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Vermögensverzicht nur bei sehr hohem Risiko
Entscheid EL 2007/25 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007 Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und die Vermögenshingabe zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung erfolgte. Im vorliegenden Fall wurde ein Vermögensverzicht verneint, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen im Zeitpunkt der Gewährung nicht in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war.