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BLOG UND FACHARTIKEL
Scheidung - Güterrecht: Investition von eigenen Mitteln in eine Liegenschaft. Wem steht ein Mehrwert zu?
Es geht um die wichtige Frage, wem ein Mehrwert beim Verkauf einer Liegenschaft zusteht.
Dies betrifft die Frage nach der Auflösung von Miteigentum unter Ehegatten. Dazu gibt es die neue Praxis des Bundesgerichts in BGE 138 III 150:
"Art. 650 f. und 205 Abs. 2 ZGB; Aufhebung des Miteigentums an einem Grundstück im Scheidungsfall; Auswirkungen auf die güterrechtliche Auseinandersetzung in der Errungenschaftsbeteiligung. Die Aufhebung des Miteigentums am Grundstück ist vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung durchzuführen. Die Aufhebung richtet sich nach den Art. 650 f. und 205 Abs. 2 ZGB. Ihr Ergebnis muss in die verschiedenen Vermögensmassen der Ehegatten, die der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, einbezogen werden, um anschliessend bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt zu werden (E. 5.1 und 5.2)."
Prof. Dr. Alexandra Rumo-Jungo / Sybille Gassner meinen dazu in www.jusletter.ch: "Die neue Praxis des Bundesgerichts zur Auflösung von Miteigentum unter Ehegatten ist unter mehreren Gesichtspunkten unhaltbar: Sie widerspricht nicht nur der früheren ständigen Praxis (ohne dass sich das Bundesgericht dazu bekennen würde), sondern vermischt auch die sachen- und güterrechtliche Zuordnung von Grundstücken, blendet den Art. 206 ZGB aus und zwingt den Eheleuten eine einfache Gesellschaft auf, ohne dass eine solche vereinbart wäre.