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Neues Gutachten - alte Symptome: Eine neue Diagnose allein reicht nicht
Eine IV-Neuanmeldung oder ein Gesuch um eine Rentenerhöhung muss anspruchsvolle Kriterien erfüllen, um Erfolg haben zu können.
Einordnung:
Wer länger krank ist, kennt das: Diagnosen können sich verändern, verfeinern oder erst nach Jahren korrekt gestellt werden. Was bedeutet das für Betroffene, die bei der Invalidenversicherung erneut Leistungen beantragen? Das jüngste Urteil des Bundesgerichts zeigt, dass neue Begriffe allein nicht genügen - auch wenn die Belastung real ist.
Der Fall:
Eine Frau, seit Jahren psychisch schwer belastet, stellte im Jahr 2015 erstmals bei der IV ein Rentengesuch, das abgelehnt wurde. Im Jahr 2020 wiederholte sie das Gesuch und machte eine neue Diagnose geltend. Diesmal legte sie unter anderem ein Fachgutachten vor, das erstmals eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostizierte. Die Fachpersonen bescheinigten ihr eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und lediglich 40 % in einer angepassten.
Doch die IV-Stelle lehnte ab - und das Bundesgericht bestätigte (Urteil vom 11. März 2025, 8C_155/2024): Trotz neuer Bezeichnungen für die Krankheit liege keine "wesentliche Verschlechterung" vor. Die Symptome, so das Gericht, seien im Wesentlichen gleichgeblieben wie schon 2015. Eine neue Etikette sei nicht gleichzusetzen mit einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit.
Was bedeutet das für Versicherte?
Das Gericht macht klar: Für eine IV-Rente bei Neuanmeldung braucht es neue Befunde, nicht nur neue Begriffe. Entscheidend ist nicht, wie die Erkrankung heute heisst - sondern ob und wie sich der Zustand bezogen auf die Erwerbsfähigkeit seit der letzten Ablehnung verändert hat. Wer erneut einen Antrag stellt, muss konkret nachweisen können, dass sich der Zustand, und damit die Erwerbsfähigkeit, objektiv verschlechtert hat - etwa durch zusätzliche Symptome, Spitalaufenthalte oder neue funktionelle Einschränkungen.
Fazit:
Das Urteil mag für Betroffene enttäuschend sein. Es zeigt aber auch, worauf es im Verfahren ankommt: Nicht jede neue Diagnose führt zu einem neuen Anspruch. Entscheidend bleibt, ob sich die Erwerbsfähigkeit seit der letzten Entscheidung tatsächlich und belegbar verändert hat - und das muss gut dokumentiert sein.