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Alimente/Unterhalt: Vorrang Ex-Ehegatte vor volljährigem Kind

2020-05-26 10:43:00

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 11.02.2020 (5A_457/2018; noch unveröffentlicht) erneut seine Rechtsprechung bestätigt (ebenso in BGE 132 III 209), dass im Falle einer Mankosituation der Unterhaltsanspruch des Ex-Ehegatten dem Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes in Ausbildung vorgeht.

Durch die Revision des Unterhaltsrechts 2017, insbesondere die Einführung des Art. 276 a ZGB, hat sich an dieser Rechtsprechung nichts geändert. Art. 276 a Abs. 1 ZGB besagt, dass der Anspruch auf Alimente des unmündigen Kindes grundsätzlich allen anderen familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vorgeht. Um eine Benachteiligung des volljährigen, sich noch in Ausbildung befindenden Kindes zu vermeiden, kann gemäss Art. 276 a Abs. 2 ZGB von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden. Mit der Einführung dieser Norm ist jedoch nichts über das Verhältnis des Unterhaltsanspruches des Ex-Ehegatten gegenüber dem volljährigen Kind in Ausbildung ausgesagt.

Fazit:

Wenn nicht ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, um den nachehelichen Unterhalt an den Ex-Ehegatten und die Kinderalimente an das volljährige Kind in Ausbildung zu zahlen, so wird vorrangig die Zahlung gegenüber dem geschiedenen Ehepartner geleistet. Möglicherweise geht dann das volljährige Kind leer aus.