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Umschulungsanspruch auch bei Erwerbseinbusse von unter 20%
2011-03-22 11:50:00
Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung für den Anspruch auf eine IV-Umschulung prinzipiell eine Erheblichkeitsschwelle von 20% Invalidität gefordert wird. Davon ist aber namentlich bei jungen Versicherten abzuweichen. Daran ändert auch nichts, dass die Versicherte vorliegend nach ihrer ersten Ausbildung verschiedene andere Tätigkeiten ausgeübt hat und zwischenzeitlich arbeitslos und zeitweise auch auf Reisen war.