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Rechtsmittelfrist bei Entscheidberichtigung

2010-03-18 11:19:38

Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 69 VwVG. Korrigiert die Krankenversicherung auf Gesuch des Versicherten einen Seitenumbruchfehler in den Erwägungen ihres Einspracheentscheids und hatte der Fehler keine Auswirkungen auf die Verständlichkeit des Entscheids, stellt die Korrektur eine Berichtigung dar. Deren Zustellung löst keine neue Rechtsmittelfrist aus. Der Versicherte, auf dessen Gesuch hin ein unwesentlicher Fehler im Einspracheentscheid korrigiert wurde, durfte aufgrund des gleichbleibenden Entscheiddatums und des Fehlens eines Hinweises zur Rechtsmittelfrist nicht einfach davon ausgehen, dass die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginne. Wäre er im Unklaren gewesen, hätte er beim Versicherer nachfragen müssen. Entscheid KV 2008/9 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13.11.2008

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