Arbeitsrecht

7. Juli 2017

Mütter auf dem Arbeitsmarkt - Statistik des Bundes 2016

Die aufschlussreiche Statistik liefert eine Fülle von Materialien und Zahlen zur Berufstätigkeit von Müttern in der Schweiz. Es gibt Aufgliederungen zum Tätigkeitsgrad je nach Anzahl und Alter der Kinder, zu Müttern die alleine leben oder in Partnerschaft, Branchen, etc. Eine Aufteilung nach Kantonen, für uns besonders interessant die Kantone Thurgau und St. Gallen, findet sich dagegen nicht.

Diese Zahlen können uns Anwälten in Versicherungsfällen, für Fragen von Schadenersatz, etc. und auch bei Scheidungen sehr nützlich sein, um Annahmen oder Szenarien zukünftiger persönlicher Entwicklungen statistisch zu untermauern und zu plausibilisieren .

Hier kommen Sie zu der als PDF: Statistik Mütter auf dem Arbeitsmarkt BFS 2016.pdf

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3. Mai 2017

Missbräuchliche Kündigung in der Probezeit

Der sachliche Kündigungsschutz gemäss Art. 336 OR gilt bereits in der Probezeit. Deshalb kann auch eine Kündigung während der Probezeit missbräuchlich sein (BGE 134 III 108 ff.). Allerdings ist mit Blick auf den Zweck der Probezeit der Missbrauch etwas anders (weniger streng) zu beurteilen, als nach Ablauf der Probezeit. Insofern darf sie auch eine gewisse Willkür ausweisen. Im konkreten Fall lag die Sache aber anders: Der Arbeitgeber hatte in der Probezeit das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil sich der Arbeitnehmer geweigert hatte, den Anstellungsgrad über das vereinbarte Mass zu erhöhen. Die Kündigung erfolgte somit, weil der Arbeitnehmer in eine Vertragsänderung, welche ihm nicht zugemutet werden konnte, nicht eingewilligt hatte. Der Arbeitgeber hätte schon bei Abschluss bekannt geben müssen, dass er nur eine Vollzeitstelle vergeben wollte. Dies erachtete das Bundesgericht als eine missbräuchliche Kündigung. Es kann sich lohnen, für die Prüfung der Rechtmässigkeit einer Kündigung einen Anwalt beizuziehen, egal ob aus Sicht des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers.

BGE 134 III 108 Kündigungsschutz in der Probezeit.pdf

4. Januar 2017

2017 - Beiträge und Leistungen wichtiger Sozialversicherungen ab Jahresbeginn

Die gültigen neuen Kennzahlen und Informationen finden Sie im beigefügten PDF.

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)

15. November 2016

Wann eine Änderungskündigung unzulässig ist

Im Arbeitsrecht hat die Vertragsfreiheit Grenzen. Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Regeln zum Schutz der Angestellten, muss er allenfalls eine Art Geldbusse an den Arbeitnehmer zahlen. Das gilt auch bei Änderungskündigungen. Damit wird ein Arbeitsvertrag geändert – meist zum Nachteil des Arbeitnehmers. Die Verschlechterung darf gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht per sofort oder gar rückwirkend erfolgen. Sie kann erst in Kraft treten, wenn die ordentliche Kündigungsfrist des bestehenden Vertrags abgelaufen ist. Zudem ist eine Änderungskündigung laut Bundesgericht missbräuchlich, wenn sie eine unfaire, sachlich nicht gerechtfertigte Verschlechterung durchsetzen will, ohne dass betriebliche oder marktbedingte Gründe es rechtfertigen. Das folgende Urteil des Bundesgerichtes 123 III 246 beschäftigt sich einmal mehr mit dieser Frage.

Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. April 1997 i.S. S. gege n X. (Berufung) BGE 123 III 246 S. 247

Regeste

Änderungskündigung; Missbräuchliche Kündigung und deren Folgen (Art. 336 ff. OR).

Eine Änderungskündigung ist nicht bereits als solche missbräuchlich, kann es jedoch nach den Umständen des Einzelfalls sein (E. 3-5). Kriterien für die Festsetzung einer Entschädigung gemäss Art. 336a OR (E. 6).

Sachverhalt

A.- S. trat am 1. September 1983 eine Stelle als Sachbearbeiterin bei X. an. Ab 1990 traten bei ihr gesundheitliche Probleme auf, welche verschiedene Operationen erforderlich machten und sich auf die Arbeitsleistung negativ auswirkten. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1993 unterbreitete ihr die X. einen neuen Arbeitsvertrag, welcher eine Lohnreduktion von monatlich Fr. 500.-- mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 vorsah. Sie nahm diesen Arbeitsvertrag nicht an.

In der Folge kündigte die X. mit Schreiben vom 28. Dezember 1993 das Arbeitsverhältnis fristgerecht auf den 30. April 1994 und bot S. am gleichen Tag einen neuen Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 1. Mai 1994 an, welcher aber schlechtere Bedingungen vorsah. Dem Kündigungsschreiben war ein handschriftlicher Text beigefügt, wonach die Änderungskündigung zurückgezogen werde, falls S. den Brief vom 10. Dezember 1993 bis zum 30. Dezember 1993 unterzeichnet zurücksende. S. nahm die Vertragsofferte nicht an und sandte den Brief vom 10. Dezember 1993 nicht zurück. Aufgrund gesundheitlicher Probleme verlängerten die Parteien gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 1994.

Mit Schreiben vom 21. September 1994 erhob S. bei der X. formell Einsprache im Sinn von Art. 336b OR wegen Missbräuchlichkeit der ausgesprochenen Kündigung. Die Parteien einigten sich in der Folge nicht auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

B.- Mit Klage vom 24. November 1994 verlangte S. von der X. neben der Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses die Zahlung von Fr. 18'000.-- wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. d OR. Die Beklagte bestritt die Missbräuchlichkeit der Kündigung. Mit Urteil vom 26. Juni 1995 verpflichtete das Arbeitsgericht des Kantons Luzern die Beklagte zur Ausstellung eines neuen, vom Gericht formulierten Arbeitszeugnisses und wies die Klage im übrigen ab. Im anschliessenden Appellationsverfahren sprach das Obergericht des Kantons Luzern am 11. Juni 1996 der Klägerin Fr. 5'000.-- wegen missbräuchlicher Kündigung.

