutsche geblieben. Seit Ihrer Jugend hat sie noch ein Konto bei einer Bank über knapp 1'000.— Euro in Konstanz. In der Schweiz hat sie Wertschriftenvermögen und ein Haus. – Für Ihren ganzen (!) Nachlass werden sich die Deutschen Behörden für zuständig erachten.

In der Nachlassplanung bedeutet dies, dass der Anwalt jeden, auch jeden geringen, Auslandbezug sorgfältig erfassen muss, damit der Rechtsanwalt geeignete Vorkehren treffen kann, um unerwünschte Folgen abzuwenden.

ausführlicher Artikel zur Auswirkung der Europäischen Erbrechtsverordnung

10. November 2016

Einstimmiges Handeln der Erbengemeinschaft zwingend

Im Bereich des Erbrechts bestätig das Bundesgericht, dass über einen Vermögenswert oder den Abschluss von Verträgen die Erbengemeinschaft zwingend gemeinsam handeln muss. Das heisst, dass für den Abschluss oder die Kündigung eines Vertrages, hier eines Pachtvertrages, alle Erben einverstanden sein müssen.

Dieses Erfordernis ist in der Praxis in zerstrittenen Verhältnissen oft sehr hinderlich und führt zum Verlust von Erträgen oder anderweitung zu hohnen Kosten, die alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft treffen. Um diesem Problem vorzubeugen sollte der Erblasser die Einsetzung eines Willensvollstreckers verfügen. Dieser kann dann die nötigen und angemessenen Verwaltungshandlungen vornehmen.

Weiterführende Informationen (PDF)

28. April 2016

Generalvollmacht oder Vorsorgeauftrag - wann braucht es welches Instrument?

Zur Veranschaulichung stelle man sich folgende zwei Beispielsituationen vor:

1.Herr X. plant einen Auslandaufenthalt von sechs Monaten und möchte für diese Zeit sicherstellen, dass jemand für ihn die wichtigsten Angelegenheiten wie das Entgegennehmen eingeschriebener Post oder das Erledigen von Bankgeschäften erledigen kann.

2. Bei der 70-jährigen Frau B. wird eine beginnende Altersdemenz diagnostiziert. Sie möchte daher bereits jetzt, für den Fall, dass sie einmal nicht mehr in der Lage ist, ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten selber zu regeln, die entsprechenden Vorkehrungen treffen.

In beiden Fällen scheint es auf den ersten Blick sinnvoll, dass eine Vollmacht ausgestellt wird. Bei genauerer Analyse ist dies jedoch seit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzgesetzes am 1. Januar 2013 nicht mehr ganz richtig. Neu ist im Zivilgesetzbuch in den Art. 360 ff. das Institut des sogenannten Vorsorgeauftrages vorgesehen, mit welchem, wie auch bei der Vollmacht, jemand eine andere Person zur Vertretung ermächtigen kann.

An dieser Stelle werden zuerst kurz die wichtigsten Punkte zur Generalvollmacht aufgeführt:

-Mit der Generalvollmacht erteilt eine handlungsfähige Person, d.h. jemand, der mindestens 18 Jahre alt ist und die Fähigkeit besitzt, vernunftgemäss zu handeln, einer anderen Person die allgemeine Befugnis zur Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten, dies im Gegensatz zur Spezialvollmacht, welche nur für bestimmte Rechtsgeschäfte erteilt wird.

-Die Generalvollmacht kann jederzeit und in einfacher Schriftform, d.h. mit Unterschrift des Vollmachtgebers, ausgestellt werden.

-Die Generalvollmacht wird sofort nach Unterzeichnung durch den Vollmachtgeber wirksam.

-Ein Widerruf der Generalvollmacht ist jederzeit möglich. Ebenso kann die Vollmacht von Anfang an befristet ausgestellt werden.

-Die Wirksamkeit der Generalvollmacht besteht lediglich so lange, als der Vollmachtgeber selber urteilsfähig ist, d.h. die Fähigkeit besitzt, vernunftgemäss zu handeln. Sobald eine dauernde Urteilsunfähigkeit auftritt, entfällt die Gültigkeit der Vollmacht.

Im Vergleich dazu das Wichtigste in Kürze zum Vorsorgeauftrag:

-Mit dem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person eine natürliche Person (Privatperson) oder eine juristische Person (Unternehmen) beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personenvorsorge oder die Vermögensvorsorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.

-Der Vorsorgeauftrag muss handschriftlich abgefasst oder öffentlich beurkundet, d.h. von einem Notar geprüft werden.

