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Schadenersatz für Arbeitgeber bei Verletzung des Arbeitnehmers

2025-04-08 16:16:33

Fällt ein Arbeitnehmer aufgrund einer Schädigung durch einen Dritten bei seiner Arbeit aus und leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung, so hat der Arbeitgeber für diese Lohnzahlung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Schädiger.

Zudem entsteht dem Arbeitgeber häufig ein finanzieller Schaden, wenn der Arbeitnehmer ausfällt. Ein häufiges Beispiel ist, dass der Arbeitgeber aufgrund des Ausfalls seines Arbeitnehmers einen Vertrag nicht einhalten kann und eine Konventionalstrafe zu bezahlen hat. Der am Vermögen geschädigte Arbeitgeber ist dabei jedoch weder in seinem absoluten Recht verletzt, noch kann er sich auf eine spezielle gesetzliche Norm berufen. Zur Geltendmachung des entstandenen Reflex- oder Drittschadens fehlt es damit an der Widerrechtlichkeit.

Anders sieht es gemäss dem Bundesgericht jedoch mit dem Ersatzanspruch für geleistete Lohnfortzahlung aus.

Die Regress-/ Ersatzansprüche von Privat- und Sozialversicherer für geleistete Vorleistungen zufolge Schädigung ihres Versicherten durch einen Dritten sind in speziellen gesetzlichen Subrogationsregeln festgehalten (vgl. bspw. Art. 72 SVG, Art. 41 UVG, Art. 52 IVG etc.). Im Unterschied dazu findet sich im Gesetz keine entsprechende Regelung für Lohnfortzahlungsleistungen des Arbeitgebers. Allerdings wäre es stossend, dem Versicherer, der aufgrund von Art. 324b OR anstelle des Arbeitgebers Lohn bezahlt einen Regressanspruch zuzusprechen, dem Arbeitgeber einen solchen jedoch zu verwehren. Dies hätte zur Folge, dass der Schädiger auf Kosten des Arbeitgebers privilegiert/geschützt wird und liefe sowohl dem Zweck der Lohnfortzahlungspflicht als auch der haftpflichtrechtlichen Verantwortlichkeitsanschauung entgegen. Diesen Überlegungen folgend liegt gemäss dem Bundesgericht eine Gesetzeslücke vor.

Da ein Arbeitgeber mit der Lohnzahlung unabhängig vom schädigenden Ereignis seine gesetzliche oder vertragliche Leistungspflicht erfüllt und nicht aus Schlechterfüllung für den entstandenen Schaden haftet, findet die in Art. 51 Abs. 2 OR vorgesehene Abstufung der Haftung aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder Gesetz grundsätzlich keine Anwendung auf die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Das Bundesgericht wendet diese Regelung aus Art. 51 Abs. 2 OR nun allerdings analog an und spricht dem Arbeitgeber den Regressanspruch für geleistete Lohnfortzahlung selbst gegenüber einem kausal Haftenden zu. Der Arbeitgeber ist damit den subrogierenden Sozial- und Schadensversicherern gleichzustellen.

Zur Berechnung des Regressanspruchs ist auf den hypothetischen Schaden, den der Arbeitnehmer ohne die Zahlung des Arbeitgebers erlitten hätte, abzustützen.

Zum Urteil: BGE 126 III 521.pdf