C.- Gegen das Urteil vom 11. Juni 1996 gelangt die Klägerin mit Berufung an das Bundesgericht und beantragt im wesentlichen, der zugesprochene Betrag sei auf Fr. 18'000.-- zu erhöhen. Die Beklagte erklärt Anschlussberufung und verlangt die vollständige Abweisung der Forderungsklage.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Vorinstanz hat eine Missbräuchlichkeit der Kündigung gestützt auf Art. 336 Abs. 1 lit. d OR bejaht. Sie hat erwogen, dass eine Änderungskündigung an sich nicht missbräuchlich sei. Die Beklagte habe vorliegend zwar nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wohl aber die Änderungskündigung davon abhängig gemacht, dass die Klägerin mit sofortiger Wirkung einer Lohneinbusse von monatlich Fr. 500.-- zustimme. Die Wirksamkeit der Änderungskündigung sei die unmittelbare Folge davon, dass die Klägerin nicht bereit gewesen sei, auf Rechte aus ihrem Arbeitsvertrag zu verzichten. Damit werde der Tatbestand von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR erfüllt.

Das Bundesgericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 63 Abs. 3 OG). Vorliegend ist die Überprüfung nicht auf die von der Vorinstanz abgegebene Begründung beschränkt, sondern es ist auch zu klären, ob der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt allenfalls aus einem anderen Grund eine missbräuchliche Kündigung darstellt.

3. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses führt. Als Gestaltungsrecht ist sie bedingungsfeindlich. Bedingungen hingegen, deren Eintritt allein vom Willen des Erklärungsgegners abhängt, sind zulässig. Im Arbeitsvertragsrecht besteht die Möglichkeit der sogenannten Änderungskündigung (REHBINDER, Berner Kommentar, N. 1a zu Art. 335 OR). Eine Änderungskündigung im engeren Sinn liegt vor, wenn eine Partei den Arbeitsvertrag kündigt, aber gleichzeitig eine neue Vertragsofferte mit geänderten Bedingungen unterbreitet. Mit der Änderungskündigung wird in erster Linie nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezweckt, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Pflichten und Rechten (vgl. VISCHER, Der Arbeitsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/1, III, S. 163). Von einer änderungskündigung im weiteren Sinn kann gesprochen werden, wenn die beiden Rechtsgeschäfte nicht unmittelbar miteinander verknüpft werden und einer Partei gekündigt wird, weil sie zu einer einverständlichen Änderung der Arbeitsbedingungen nicht bereit war. Fraglich ist, ob das Vorgehen bei einer Änderungskündigung als missbräuchlich bezeichnet werden muss und allenfalls unter die Regelung von Art. 336 OR fällt.

a) Zur Frage, ob dieses Vorgehen an sich als missbräuchliche Rachekündigung anzusehen ist, äussert sich die Rechtsprechung uneinheitlich. Das Tribunale di appello del Ticino scheint eine Änderungskündigung grundsätzlich als missbräuchlich anzusehen (Urteil vom 10. Oktober 1991, in JAR 1992 S. 245 ff. E. 7; wohl auch Urteil vom 2. März 1993, in JAR 1994 S. 308 ff. E. 9.2). Demgegenüber verneinen andere Gerichte die Missbräuchlichkeit einer Änderungskündigung im allgemeinen und sehen einen solchen Tatbestand nur dann als gegeben, wenn damit ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder gar rückwirkend eine Änderung der Arbeitsbedingungen erzwungen werden soll (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. September 1989, in SJZ 87/1991 S. 304 f. E. 4; Urteil des Gewerblichen Schiedsgerichts Basel-Stadt vom 11. September 1989, in JAR 1992 S. 239 f.). Das Bundesgericht hat erwogen, eine Änderungskündigung sei als missbräuchlich anzusehen, wenn die angebotene Änderung als unbillig bezeichnet werden müsse (BGE 118 II 157 E. 4b/bb). Allerdings hat es die Frage nicht abschliessend beantwortet, weil im konkreten Fall die Kündigung auch aus einem anderen Grund als missbräuchlich anzusehen war (BGE 118 II 157 E. 4b/bb am Ende und E. 4b/cc). In einem neuen Urteil hat das Bundesgericht diese Frage wiederum aufgegriffen, jedoch auch hier nicht abschliessend entschieden (nicht veröffentlichtes Urteil vom 17. Dezember 1996 i.S. D. und A. gegen I. SA). Während in den allgemeinen Erörterungen des Urteils vom 17. Dezember 1996 der Auffassung zugestimmt wird, dass die Änderungskündigung wegen des Grundsatzes der Kündigungsfreiheit nicht rechtsmissbräuchlich sein kann (E. 4b/bb), hat das Bundesgericht im weiteren geprüft, ob die neuen Arbeitsbedingungen wesentlich ungünstiger waren als die alten (E. 4c/cc).

Die Lehre geht überwiegend davon aus, dass eine Änderungskündigung grundsätzlich zulässig ist und es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, die betriebliche Angemessenheit der Änderung zu überprüfen (GEISER, Der neue Kündigungsschutz im Arbeitsrecht, in BJM 1994 S. 169 ff., 187 [zitiert: BJM 1994]; BRUNNER/BÜHLER/WAEBER, Commentaire du contrat de travail, 2. Aufl., 1996, N. 7 zu Art. 336 OR; JÜRG BRÜHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., 1996, N. 5 zu Art. 336 OR; THOMAS KOLLER, Ordentliche, fristlose und missbräuchliche Kündigung des Arbeitsvertrages, in AJP 1995 S. 1251 ff., 1259). Soweit ersichtlich nimmt einzig DIETER M. TROXLER Missbräuchlichkeit an, wenn die Änderung sachlich, d.h. betrieblich nicht gerechtfertigt erscheint (Der sachliche Kündigungsschutz nach Schweizer Arbeitsvertragsrecht, Diss. Basel 1992, S. 99 f.).

