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Thurgauer Zeitung vom 12.04.2014: "Unfall - Krankheit - Arbeitsabsenz - ein Fall für den Anwalt"
Artikel von Rechtsanwalt Dieter Studer, Kreuzlingen, St. Gallen
in: Thurgauer Zeitung, Anwälte-Tipp, 12.04.2014
„Unfall, Krankheit, Arbeitsabsenz – wann ist das ein Rechtsfall?“
Wenn jemand wegen einer schweren Krankheit oder einem Unfall für längere Zeit seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, entstehen regelmässig komplexe Verhältnisse mit den involvierten Versicherungen (Unfall-, Taggeld-, Invaliden- und Haftpflichtversicherung). Ist der Gesundheitsschaden durch einen Dritten verschuldet worden, sind zusätzlich die angemessene weitere Entschädigung und das Schmerzensgeld zu regeln.
Bei Absenzen im Beruf, im Haushalt und der Kinderbetreuung geht es zuerst um die unmittelbare finanziellen Absicherung. Möglicherweise wird die betroffene Person nicht mehr in der Lage sein, die bisherige Tätigkeit in der gleiche Weise wieder aufzunehmen. Dann muss eine besser angepasste Stelle gefunden werden oder es ist eine Umschulung zu planen und zu finanzieren. Bleibt nach der Genesungszeit und der beruflichen Massnahmen immer noch eine Einkommenseinbusse oder kann die Tätigkeit im Haushalt nicht wieder voll aufgenommen werden, sind Renten zu berechnen. Bei einem Unfall mit Drittverschulden oder einem medizinischen Behandlungsfehler sind Schadenersatz und Schmerzensgeld fest zu legen.
In der Schweiz gilt der Grundsatz, dass jemand, der im Strassenverkehr, bei einer medizinischen Behandlung oder sonst bei einem nicht selbst verschuldeten Unfall zu Schaden kommt, vom Haftpflichtigen die volle Kompensation dafür erhalten soll, was er an Schaden zu tragen hat oder ihm an Einnahmen entgeht. Ausserdem steht ihm ab einem gewissen Ausmass an seelischer oder körperlicher Beeinträchtigung ein Schmerzensgeld, bzw. eine Genugtuung zu. Ist die Schädigung durch eine strafbare Handlung entstanden, so ist deren Verfolgung Sache der Strafbehörden. Das Opfer kann sich am Strafverfahren beteiligen. Dies kann sinnvoll sein, um spätere Nachteile bei der Schadenabwicklung zu vermeiden.
Versicherungsfälle dieser Komplexität können in verschiedene Phasen unterteilt werden. Je nach Phase ist die Rolle eines Anwalts eine andere. Zunächst gilt es den Sachverhalt sicher zu stellen. Dafür muss allenfalls rechtzeitig ein Strafantrag gestellt werden. Dann ist zu gewährleisten, dass die Lohnersatzleistungen regelmässig fliessen und dass die Versicherungen die nötige und sinnvolle Unterstützung beruflicher Art bereit stellen. Ist der Heilverlauf beendet, kommt es auch bei den verschiedenen Versicherungen zu einem Abschluss. Dieser muss begleitet und überprüft werden. Besonders gegenüber Haftpflichtversicherungen ist die Festlegung der richtigen Entschädigung von diversen Faktoren abhängig und eine rechtliche Vertretung durch einen erfahrenen Anwalt gilt als unerlässlich.
Es geht dabei darum, dass der Anwalt auf Augenhöhe, bzw. mit einem Gleichstand von Know-How und Erfahrung mit den beteiligten Versicherungen verhandeln kann. Dann ist sicher gestellt, dass die Wiedereingliederung in das Berufsleben und die Entschädigung für bleibende Einschränkungen optimal erfolgt. Wir empfehlen grundsätzlich den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Dieser Schutz bringt gerade in Situationen, die ohnehin belastend sind, eine grosse Hilfe. Die Kosten des Anwaltes gelten aber bei Haftpflichtfällen ebenfalls als Schaden und sind von der Haftpflichtversicherung zu übernehmen. Deshalb ist auch die volle Unabhängigkeit des beauftragten Anwaltes von besonderer Bedeutung.
Dieter Studer, Rechtsanwalt bei Studer Anwälte AG
Fachanwalt SAV Haftpflicht und Versicherung
www.studer-anwaelte.ch