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Quotenvorrecht - das Unfallopfer hat Anspruch auf vollen Schadenersatz auch bei blosser Teilhaftung
2018-06-29 15:02:00
In der Schweiz profitiert bei geteilter Haftung der Geschädigte von einem sog. Quotenvorrecht, welches in Art. 73 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geregelt ist. In der Schweiz kann ein Opfer eines Unfalles gestützt auf die genannte Gesetzesbestimmung trotz geteilter Haftung vollen Schadenersatz beanspruchen (soweit der Ersatzanspruch diesen abdeckt); der ihm „zu viel“ bezahlte Betrag geht dabei dem leistenden Sozialversicherer, beispielsweise der SUVA vom Regresssubstrat ab, sodass der Haftpflichtige jedenfalls nicht mehr bezahlen muss, als er von der Haftungsquote her zu bezahlen hat.