b) Eine Anpassung eines Arbeitsvertrages an veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse muss möglich und zulässig sein. Es widerspricht sowohl dem Interesse der Parteien als auch der Öffentlichkeit, die Arbeitgeberin vor die Alternative zu stellen, entweder die Arbeitnehmerin zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen oder das Arbeitsverhältnis zu beenden. Daher ist die Änderungskündigung nicht in jedem Fall als missbräuchlich zu bezeichnen. Der zitierten Rechtsprechung des Tribunale di appello del Ticino kann insoweit nicht gefolgt werden. Der Grund des Missbrauchs des Kündigungsrechts liegt bei der sogenannten Änderungskündigung darin, dass die kündigende Partei eine Vertragsbeendigung gar nicht will und die Kündigung nur erklärt, um eine für sie günstigere und entsprechend für die Gegenpartei schlechtere Vertragsregelung durchzusetzen. Die Verknüpfung dieser beiden Erklärungen - Antrag auf Vertragsänderung einerseits und (mögliche) Kündigung anderseits - ist missbräuchlich, wenn die Kündigung als Druckmittel dient, um eine für die Gegenseite belastende Vertragsänderung herbeizuführen, die sich sachlich nicht rechtfertigen lässt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht nur von gegenseitigen Loyalitätspflichten (Treue- und Fürsorgepflicht; Art. 321a, 328 OR) geprägt, sondern auch auf Dauer angelegt. Die gesetzlichen Kündigungsfristen (Art. 335c OR), die Lohnfortzahlungspflicht bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers (Art. 324a OR) und teilweise auch die Lohnhöhe hängen von der Anzahl der Dienstjahre ab. In einem gewissen Umfang leisten erfahrene, mit den betrieblichen Gepflogenheiten, den Kunden usw. vertraute Mitarbeiter in der Regel wertvollere Arbeit als unerfahrene und neue Mitarbeiter. Wird die Kündigung ohne betriebliche Notwendigkeit gegenüber einer Arbeitnehmerin für den Fall ausgesprochen, dass sie eine unbillige Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht annimmt, so wird das jederzeitige und freie Kündigungsrecht ebenso missbraucht wie dies in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen missbräuchlicher Kündigungen (Art. 336 OR) festgehalten ist. Der Missbrauch der Kündigung liegt darin, dass ohne sachlich schutzwürdigen Grund die Kündigung ausgesprochen wird, dass für die Änderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen keine betrieblichen oder marktbedingten Gründe bestehen. Die Aufzählung der Missbrauchstatbestände in Art. 336 OR ist nicht abschliessend (VISCHER, a.a.O., S. 167; STREIFF/VON KAENEL, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., 1992, N. 3 zu Art. 336 OR; REHBINDER, Berner Kommentar, N. 10 zu Art. 336 OR; STAEHELIN, Zürcher Kommentar, N. 7 zu Art. 336 OR). Der Missbrauch der Kündigung zur Durchsetzung von Lohn- und Arbeitsbedingungen, die sachlich jeder betrieblichen Begründung entbehren, ist mindestens so verwerflich wie die Kündigung zur Verhinderung der Entstehung von Ansprüchen, die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig sind (Art. 336 Abs. 1 lit. c OR; STAEHELIN, Zürcher Kommentar, N. 23 zu Art. 336 OR).

4. Die Tatsache, dass die Beklagte vorliegend eine Änderungskündigung mit einer erheblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen ausgesprochen hat, lässt nicht ohne weiteres auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung schliessen. Es ist zu prüfen, ob sich aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin eine sofortige Lohnreduktion vorschlug, ein Missbrauchstatbestand herleiten lässt.

a) Sofern kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, kann ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Fristen und Termine gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist hat die Arbeitnehmerin zwar keinen Anspruch auf Beschäftigung, wohl aber einen festen Anspruch auf Lohn, sofern sie ihrerseits ihren vertraglichen Pflichten nachkommt (vgl. Art. 324 ff. OR). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während der Kündigungsfrist trotz Art. 341 Abs. 1 OR verzichtet werden kann (BGE 118 II 58 E. 2b). Die Weigerung, eine Lohnreduktion ohne Einhaltung der Kündigungsfrist anzunehmen, stellt somit die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis dar. Die Arbeitnehmerin beharrt auf ihrer Lohnforderung für die Dauer der Kündigungsfrist. Damit ist die ausgesprochene Kündigung vom 28. Dezember 1993 gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. d OR missbräuchlich (siehe auch Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. September 1989, in SJZ 87/1991 S. 304 f.; Urteil des Gewerblichen Schiedsgerichts Basel-Stadt vom 11. September 1989, in JAR 1992 S. 239 f.).

b) Die Beweislast für die Missbräuchlichkeit der Kündigung trägt die Gekündigte (Art. 8 ZGB; BGE 121 III 60 E. 3b S. 62 oben; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N. 16 zu Art. 336 OR; STAEHELIN, Zürcher Kommentar, N. 36 ff. zu Art. 336 OR; REHBINDER, Berner Kommentar, N. 11 zu Art. 336 OR; TERCIER, Les contrats spéciaux, 2. Aufl., 1995, Rz. 2862). Ob dieser Beweis erbracht ist, betrifft die Sachverhaltsfeststellung und ist damit im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen. Soweit sich die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung gegen die Annahme der natürlichen Kausalität zwischen der Weigerung der Klägerin, eine sofortige Lohnreduktion anzunehmen, und der Kündigung wendet, ist sie somit nicht zu hören. Im übrigen ist die Kausalität offensichtlich. Die Änderungskündigung ist der Klägerin nur rund 18 Tage nach der Weigerung, eine sofortige Lohnreduktion von Fr. 500.-- monatlich anzunehmen, zugestellt worden. Dabei enthielt die mit der Änderungskündigung verbundene neue Vertragsofferte nicht etwa bloss die genannte Lohnkürzung, sondern zusätzlich weitere Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen. Zudem wurde der Klägerin ausdrücklich in Aussicht gestellt, die Änderungskündigung zurückzunehmen, wenn sie mit einer sofortigen Lohnreduktion einverstanden wäre. Damit hat die Arbeitgeberin unmissverständlich und in rechtlich bindender Weise zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis auf den in der Kündigung genannten Termin beendet werde, wenn die Klägerin auf ihrem Lohnanspruch während der Kündigungsfrist beharre. Die Beklagte hat sich bei dieser Erklärung behaften zu lassen.

c) Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung nur geschuldet ist, wenn die von der Kündigung betroffene Person rechtzeitig Einsprache erhebt und die darauf folgenden Verhandlungen nicht zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen (Art. 336b OR). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die gekündigte Person der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unter beliebigen Bedingungen zustimmen müsste. Es kann nicht massgebend sein, ob die Arbeitnehmerin die veränderten Arbeitsbedingungen in gerechtfertigter oder ungerechtfertigter Weise ablehnt. Art. 336b OR enthält nur die Obliegenheit, der Rücknahme der Kündigung zuzustimmen; es geht nicht darum, veränderte Arbeitsbedingungen anzunehmen. Der Klägerin kann somit nicht entgegengehalten werden, dass sie anlässlich der Einigungsverhandlungen nicht mit einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit veränderten Bedingungen einverstanden war.

