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Zeitliche Grenze der Überprüfung: Spätere Berichte zulässig?
2010-02-03 10:34:00
Es kann sein, dass einer Sozialversicherungs-Verfügung (z. B. der IV, der Suva etc.) weitere medizinische Berichte eingehen. Auch wenn solche somit nach der zeitlichen Grenze der nächstinstanzlichen Überprüfung datieren (vgl. Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV/IV, KSRP, Randziffer 2019 mit Hinweisen), sind sie der Überprüfung dennoch zugänglich, insoweit sie sich auf den Sachverhalt der Verfügung beziehen bzw. mit diesem in engem Sachzusammenhang stehen (BGE 99 V 98 E. 4).