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Generalvollmacht oder Vorsorgeauftrag - wann braucht es welches Instrument?
Zur Veranschaulichung stelle man sich folgende zwei Beispielsituationen vor:
1.Herr X. plant einen Auslandaufenthalt von sechs Monaten und möchte für diese Zeit sicherstellen, dass jemand für ihn die wichtigsten Angelegenheiten wie das Entgegennehmen eingeschriebener Post oder das Erledigen von Bankgeschäften erledigen kann.
2. Bei der 70-jährigen Frau B. wird eine beginnende Altersdemenz diagnostiziert. Sie möchte daher bereits jetzt, für den Fall, dass sie einmal nicht mehr in der Lage ist, ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten selber zu regeln, die entsprechenden Vorkehrungen treffen.
In beiden Fällen scheint es auf den ersten Blick sinnvoll, dass eine Vollmacht ausgestellt wird. Bei genauerer Analyse ist dies jedoch seit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzgesetzes am 1. Januar 2013 nicht mehr ganz richtig. Neu ist im Zivilgesetzbuch in den Art. 360 ff. das Institut des sogenannten Vorsorgeauftrages vorgesehen, mit welchem, wie auch bei der Vollmacht, jemand eine andere Person zur Vertretung ermächtigen kann.
An dieser Stelle werden zuerst kurz die wichtigsten Punkte zur Generalvollmacht aufgeführt:
-Mit der Generalvollmacht erteilt eine handlungsfähige Person, d.h. jemand, der mindestens 18 Jahre alt ist und die Fähigkeit besitzt, vernunftgemäss zu handeln, einer anderen Person die allgemeine Befugnis zur Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten, dies im Gegensatz zur Spezialvollmacht, welche nur für bestimmte Rechtsgeschäfte erteilt wird.
-Die Generalvollmacht kann jederzeit und in einfacher Schriftform, d.h. mit Unterschrift des Vollmachtgebers, ausgestellt werden.
-Die Generalvollmacht wird sofort nach Unterzeichnung durch den Vollmachtgeber wirksam.
-Ein Widerruf der Generalvollmacht ist jederzeit möglich. Ebenso kann die Vollmacht von Anfang an befristet ausgestellt werden.
-Die Wirksamkeit der Generalvollmacht besteht lediglich so lange, als der Vollmachtgeber selber urteilsfähig ist, d.h. die Fähigkeit besitzt, vernunftgemäss zu handeln. Sobald eine dauernde Urteilsunfähigkeit auftritt, entfällt die Gültigkeit der Vollmacht.
Im Vergleich dazu das Wichtigste in Kürze zum Vorsorgeauftrag:
-Mit dem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person eine natürliche Person (Privatperson) oder eine juristische Person (Unternehmen) beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personenvorsorge oder die Vermögensvorsorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
-Der Vorsorgeauftrag muss handschriftlich abgefasst oder öffentlich beurkundet, d.h. von einem Notar geprüft werden.
-Wichtig : der Vorsorgeauftrag entfaltet erst dann Wirkung, wenn eine dauerhafte, d.h. nicht nur vorübergehende Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers vorliegt.
-Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde von einer dauernden Urteilsunfähigkeit einer Person, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde. Liegt ein solcher vor, wird geprüft, ob dieser gültig ist und die darin beauftragte Person dazu geeignet ist. Wird dies bejaht und nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, wird sie durch die Erwachsenenschutzbehörde auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen und erhält eine Urkunde, aus der ihre Befugnisse hervorgehen.
Fazit:
Sowohl bei der Generalvollmacht als auch beim Vorsorgeauftrag geht es darum, eine andere Person zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten oder Rechtsgeschäfte zu ermächtigen.
Solange eine Person urteilsfähig ist, muss dafür eine Generalvollmacht erteilt werden. Einzige Formvorschrift ist die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers. Sobald jedoch eine dauernde Urteilsunfähigkeit eintritt, entfällt die Gültigkeit der Generalvollmacht. Für diesen Fall braucht es einen Vorsorgeauftrag, welcher jedoch vollständig handschriftlich abgefasst oder von einem Notar öffentlich beurkundet werden muss. Der Vorsorgeauftrag kann zu einem beliebigen Zeitpunkt verfasst werden, der Auftraggeber muss jedoch urteilsfähig sein. Seine Wirkung entfaltet der Vorsorgeauftrag jedoch erst mit Eintritt der dauerhaften Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers und der Genehmigung durch die Erwachsenenschutzbehörde.
Für Personen, die bis Ende 2012 eine Generalvollmacht erteilt haben, ist es empfehlenswert, zusätzlich einen Vorsorgeauftrag zu errichten, um die Vertretung auch bei einer dauernden Urteilsunfähigkeit sicherzustellen.
In Anwendung dieser Grundsätze auf die eingangs erwähnten zwei Beispielsituationen ergibt sich folgendes:
1.Im Fall von Herr X. ist eine Generalvollmacht das geeignete Mittel. Damit er nach der Rückkehr seine Angelegenheiten wieder ausschliesslich selber erledigen kann, muss er die Vollmacht entweder nach seiner Rückkehr widerrufen oder sie von Anfang an befristen.
2.Bei Frau B. sieht die Ausgangslage etwas anders aus. Sie ist momentan zwar noch voll urteilsfähig. Mit fortschreitender Demenzerkrankung wird irgendwann jedoch der Punkt der dauernden Urteilsunfähigkeit erreicht sein. Da dieser Zeitpunkt nicht voraussehbar ist, ist es wichtig, dass Frau B. bereits im jetzigen Zeitpunkt, da sie noch urteilsfähig ist, einen Vorsorgeauftrag verfasst, welcher dann bei Eintritt der dauernden Urteilsunfähigkeit Wirkung entfaltet.
Es bietet sich an, einen Vorsorgeauftrag spätestens dann zu erstellen, wenn man sich ohnehin daran macht, seinen Nachlass zu regeln. Dann also wenn man ein Testament oder eine Erbvertrag verfasst.
28.04.2016, dz