Die Beklagte wirft der Klägerin vor, mit der Einsprache und anlässlich den Einigungsverhandlungen nicht den Grund für die ihrer Ansicht nach missbräuchliche Kündigung angegeben zu haben. In der Lehre werden an die Formulierung der Einsprache keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn die betroffene Partei gegenüber der kündigenden Person schriftlich zum Ausdruck bringt, mit der Kündigung nicht einverstanden zu sein (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N. 3 zu Art. 336b OR; Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 3 zu Art. 336b OR; JÜRG BRÜHWILER, a.a.O., N. 1 zu Art. 336b OR). Die Einsprache muss nicht begründet werden und in den nachfolgenden Einigungsverhandlungen kann nicht verlangt werden, dass die Arbeitnehmerin darlegt, warum sie die Kündigung für missbräuchlich hält. Zweck dieser Verhandlungen ist es, die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, und nicht, die Arbeitgeberin oder die Arbeitnehmerin rechtlich zu beraten. Im übrigen handelt es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen mit einer eigenen Personalabteilung, welche in diesem Bereich über genügend Rechtskenntnisse verfügen dürfte. Jedenfalls hat die Klägerin ihre Ansprüche nicht dadurch verwirkt, dass sie nicht sofort bekannt gegeben hat, aus welchem Grund sie die Kündigung als missbräuchlich betrachtet hat. Vorliegend ist der Inhalt der Einigungsgespräche im angefochtenen Urteil nicht wiedergegeben und es finden sich hierüber keine weiteren Feststellungen. Die Argumentation der Beklagten kann sich somit nicht auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt stützen.

d) Schliesslich erachtet die Beklagte die Strafzahlung gemäss Art. 336a OR selbst dann als nicht geschuldet, wenn die Kündigung missbräuchlich sein sollte, da das Verhalten der Klägerin als rechtsmissbräuchlich im Sinn von Art. 2 Abs. 2 ZGB angesehen werden müsse.

Die Beklagte stützt sich damit nicht auf den in Art. 336 Abs. 1 lit. d OR gemachten Vorbehalt, dass die Rachekündigung nur dann missbräuchlich ist, wenn die andere Partei "nach Treu und Glauben" Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hat. Diese Formulierung präzisiert, dass nicht nur die Geltendmachung tatsächlich bestehender Ansprüche gemeint ist, sondern auch vermeintlicher Ansprüche. Diesfalls muss aber die Arbeitnehmerin wenigstens in guten Treuen daran geglaubt haben, dass ihre Ansprüche bestehen (vgl. STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 336 OR; STAEHELIN, Zürcher Kommentar, N. 24 zu Art. 336 OR; HUMBERT, Der neue Kündigungsschutz im Arbeitsrecht, Diss. Zürich 1990, S. 89; DIETER M. TROXLER, a.a.O., S. 95 f.). Vorliegend stellt sich die Frage der Gutgläubigkeit insofern nicht, weil der geltend gemachte Anspruch - Lohn während der Kündigungsfrist - unbestritten und zweifellos gegeben ist.

Die Beklagte macht vielmehr geltend, das Verhalten der Klägerin verstosse gegen Treu und Glauben, weil sie mit einer Veränderung der Arbeitsbedingungen habe rechnen müssen und sich dabei nicht kooperativ gezeigt habe. Mit diesem Vorbringen sucht die Beklagte ein weit über Art. 2 Abs. 2 ZGB hinausgehendes zusätzliches Erfordernis für den Entschädigungsanspruch einzuführen. Es ist - wie bereits im Zusammenhang mit der Einsprache ausgeführt - nicht Aufgabe der Gekündigten, der kündigenden Partei Kompromissvorschläge zu unterbreiten. Die Partei, welche sich mit ihrer Kündigung rechtswidrig verhalten hat, kann von jener, die von dieser Rechtswidrigkeit betroffen ist, nicht verlangen aufzuzeigen, wie die Folgen der Rechtswidrigkeit beseitigt werden könnten. Die Betroffene muss nicht von sich aus Vorschläge unterbreiten. Sie ist nach Art. 336b OR nur gehalten, angemessene Vorschläge der kündigenden Partei ernstlich zu prüfen. Der Vorwurf des Verhaltens wider Treu und Glauben ist vorliegend somit ungerechtfertigt.

e) Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Kündigung wegen des konkreten Vorgehens der Beklagten und nicht wegen des Ausmasses der Änderung der Arbeitsbedingungen missbräuchlich. Entsprechend kann es nicht darauf ankommen, ob die Lohnreduktion angemessen war oder nicht. Die Ausführungen der Beklagten darüber, dass die Entlöhnung der Klägerin im Quervergleich mit anderen Arbeitnehmerinnen nicht mehr angemessen war, sind unbeachtlich. Zudem handelt es sich um neue und damit unzulässige Vorbringen.

5. Nach Darstellung der Beklagten war der Grund für die Lohnreduktion und die Änderungskündigung der krankheitsbedingte Leistungsabfall der Klägerin. Es fragt sich, ob sich daraus ein zusätzlicher Missbrauchstatbestand ergibt. Eine Krankheit ist eine persönliche Eigenschaft, welche gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a OR für den Kündigungsschutz relevant sein kann (STAEHELIN, Zürcher Kommentar, N. 15 zu Art. 336 OR; VISCHER, a.a.O., S. 168; REHBINDER, Berner Kommentar, N. 3 zu Art. 336 OR). Zu beachten ist, dass der sachliche Kündigungsschutz entfällt, wenn die persönliche Eigenschaft die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Insofern schränkt Art. 336 Abs. 1 lit. a OR den Persönlichkeitsschutz ein (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 336 OR). Die Kündigung wegen Krankheit hat zur Folge, dass für die Zukunft die Lohnfortzahlungspflicht entfällt, wenn die Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt. Insofern kann es sich um eine Vereitelungskündigung im Sinn von Art. 336 Abs. 1 lit. c OR handeln. Aufgrund der Systematik des gesamten Kündigungsschutzes ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nicht soweit gehen wollte. Daher scheint es zulässig, nach Ablauf des zeitlichen Kündigungsschutzes jemandem wegen einer die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Krankheit zu kündigen (GEISER, Kündigungsschutz bei Krankheit, in AJP 1996 S. 550 ff., 556; DIETER M. TROXLER, S. 49 ff.).

Vorliegend ergibt sich somit aus dem für die Lohnreduktion angegebenen Motiv keine zusätzliche Begründung für die Missbräuchlichkeit der Kündigung.

6. a) Art. 336a OR sieht als Sanktion für eine missbräuchliche Kündigung eine Strafzahlung von maximal sechs Monatslöhnen vor. Sie wird vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen, aufgrund der Umstände des Einzelfalls festgesetzt. Wie bei allen Ermessensentscheiden setzt das Bundesgericht auch bei der vom kantonalen Gericht aufgrund von Art. 336a OR zugesprochenen Entschädigung nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz. Es greift nur mit Zurückhaltung ein und prüft den kantonalen Entscheid insbesondere daraufhin, ob die Vorinstanz grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Bemessungskriterien abgewichen ist oder Tatsachen berücksichtigt hat, die für die Entschädigungshöhe keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände beiseite gelassen hat, die zwingend zu beachten gewesen wären. Es hebt einen auf Ermessen beruhenden Entscheid ausserdem auf, wenn sich dieser als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweist (121 III 64 E. 3c, 119 II 157 E. 2a am Ende, 118 II 50 E. 4 S. 55 f.).

