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Trennung oder Scheidung - was kommt wann in Frage?

2017-09-12 08:34:00

Kriselt es in der Ehe und steht für die Ehepartner eine Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft im Raum, so müssen die Ehepartner besprechen, ob sie sich sofort scheiden lassen oder sich zunächst nur trennen. Die jeweiligen Folgen daraus sind unterschiedlich:

1. Trennung

Eine Trennung ist auch gegen den Willen des anderen Ehepartners sofort möglich. Es ist sinnvoll, für den Zeitraum des Getrenntlebens eine schriftliche Vereinbarung über die Zuteilung der ehelichen Wohnung, den Unterhalt, etc. zu treffen. Diese Abmachung ist rechtlich verbindlich, aber trotzdem jederzeit abänderbar.

Allerdings stösst diese private Trennungsvereinbarung in bestimmten Situationen an ihre Grenzen und bedarf daher der gerichtlichen Genehmigung. Dies ist der Fall, wenn

  • Kinderbelange geregelt werden müssen (Obhut, Kindesunterhalt),
  • Gütertrennung vereinbart wird oder
  • die Plafonierung der AHV-Rente aufgehoben werden soll.

Der Weg über eine gerichtliche Genehmigung sollte auch dann eingeschlagen werden, wenn eine einvernehmliche Lösung unter den Ehepartner nicht erzielt werden kann. Das Gericht hat dann im Wesentlichen über folgende Fragen zu befinden:

Wer kann in der ehelichen Wohnung bleiben? Wie wird der Hausrat aufgeteilt?

Das Gericht wird in der Regel demjenigen Ehepartner die eheliche Wohnung zuteilen, der den grösseren Nutzen nachweist (Nähe zum Arbeitsplatz, Kinder bleiben bei Mutter,..). Die Eigentumsverhältnisse alleine sind nicht entscheidend. Dies gilt auch für die Verteilung des Hausrats. Hat ein Ehepartner Neuanschaffungen zu tätigen, sollte dies bei der späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt und ein gewisser Betrag zugesprochen werden.

Wer hat die Obhut über die Kinder?

Diese Frage ist zentral und hat bereits Vorwirkung auf ein späteres Scheidungsverfahren. Der Richter prüft von sich aus, wo die Kinder am besten aufgehoben sind. Das Kindeswohl ist entscheidend. Leben die Kinder bei dem einen Elternteil, hat der andere Elternteil später weniger Chancen einen Obhutswechsel herbeizuführen. Kontinuität ist für die Entwicklung der Kinder ein hohes Richtmass. Der nicht obhutsberechtigte Elternteil bekommt das Besuchsrecht zugesprochen, welches sich am Alter des Kindes und am Kindeswohl orientiert.

Sind Unterhaltsbeiträge geschuldet und wenn ja in welcher Höhe?

Bereits in der Trennungszeit sind allfällige Unterhaltsbeiträge geschuldet. Diese können für die Zukunft und rückwirkend für ein Jahr verlangt werden, sofern nicht schon zu Beginn der Trennungszeit eine Regelung getroffen wurde. Der Richter hat hierbei einen grossen Ermessensspielraum.

2. Scheidung

Eine Scheidung kann ohne zweijährige Trennungszeit in der Regel nur einvernehmlich erfolgen. Die Einwilligung in die Scheidung ist dem finanziell Schwächeren nur zu empfehlen, wenn die Regelungen zu den Nebenfolgen der Scheidung für ihn günstig sind. Es handelt sich dabei, ähnlich wie bei der Trennung, um Fragen zu den Kinderbelangen, dem Unterhalt, aber nun auch zur Aufteilung des Vermögens und der Altersvorsorge. Es ist empfehlenswert, sich hierzu anwaltlich beraten zu lassen.

Eine nicht sofortige Einreichung der Scheidung kann für den finanziell Schwächeren mit Blick auf das Güterrecht, Erbrecht und die Teilung der Pensionskassenguthaben auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Dies vor folgendem Hintergrund:

Bei der Scheidung wird zur Entwicklung des Einkommens eine Prognose weit in die Zukunft gestellt. Die Trennungszeit sollte genutzt werden, um z.B. die berufliche Integration voranzutreiben und auf sichere Beine zu stellen. Auf die hypothetische Annahme eines Einkommens im Scheidungsverfahren ist man so weniger angewiesen. Dies führt zu Lösungen, die von beiden Parteien besser abgeklärt werden können.

Neuerdings wird bei der Teilung des Pensionskassenguthabens nicht mehr auf den Zeitpunkt des Scheidungsurteils abgestellt, sondern bereits auf den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung. Dieser Termin lässt sich also nicht hinausschieben, nachdem die Scheidung bei Gericht eingegangen ist.