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Krankheit, Unfall oder Arztfehler: Jeweils ganz andere finanzielle Ansprüche gegenüber den Versicherungen

2016-11-16 15:52:00

Nicht jede Gesundheitsschädigung, die im Alltag als Unfall bezeichnet wird, gilt auch rechtlich als Unfall. Wenn die Kriterien nicht erfüllt sind, gilt sie als Krankheit. Auch ein Arztfehler, bzw. Behandlungsfehler, mit Arzthaftung kann unter Umständen als Unfall anerkannt werden. Versicherungen stützen sich stets auf die rechtliche Definition: Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Jedes dieser Kriterien muss erfüllt sein. So fehlt es an der Plötzlichkeit, wenn eine Einwirkung schleichend erst über längere Zeit schädigend wirkt. An der Ungewöhnlichkeit kann es fehlen, wenn mit einer Schädigung zu rechnen ist. Der äussere Faktor fehlt, wenn z.B. eine ungünstige Bewegung zu einem Bandscheibenvorfall führt. Das Bundesgericht hat sich in vielen Entscheiden zu solchen Abgrenzungen geäussert, teilweise auch mit schwer nachvollziehbaren Begründungen.

Ob nun ein Gesundheitsschaden in die Kategorie Krankheit oder Unfall fällt, hat erhebliche Auswirkungen auf damit zusammen hängende Versicherungsleistungen. Bei Krankheiten ist der Versicherungsschutz viel enger begrenzt als bei Unfall. Im Krankheitsfall wird wie beim Unfall auch neben den Heilungskosten bei Angestellten auch ein Lohnersatz erbracht, bei Krankheit aber höchstens zwei Jahre lang; bei Unfall dagegen solange, bis der Heilverlauf als abgeschlossen gilt. Danach kommt die Invalidenversicherung (IV), allenfalls die Pensionskasse zum Zug. Diese bezahlen aber nur eine Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit mindestens um 40 Prozent (IV) beziehungsweise 25 Prozent (Pensionskasse) eingeschränkt ist. Beide Kassen orientieren sich nicht an der Verdiensteinbusse oder am notwendigen Bedarf. Bei Unfällen und medizinischenBehandlungsfehlern dagegen kann die betroffene Person, falls sie erwerbstätig gewesen ist, über die berufliche Unfallversicherung zusätzlich mit Rentenleistungen von total 80 bis 90 Prozent des entgangenen Bruttoverdienstes rechnen – unter Umständen sogar ohne zeitliches Limit über das Rentenalter hinaus bis zum Tod. Abgegolten wird bereits eine Gehaltsminderung von 10 Prozent. Je nach Schwere der Folgen besteht zusätzlich Anspruch auf eine Einmalzahlung (Integritätsentschädigung). Hat ein Dritter, also unter Umständen auch ein Arzt, den Schaden verschuldet, bestehen zudem weitgehende Schadensersatzansprüche. Diese umfassen neben dem Lohnausfall auch Schmerzensgeld, entgangene Karrierechancen, Einschränkungen in der Haushalttätigkeit und unfallbedingte Mehrkosten. Der oder die Betroffene soll finanziell so gestellt werden, wie wenn der Unfall nicht geschehen wäre.