Nach Lehre und Rechtsprechung sind für eine Entschädigung nach Art. 336a Abs. 2 OR insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der gekündigten Partei, die Enge der vertraglichen Beziehungen sowie die Art und Weise der Kündigung des vertraglichen Verhältnisses zu berücksichtigen (BGE 118 II 157 E. 4b/ee mit Hinweisen). Das Bundesgericht geht vom Strafcharakter der Entschädigung aus und leitet daraus ab, dass der Betrag von der Leistungskraft der pflichtigen Partei abhängt. Ein besonders rücksichtsloses Vorgehen bei der Kündigung kann sich auf das Strafgeld erhöhend auswirken; eine Mitverantwortung der gekündigten Partei kann reduzierend berücksichtigt werden (BGE 119 II 157 E. 2b am Ende). Uneinheitlich ist die Rechtsprechung zur Frage, ob die Dauer des Arbeitsverhältnisses sich auf die Höhe der Entschädigung auswirken kann (bejahend: BGE 118 II 157 E. 4b/ee; verneinend: BGE 119 II 157 E. 2c); jedenfalls darf eine besonders kurze Dauer nicht als Argument für eine Kürzung der Entschädigung dienen. Unberücksichtigt bleiben indes die wirtschaftlichen Folgen, welche die missbräuchliche Kündigung für die entlassene Person hat, weil diese nach Art. 336a Abs. 2 letzter Satz OR zusätzlich zu entschädigen sind (BGE 119 II 157 E. 2b S. 160 f.).

b) Die Klägerin ist der Meinung, das Obergericht habe zwar die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Festsetzung der Entschädigung nach Art. 336a OR zutreffend wiedergegeben, habe aber die einzelnen aufgeführten Kriterien nicht konkret angewendet.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil verbindlich festgestellt, dass die Klägerin, die seit 1983 bei der Beklagten gearbeitet hatte, mit ihren Leistungen zusehends nachgelassen und offenbar auch zu Beanstandungen Anlass gegeben hat. Anlässlich einer Mitarbeiterqualifikation im Juni 1993 sei die Qualität der Arbeitsleistung und die fachliche Entwicklungsmöglichkeit als unter den Erwartungen und das persönliche Verhalten der Klägerin als teilweise ungenügend bezeichnet worden, wobei dieser letzte Vorwurf von der Klägerin nicht akzeptiert wurde. Diese Vorwürfe führten schliesslich zur vorgeschlagenen Lohnreduktion. Die Beklagte wollte mit diesem Vorschlag ihre Verantwortung als Arbeitgeberin wahrnehmen und der Klägerin die Arbeitsstelle weiterhin zur Verfügung stellen. Gestützt auf diese verbindlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Kündigung eigentlich ausgesprochen hätte, darauf aber letztlich im Interesse der Klägerin verzichten wollte. Hat die Vorinstanz bei dieser Sachlage berücksichtigt, dass die vorgeschlagene Änderung der arbeitsvertraglichen Bedingungen zu Lasten der Klägerin sachlich - infolge mangelnder Leistung - begründet war, und hat sie bei der Bemessung der Entschädigung nach Art. 336a OR in Betracht gezogen, dass allein die Modalität der Änderungskündigung, das Vorgehen der Beklagten missbräuchlich war, hat sie ihr Ermessen nicht bundesrechtswidrig ausgeübt. Das angefochtene Urteil ist somit zu bestätigen.

11. November 2016

Was tun, wenn der Lohn nicht pünktlich kommt

Zahlt der Chef den Lohn nicht, sollte man sich nicht zu lange vertrösten lassen. Denn man kann Ansprüche verlieren, falls der Arbeitgeber Konkurs geht. Wie ist vorzugehen? Zunächst mahnt man den Arbeitgeber per Einschreibebrief. Das heisst, man fordert ihn auf, innert beispielsweise 10 Tagen zu zahlen. Wird der ausstehende Lohn trotzdem nicht bezahlt, sollte der Arbeitnehmer sein Guthaben über das Betreibungsamt einfordern. Was genau zu tun ist, erfährt man online oder beim Betreibungsamt selber. Kommt kein Geld, können Angestellte unter bestimmten Umständen sogar die Arbeitsleistung aussetzen, ohne den Lohnanspruch zu verlieren.

24. September 2015

Arbeitsrecht - Konkurs des Arbeitgebers

1. Was tun, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird?

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer, der wegen Konkurses seines Arbeitgebers von heute auf morgen auf der Strasse steht, sich sofort an das RAV wendet und sich zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern bei einer Arbeitslosenkasse anmeldet.

2. Was passiert mit meinen Lohnansprüchen vor der Konkurseröffnung?

Vor der Konkurseröffnung entstandene Lohnansprüche müssen im Hinblick auf die Insolvenzentschädigung bei der Konkursverwaltung angemeldet werden.

Link für Formulare:
http://www.treffpunkt-arbeit.ch/formulare/arbeitsl...

Weiterführende Informationen (PDF-Dokument)

8. September 2014

Leser-Info Thurgauer Zeitung - Arbeitsrecht - 24.04.2014

LOHNKÜRZUNG - WAS TUN?

Will Ihnen der Chef von heute auf morgen den Lohn kürzen, den 13. Monatslohn streichen, längere Arbeitszeiten vorschreiben oder tiefere Spesenpauschalen bezahlen? Eine solche Verschlechterung muss vom Arbeitnehmer nicht akzeptiert werden. Kurzfristige Abänderungen des bestehenden mündlichen / schriftlichen Arbeitsvertrages sind nur im gegenseitigen Einverständnis möglich. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers muss der Chef eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Ein Vorgehen, das trotz der damit verbundenen Druckausübung zulässig ist. Mit der Änderungskündigung versucht der Arbeitgeber andere Vertragskonditionen durchzusetzen. Wenn der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden ist, also den geänderten Vertrag nicht akzeptiert, wird der Arbeitsverhältnis aufgelöst.

Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung darf nicht dazu dienen, eine Vertragsverschlechterung für den Arbeitnehmer per sofort oder sogar rückwirkend durchzusetzen. Die geltende Kündigungsfrist ist zwingend einzuhalten bevor die Neuerung in Kraft tritt, d.h. Sie als Arbeitnehmer können darauf beharren, dass die Kündigungsfrist des alten Arbeitsvertrages eingehalten wird und die Änderung erst nach deren Ablauf in Kraft tritt. Weiter beurteilt das Bundesgericht jene Änderungskündigung als missbräuchlich (was eine Entschädigung des Arbeitnehmers zur Folge hat), die eine unbillige, sachlich nicht gerechtfertigte Vertragsverschlechterung durchsetzen will, ohne dass dies durch betriebliche oder marktbedingte Gründe gerechtfertigt ist. Ebenso missbräuchlich ist eine Kündigung nachdem der Arbeitnehmer einen neuen Vertrag abgelehnt hat, der das Gesetz oder einen anwendbaren Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag verletzt hat.

Vorgehen bei ungerechtfertigter Vertragsänderung oder Änderungskündigung

Protestieren Sie bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich per Einschreiben. Bei ungerechtfertigter Änderungskündigung müssen Sie beim Arbeitgeber zwingend vor Ablauf der Kündigungsfrist "Einsprache" erheben. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, wenn Ihr Arbeitsvertrag von heute auf morgen zu Ihren Lasten abgeändert wird. Umgekehrt sind auch Arbeitgeber gut beraten, sich vor beabsichtigten Anpassungen des Arbeitsvertrages anwaltlich beraten zu lassen, um allfällige Risiken zu minimieren.

Konsequenzen bei der Arbeitslosenversicherung?

Wenn Sie die Vertragsänderung nicht akzeptiert haben, können Sie sich bei der Arbeitslosenkasse anmelden. Falls die Kasse zum Schluss kommt, die Vertragsänderung wäre zumutbar gewesen, kann sie Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügen. Entsprechend gilt der Ratschlag: "Zuerst eine neue Stelle suchen, dann selbst kündigen."

Weitere Informationen erhält man unter 071 677 80 00 oder www.studer-anwaelte.ch. Der nächste Tipp erscheint in Kürze zum Thema Arbeitsrecht.

Studer Anwälte AG

Kreuzlingen - St. Gallen - Wil

Telefon 071 677 80 00

www.studer-anwaelte.ch

25. April 2014

Arbeitslos, aber nur Teilarbeitsfähig - die Arbeitslosenkasse erbringt ein ganzes Taggeld

Eine zu 50% erwerbstätige Frau wurde arbeitslos. Dann erkrankte sie zusätzlich und war zunächst 100% arbeitsunfähig. Sie erhielt in dieser Zeit Krankentaggeld und das Arbeitslosentaggeld fiel vorläufig weg. Wegen der Dauer der Erkrankung meldete sich die Frau auch bei der eidg. IV an.

Ihr Arzt schrieb sie dann ab einem gewissen Zeitpunkt nur noch 50% arbeitsunfähig und sie meldete dies der Arbeitslosenkasse bzw. dem RAV. Die Arbeitslosenkasse verweigerte die Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen. Sie argumentierte, die Frau habe zuvor 50% gearbeitet und sei in diesem Ausmass nach wie vor arbeitsunfähig, daher müsse die Krankentaggeldversicherung weiterzahlen.

Der Arzt bezog sich bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50% jedoch auf das zuvor gearbeitete Pensum der Frau (50% von 50% = 25% arbeitsfähig), was die Arbeitslosenkasse zunächst nicht akzeptieren wollte. Unsere Einsprache drang vollumfänglich durch, denn in einem solchen Fall muss die Arbeitslosenkasse eine sogenannte Vorleistung, und zwar ein ganzes Taggeld (nicht etwa nur 25%), erbringen. Behinderte (d.h., bei der IV angemeldete) Personen gelten als vermittlungsfähig, wenn sie mindestens zu 20% arbeitsfähig sind. Das Ausmass muss noch nicht genau bestimmt sein, denn das IV-Verfahren ist ja noch am Laufen und der IV-Grad steht erst später fest. Deshalb besteht in der Zwischenzeit Anspruch auf ein ganzes Arbeitslosentaggeld. Stellenbewerbungen müssen dennoch vorläufig nur für ein Pensum von ca. 20-30% nachgewiesen werden.

Die geltenden Bestimmungen dazu sind in Art. 15 AVIG und Art. 15 AVIV sowie in den Kreisschreiben des SECO nachzulesen

14. Mai 2013

Arbeitslosengeld nach Scheidung

Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Betroffene zuvor keine Beiträge bezahlt hat? Dieser Anspruch besteht unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa dann, weil sich eine Mutter lange Jahre vor der Trennung um die Kinderbetreuung gekümmert hat.

14. Mai 2013

Anwalt bei Arbeitsrecht, Entlassung, Arbeitszeugnis, Überstunden, Konkurrenzverbot

Im Arbeitsrecht kann ein Anwalt schnell Ansprüche, zum Beispiel wegen Entlassung, Überstunden, Arbeitszeugnis, Konkurrenzverbot etc. klären. Ein erfahrener Rechtsanwalt im Arbeitsrecht erkennt, ob Ansprüche gerechtfertigt und durchsetzbar sind oder nicht. Der Anwalt im Arbeitsrecht verhindert aber auch Konflikte, indem er hilft klare und sichere Arbeitsverträge auszuarbeiten. Studer Rechtsanwalt berät und vertritt besonnen und engagiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

10. Mai 2013

Anwalt bei Arbeitsrecht

31. März 2013

Nichtigkeit arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot / Konventionalstrafe

Ein Arbeitsvertrag sah ein Konkurrenzverbot vor und bei dessen Verletzung eine Konventionalstrafe von Fr. 20'000.00: Das Obergericht Thurgau befand das vereinbarte Konkurrenzverbot als weder in sachlicher noch in örtlicher Hinsicht ausreichend begrenzt. Würde man die Gültigkeit dieser Vertragsbestimmung annehmen, so unterläge die Arbeitnehmerin zwei Jahre lang einem faktischen Berufsverbot in ihrer Tätigkeit als Versicherungsberaterin, ohne dass der Arbeitgeber dafür mittels einer Karenzentschädigung eine Gegenleistung erbringen würde. Ein solches in jeder Hinsicht ungenügend eingeschränktes Konkurrenzverbot ist nichtig. Es würde dem Schutzgedanken von Art. 340 ff. OR und der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, wenn in Anwendung von Art. 340a Abs. 2 OR jedes offensichtlich zu weit gehende Konkurrenzverbot vom Richter "nach seinem Ermessen" beschränkt und in ein gültiges umzuwandeln wäre.