-Wichtig : der Vorsorgeauftrag entfaltet erst dann Wirkung, wenn eine dauerhafte, d.h. nicht nur vorübergehende Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers vorliegt.

-Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde von einer dauernden Urteilsunfähigkeit einer Person, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde. Liegt ein solcher vor, wird geprüft, ob dieser gültig ist und die darin beauftragte Person dazu geeignet ist. Wird dies bejaht und nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, wird sie durch die Erwachsenenschutzbehörde auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen und erhält eine Urkunde, aus der ihre Befugnisse hervorgehen.

Fazit:
Sowohl bei der Generalvollmacht als auch beim Vorsorgeauftrag geht es darum, eine andere Person zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten oder Rechtsgeschäfte zu ermächtigen.

Solange eine Person urteilsfähig ist, muss dafür eine Generalvollmacht erteilt werden. Einzige Formvorschrift ist die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers. Sobald jedoch eine dauernde Urteilsunfähigkeit eintritt, entfällt die Gültigkeit der Generalvollmacht. Für diesen Fall braucht es einen Vorsorgeauftrag, welcher jedoch vollständig handschriftlich abgefasst oder von einem Notar öffentlich beurkundet werden muss. Der Vorsorgeauftrag kann zu einem beliebigen Zeitpunkt verfasst werden, der Auftraggeber muss jedoch urteilsfähig sein. Seine Wirkung entfaltet der Vorsorgeauftrag jedoch erst mit Eintritt der dauerhaften Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers und der Genehmigung durch die Erwachsenenschutzbehörde.

Für Personen, die bis Ende 2012 eine Generalvollmacht erteilt haben, ist es empfehlenswert, zusätzlich einen Vorsorgeauftrag zu errichten, um die Vertretung auch bei einer dauernden Urteilsunfähigkeit sicherzustellen.

In Anwendung dieser Grundsätze auf die eingangs erwähnten zwei Beispielsituationen ergibt sich folgendes:

1.Im Fall von Herr X. ist eine Generalvollmacht das geeignete Mittel. Damit er nach der Rückkehr seine Angelegenheiten wieder ausschliesslich selber erledigen kann, muss er die Vollmacht entweder nach seiner Rückkehr widerrufen oder sie von Anfang an befristen.

2.Bei Frau B. sieht die Ausgangslage etwas anders aus. Sie ist momentan zwar noch voll urteilsfähig. Mit fortschreitender Demenzerkrankung wird irgendwann jedoch der Punkt der dauernden Urteilsunfähigkeit erreicht sein. Da dieser Zeitpunkt nicht voraussehbar ist, ist es wichtig, dass Frau B. bereits im jetzigen Zeitpunkt, da sie noch urteilsfähig ist, einen Vorsorgeauftrag verfasst, welcher dann bei Eintritt der dauernden Urteilsunfähigkeit Wirkung entfaltet.

Es bietet sich an, einen Vorsorgeauftrag spätestens dann zu erstellen, wenn man sich ohnehin daran macht, seinen Nachlass zu regeln. Dann also wenn man ein Testament oder eine Erbvertrag verfasst.

28.04.2016, dz

2. Mai 2014

Aufgaben des Willensvollstreckers - Entscheid Kantonsgericht St. Gallen zum Erbrecht

Entscheid Kantonsgericht St. Gallen zum Erbrecht vom 11.04.2012
Art. 6 Abs. 1 lit. d EG-ZPO (sGS 961.2); Art. 308 ZPO (SR 272); Art. 518 ZGB (SR 210).
Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker. Ist nach kantonalem Recht eine
gerichtliche Behörde zuständig, richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann mit Berufung
angefochten werden. Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, auf Verlangen jedem Erben
einzeln und persönlich Auskunft zu erteilen. Nebst der Einsicht in Unterlagen kann der
Erbe die Abgabe von Kopien beanspruchen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im
Personen-, Erb- und Sachenrecht, 11. April 2012, BS.2012.1).

Entscheid als PDF im Anhang

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)

2. Mai 2014

Willensvollstrecker im Kanton St. Gallen Erbrecht - Zuständigkeiten und Aufgaben

Das Departement des Innern des Kantons St. Gallen hat zum Amt des Willensvollstreckers im Erbrecht eine interessante Broschüre veröffentlicht.

PDF im Anhang

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)

2. Mai 2014

Abberufung eines untätigen Willensvollstreckers im Erbrecht

Ein durch den Erblasser eingesetzter Willensvollstrecker hat zunächst die Aufgabe, die Erbschaft zu sichern, also die nötigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen und danach die Erbschaft zu teilen.

