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Schadenminderung - Quotenvorrecht

2009-06-22 16:00:37

Eine Turn- und Sportlehrerin erleidet bei einem Auffahrunfall am 31. Oktober 1995 ein Schleudertrauma. Ihre 50%-ige Resterwerbsfähigkeit als Sprachlehrerin wird als wirtschaftlich verwertbar eingestuft. Da sie die Obliegenheit zur Schadenminderung nicht erfüllt, ist anzunehmen, dass zwischen dem schädigenden Ereignis und diesem Teil des Schadens der adäquate Kausalzusammenhang nicht erfüllt ist oder durch grobes Selbstverschulden unterbrochen wird. Sie kann daher nur Ersatz verlangen für den Schaden, der auch bei der Erfüllung der Obliegenheit zur Schadensminderung eingetreten wäre. Der Teil des Schadens, den sie in zumutbarer Weise hätte verhindern können, ist ihr selber zuzuschreiben, weshalb insoweit das Quotenvorrecht nicht zur Anwendung kommt. Der Kapitalisierungszinsfuss von 3.5% wird mit Blick auf die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Zeit bestätigt. Die Kapitalisierung wird bis Alter 64 und nicht bis Alter 65 durchgeführt. >

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