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30. März 2013

Ankündigung von Ferien

Ein Arbeitgeber hatte die Betriebsferien erst 14 Tage vor Beginn bekanntgegeben. Dies ist zu kurzfristig, weshalb sie nicht als bezogene Ferien gelten. Dasselbe gilt im Übrigen auch für einzelne Tage, an denen ein Arbeitnehmer mangels Arbeit nach Hause geschickt wird. Andererseits darf ein Arbeitnehmer die ihm bewilligten Ferien beziehen, obwohl ihn der Arbeitgeber kurzfristig zur Arbeit aufgefordert hat. Wenn keine schwerwiegenden Gründe für eine Verschiebung wie z.B. dringende betriebliche Bedürfnisse vorliegen, so ist der Ferienbezug zulässig. (Urteil Arbeitsgericht Zürich vom 27.03.2008)

29. März 2013

Kündigungsfristen

Gemäss der neusten Bundesgerichtsrechtsprechung (BGE I34 III 354) muss die Kündigungsfrist vom Ende (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) nach Vorne berechnet werden. Nach dieser Berechnung beginnt die Kündigungsfrist am letzten Tag, der es noch ermöglicht, auf den Kündigungstermin zu kündigen. Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass es für die Kündigungs- und Sperrfristen sowohl auf den Zeitpunkt der Zustellung wie auch auf den Zeitpunkt der Frist ankommt. 1) Der Zeitpunkt der Zustellung ist massgebend für: • die Länge der Kündigungsfrist • die Geltung der Kündigungsfrist nach den Regeln der Probezeit oder den Regeln nach Ablauf der Probezeit • die Ungültigkeit einer Kündigung wegen einer Sperrfrist 2) Das Ende der Kündigungsfrist ist massgebend für: • Die Kündigungsfrist beginnt nicht mit der Zustellung der Kündigung, sondern ist am Ende des Arbeitsverhältnisses aus nach Vorne zu berechnen. Dabei ist nicht auf das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses abzustellen, sondern auf jenes das sich ergäbe, wenn es keine Sperrfristen gäbe. • Für die Frage, ob ein eine Sperrfrist begründender Sachverhalt überhaupt in die Kündigungsfrist fällt. 3) Das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses ist massgebend für die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung nach Art. 336 a OR: muss innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

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22. März 2013

Uncodierte, transparente Arbeitszeugnisse

Ein korrektes Arbeitszeugnis muss vollständig, wahr und klar sein. Es darf keine mehrdeutigen Formulierungen enthalten, d.h. es darf nicht kodiert bzw. muss uncodiert sein. Im zweifelsfall lohnt es sich, das Arbeitszeugnis vorab durch einen Anwwalt prüfen zu lassen.

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31. August 2012

Vergleich Haus- und Familienarbeit 1997 - 2007 BFS

Die Studie des Bundesamtes für Statistik vom 18.08.2009 vergleicht die grossen statistischen Erhebung zu den Arbeiten in Haushalt und Familie der schweizerischen Wohnbevölkerung der Jahre 1997, 2004 und 2007 (sog. SAKE-Zahlen). Diese bilden regelmässig die Grundlage für die Berechnung und Entschädigung des Haushaltschadens im Haftpflichtfall bei einem Unfall mit bleibenden Arbeitsunfähigkeiten durch den spezialisierten Anwalt. Oft handelt es sich dabei um einen Verkehrsunfall. Es zeigen sich wenig Verschiebungen. Auffallend ist die Abnahme von vollzeitiger Erwerbstätigkeit. Unter die Hausarbeit fallen das Kochen, Abwaschen, Einräumen, Tisch decken, Einkaufen, Putzen, Aufräumen, Waschen, Bügeln, Handarbeiten, Handwerkliche Tätigkeiten, Garten, Pflanzen, Haustiere und Administrative Arbeiten. Unter die Familienarbeit fallen die die Betreuung und Pflege der Kinder – spielen, ernähren, waschen, begleiten, Hausaufgaben machen, Gespräche – und die Betreuung von pflegebedürftigen Erwachsenen. Um bei einem Unfall entstandene Einschränkungen bei der Versicherung des Schädigers als Schadenersatz geltend zu machen hilft ein spezialisierter Anwalt.

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28. März 2011

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) per 1. April 2011: Was heisst das konkret?

Am 1. April 2011 tritt das teilrevidierte AVIG in Kraft. Folgende Einschränkungen der Leistungen werden damit, auch in laufenden Fällen, per sofort wirksam:

    • Eine Beitragszeit von 12 Monaten ergibt nur noch 260 statt 400 max. Taggelder.
    • Für einen Anspruch auf 400 Taggelder braucht es neu 18 Monate Beitragszeit (bisher 12 Mt.).
    • Über 55-Jährige und Invalide brauchen neu 24 statt 12 Monate Beitragszeit für 520 Taggelder.
    • Beitragsbefreite Personen erhalten nur noch 90 statt 260 Taggelder.
    • In öffentlich finanzierten Beschäftigungsprogrammen können Arbeitslose neu keine Beitragszeit mehr erarbeiten.
    • Kompensations-Taggelder zum Zwischenverdienst werden neu nicht mehr als versicherter Verdienst betrachtet.
    • Neu erhalten sämtliche Schul- und StudienabgängerInnen erst nach 120 Wartetagen Taggeld.
    • Für Personen ohne Unterhaltspflicht beträgt die Wartezeit neu je nach bisherigem Lohn bis zu einem ganzen Monat.
    • Neu erhalten Jugendliche unter 25 Jahren ohne Unterhaltspflicht nur noch max. 200 Taggelder.
    • Positiver Punkt: Der Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse für über 50-Jährige dauert neu generell (max.) 12 Monate und beträgt 50% (vorher 40%).

    (Quelle: www.seco.admin.ch)

    BEISPIEL 1: Wenn jemand mit 12 Mt. Beitragszeit ab 1. April 2010 Taggeld erhielt, tritt die Aussteuerung bereits per Ende März 2011 ein (nach 260 Taggeldern) nicht erst Ende Sept. 2011 (nach 400 Taggeldern). BEISPIEL 2: Wenn jemand als Beitragsbefreite/r seit 1. März 2011 Taggeld erhält, tritt die Aussteuerung bereits per Ende Mai 2011 ein (nach 90 Taggeldern), nicht erst per Ende August 2011 (nach 260 Taggeldern).

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31. August 2010

Änderungen der Sozialversicherungs-Koordination in der EU mit Blick auf die Schweiz

Im Rahmen des Anhangs II des siebten Abkommens der "Bilateralen I" zwischen der Schweiz und der EU sind auch die beiden betreffend die für die Schweiz anwendbar. Per 1. Mai 2010 wurden diese Verordnungen für die EU-Länder und durch zwei neue Verordnungen ersetzt. Vorerst gelten für die Schweiz noch die alten Verordnungen. Die neuen Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/09 bringen verschiedene Verbesserungen und dürften nächstens auch für die Schweiz eingeführt werden.

