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Überentschädigungsberechnung von gekürzten UV-Taggeldern
Überentschädigungsberechnungen sind im laufenden Unfallversicherungsverfahren zulässig, können also fortwährend vorgenommen werden, wenn sich Tatsachen verwirklichen, die sich koordinationsrechtlich auf die Höhe der Taggeldleistungen auswirken könnten. Dies ist insbesondere bei Zusprache einer Invalidenrente der Fall. Selbstverständlich ist dabei die Globalmethode anzuwenden, also die gesamte Taggeldbezugsperiode zu berücksichtigen, was in vielen Fällen dazu führt, dass keine Rückforderung bzw. Verrechnung von Unfalltaggeldern mit einer IV-Rente stattfindet. Wenn die Unfallversicherung die Taggelder im Sinne von Art. 39 UVG bereits wegen aussergewöhnlichen Gefahren bzw. Wagnissen gekürzt hat, stellt sich die Frage, wie die Kürzung bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist. In BGE 132 V 27 hatte sich das Bundesgericht mit dieser Frage auseinanderzusetzen, nachdem die Unfallversicherung (Mobiliar) zuerst die Überentschädigungsberechnung durchgeführt und anschliessend den Differenzbetrag um 50% gekürzt hatte. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass dieses Vorgehen systemwidrig ist. Demnach gilt nun Folgendes: Der Höchstbetrag der künftigen Taggeldleistungen entspricht dem gekürzten Taggeld (also z.B. 50% von 80% des versicherten Verdienstes). Die Überentschädigungsgrenze entspricht demgegenüber der Differenz zwischen diesem Höchstbetrag und den anzurechnenden Leistungen (z.B. IV-Rente), ebenfalls auf einen Tag umgerechnet. Ist die Überentschädigungsgrenze tiefer als das gekürzte Taggeld ohne Überentschädigungsberechnung, wird nur diese Differenz ausbezahlt.