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Unfalltaggeldanspruch nach Erreichen des Pensionierungsalters
Eine Arbeitnehmerin erlitt bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Schleudertrauma). Nachdem sie ihre Erwerbstätigkeit in der Folge nicht mehr aufgenommen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die obligatorische Unfallversicherung erbrachte Taggeldleistungen und kam für die Heilbehandlung auf. Als aber die Versicherte das ordentliche AHV-Rentenalter erreichte, verneinte die Unfallversicherung ihren Anspruch auf Taggelder oder Rentenleistungen mit der Begründung, es fehle zufolge der ordentlichen Pensionierung an einer Erwerbseinbusse, welche zwingende Voraussetzung für die entsprechende Leistungsausrichtung bilde; die Heilungskosten sowie eine allfällige Integritätsentschädigung seien davon nicht berührt. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 134 V 392 nun festgehalten, dass bezüglich der Erwerbseinbusse, die gemäss konstanter Rechtsprechung Voraussetzung für die Ausrichtung von Unfalltaggeldern sein soll, auf den Zeitpunkt des Unfalls abzustellen ist. Jemand, der vor der Pensionierung einen Unfall erleidet, hat auch für die Zeit nach der Pensionierung Anspruch auf Unfalltaggelder bzw. auf eine Rente.