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10. März 2010

Krankentaggeldversicherung: Zumutbaren Berufswechsel abmahnen

Grundsätzlich ist in der Krankentaggeldversicherung die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit versichert. Bei langer Dauer ist auch die Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG). Die Taggeldversicherung stellt damit nur in den Grenzen der Schadenminderungspflicht eine Berufsunfähigkeitsversicherung dar. Der Versicherer hat die versicherte Person zum Berufswechsel aufzufordern (EVGE K 14/99, publ. in RKUV 2000 KV 112 122, 123 Erw. 3a) und sie auf die Folgen der Missachtung der Schadenminderungspflicht hinzuweisen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Für den Berufs- oder Stellenwechsel billigt die Rechtsprechung den Versicherten eine Übergangszeit von drei bis fünf Monaten ab Ansetzung der Frist zu (vgl. etwa Entscheid 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009, Erw. 6.1.2; m.w.H. GERHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 784 Rz. 1127). Diese Übergangszeit ist auch bei Taggeldversicherungen nach VVG zu gewähren (BGer 5C.74/2002 vom 7. Mai 2002, Erw. 3a; GEBHARD EUGSTER, Vergleich der Krankentaggeldversicherung [KTGV] nach KVG und nach VVG, in: Krankentaggeldversicherung: Arbeits- und versicherungsrechtliche Aspekte, hrsg. von Adrian von Kaenel, 2007, S. 85).

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4. Februar 2010

IV-Taggeld während der Eingliederung

IV-Taggeld während der Eingliederung bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% in der gewohnten Tätigkeit besteht während der Eingliederung (i.d.R. Umschulung) Anspruch auf ein durchgehendes IV-Taggeld (an 365 Tagen pro Jahr), dies selbst dann, wenn die Umschulung nur an einzelnen Wochentagen erfolgt. Bei Selbstständigerwerbenden ist für die Taggeldbemessung das Einkommen massgebend, von dem AHV-Beiträge erhoben werden. Liegt diesbezüglich noch keine Meldung des Steueramts vor, hat die IV-Stelle eine selbstständige Schätzung vorzunehmen. Allfällige spätere Korrektur mittels "prozessualer Revision". Entscheid IV 2008/178 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 09.02.2009

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4. September 2009

Vorbescheidspflicht bei Nichteintreten

Zusammenfassung Vorbescheidspflicht bei Nichteintreten Entscheid IV 2008/167 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24.04.2009 Art. 57a Abs. 1 IV, Art. 73bis Abs. 1 IVV. Vorbescheid. Auch einer Verfügung, mit der nicht auf ein Rentenrevisionsgesuch eingetreten wird (Nichteintretensverfügung), hat ein Vorbescheid vorauszugehen. Nur so wird der Gesuchsteller in die Lage versetzt, rechtzeitig alle Unterlagen einzureichen, mit denen er die behauptete Sachverhaltsveränderung glaubhaft machen will.

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28. August 2009

Sozialversicherungsleistungen mit der wichtigste Grund für Beendigung der Sozialhilfeunterstützung

Im seit 1999 durchgeführten schweizerischen Städtevergleich der Sozialhilfe zeigt sich auch im aktuellen Bericht 2008 (vom 23. Juni 2009) die Wichtigkeit sachgerechter Bewirtschaftung hängiger Sozialversicherungsansprüche der unterstützten Personen. So kann die Unterstützung am zweitmeisten wegen eintreffenden Sozialversicherungsleistungen (IV, EL, Krankentaggeld, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, BVG, AHV etc.) abgeschlossen werden, nämlich in 30 % aller Abschlüsse. Nur wenig mehr Fallabschlüsse, nämlich 35 %, erfolgen durch eine Erwerbsaufnahme der unterstützten Person, wobei als solche aber auch Eintritte in entlöhnte Beschäftigungsprogramme gezählt werden. Die sowohl zwischen den Städten als auch von Jahr zu Jahr z.T. erheblich unterschiedlichen Eingänge bzw. Rückerstattungen aus Sozialversicherungsleistungen hängen nicht zuletzt von der zeit- und kenntnisintensiven Bewirtschaftung der Ansprüche ab. Die härtere Gangart der IV und allgemein der Versicherungen in den letzten Jahren hat diese Bedingungen zusätzlich verschärft, sodass die Gemeinden z.T. eigene Rechtsdienste einrichten oder externe Rechtsvertreter einschalten. Auch unsere Kanzlei bearbeitet solche Mandate. Alle Zahlen und Berichte der jährlichen Erhebungen sind unter www.staedteinitiative.ch unter dem Button Arbeitsfelder / Sozialhilfe abrufbar.

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1. Juli 2009

Der Entzug einer IV-Rente berechtigt zu Arbeitslosentaggeld

Einem langjährigen IV-Rentner (IV-Grad 56 %) wird die Rente bei einer Revision entzogen. Auch die Pensionskassenrente wird eingestellt. Obwohl der Mann schon vor Jahren seine letzte Stelle verloren hatte und seither nicht mehr erwerbstätig war und somit keine ALV-Beiträge entrichtete, kann er sich innerhalb eines Jahres nach Rentenentzug bei der Arbeitslosenkasse melden und erhält dort ein Jahr lang Taggeld. Der Wegfall der halben Rente stellt einen Grund für die Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG dar. Der Einspracheentscheid verweist insbesondere auf Art. B136 ff. des (damals gültigen) Kreisschreibens ALE, was in der heutigen Fassung des KS ALE dem Art. 190 ff. entspricht (online unter http://www.treffpunkt-arbeit.ch/downloads/kreisschreiben).

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9. Juni 2009

Älterer Lagerist

BGE 04.07.2008 9C_833/2007 Das Urteil befasst sich mit der Berücksichtigung der Ergebnisse von mehrwöchigen beruflichen Abklärungen und einem Parteigutachten. Diese kommen auf höhere Arbeitsunfähigkeiten als der kurze Bericht des RAD-Arztes. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass wegen der engen Verzahnung der beruflichen Abklärungen mit den medizinischen Gutachtern diese Ergebnisse zu berücksichtigen sind. Nachträglich eingereichte Parteigutachten sind ebenfalls zu diskutieren. Das Bundesgericht nimmt auch zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes Stellung. Es hält fest, dass das Personen mit fortgeschrittenem Alter und verbliebenen Resterwerbsfähigkeiten allenfalls auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werden, so dass die Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar ist. Sodann wird nochmals festgehalten, dass Männer mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 89% auf allen Anforderungsniveaus überproportional tiefer entlöhnt werden als andere Männer im Vollzeitpensum.

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