Ist ein Willensvollstrecker einmal im Amt, kann er von den Erben nur sehr schwer abberufen werden, dies auch dann nicht, wenn sich alle Erben einig sind. Nur in gravierenden Fällen von Versäumnissen, zu langer Abwicklungsdauer, etc. nützt der Gang zur kantonalen Aufsichtsstelle. Ein Erblasser tut gut daran, den Willesnvollstrecker sorgfältig auszuwählen und diesem allenfalls entsprechende Pflichten auf zu erlegen.

Im Anhang findet sich dazu ein Bundesgerichtsurteil betreffend Erbrecht, Kanton St. Gallen.

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)

2. Mai 2014

Erbrecht - Erbteilung Aufteilung gemischte Schenkung nach der Quotenmethode

Nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB besteht im Erbrecht gegenüber Miterben die Pflicht vor dem Erbgang erhaltene Zuwendungen bekannt zu gebebn und sich anrechnen zu lassen, sogenannte Herabsetzungspflicht.

Der Bundesgerichtsentscheid geht der Frage nach, wie gemischte Schenkungen zu berechnen sind. Eine gemischte Schenkung könnte beispielsweise die Übertragung eines Hauses sein, wobei der Schenker (der spätere Erblasser) das nötige Eigenkapital beisteuert, der Beschenkte (der spätere Erbe) aber die darüber hinaus gehenden Hypotheken übernimmt.Ein anderer Fall ist, wenn eine Liegenschaft deutlich unter dem Marktpreis übertragen wird.

Das Bundesgericht fasst zusammen:
1. Gegenstand der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind nur unentgeltliche Verfügungen
des Erblassers. Beim negotium mixtum cum donatione ist der Wertunterschied zwischen den beiden
Leistungen der Herabsetzung unterstellt, wobei aber die Parteien beim Vertragsabschluss das
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannt haben müssen (Erw. 3).
2. Beim gemischten Geschäft unterliegt jener Bruchteil vom Wert des übertragenen Gegenstandes
zur Zeit des Erbganges der Herabsetzung, welcher dem zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnis zwischen dem unentgeltlichen und dem entgeltlichen Teil des Geschäfts entspricht (Erw. 5) (Änderung der Rechtsprechung).
Diese Methode hat zur Folge, dass nicht der übertragene Gegenstand, sondern nur ein Geldbetrag
zurückerstattet werden muss (Erw. 6).

Die Methode wird als Quotenmethode bezeichnet.
Sie berechnet sich wie folgt:

(Wert bei Erbgang x geschenkter Teilbetrag bei Vertragschluss) : Wert bei Vertragsschluss = anzurechnender Betrag der ursprünglichen Schenkung im Erbgang

Das Urteil liegt als PDF im Anhang vor.

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)

13. Mai 2013

Anwalt im Erbrecht - Testament, Erbvertrag, Ehevertrag, Erbteilung, Willensvollstreckung

Im Erbrecht kann ein Anwalt oder eine Anwältin sehr hilfreich sein um gute Lösungen bezüglich dem Nachlass zu erarbeiten. Der Anwalt hilft bei der Erstellung von Erbvertrag, Testament, Erbteilung oder Nachfolgeregelung. Oft wird eine Meistbegünstigung des Ehepartners gewünscht. Ein erfahrener Anwalt bei Erben wahrt auch die berechtigten Interessen in einem Erbstreit und erkennt, welche Ansprüche im Erbrecht durchsetzbar sind und welche nicht. Der Anwalt im Erbrecht verhindert aber auch Konflikte, indem er oder sie hilft klare und sichere Erbverträge auszuarbeiten. Wir beraten und vertreten die Ratsuchenden besonnen und engagiert sowohl im Kanton Thurgau wie im Kanton St. Gallen..

3. Mai 2013

Anwalt ist wichtig bei Erbrecht, Testament, Pflichtteil

Eine sorgfältige Regelung erbrechtlicher Belange mit Hilfe eines Anwalts ist den hinterbliebenen Lebenspartnern, Kindern und anderen nahestehenden Personen oft eine Erleichterung. Sie vermeidet langwierigen Streit, Ärger und Ungerechtigkeit.

24. Februar 2010

Vermögensverzicht nur bei sehr hohem Risiko

Entscheid EL 2007/25 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007 Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und die Vermögenshingabe zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung erfolgte. Im vorliegenden Fall wurde ein Vermögensverzicht verneint, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen im Zeitpunkt der Gewährung nicht in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war.

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)