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Psychische Leiden - Bundesgericht ändert Praxis

2015-07-24 16:38:00

Im Jahr 2004 hatte das Bundesgericht entschieden, dass gewisse psychische Leiden grundsätzlich mit gutem Willen überwunden werden können, sodass keine längere Arbeitsunfähigkeit gegeben ist (Leiturteil 130 V 352 vom 12. März 2004). Anhand der sogenannten "Förster-Kriterien" war nur noch zu beurteilen, ob die generelle Vermutung der Überwindbarkeit beim Patienten eventuell ausnahmsweise nicht zutraf. Aufgrund dieser Rechtsprechung fielen zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen wie etwa Schmerzstörungen, Fibromyalgie, Schleudertrauma, leichte bis mittelgradige Depression etc. für IV-Leistungen von vornherein ausser Betracht. Auch Renten, die wegen einer solchen Diagnose bereits liefen, wurden systematisch überprüft und oft eingestellt.

Diese Praxis war von Fachleuten stets kritisiert worden, so z.B. in einem neueren Gutachten von Prof. Dr. Peter Henningsen vom Mai 2014. Dieses führte unter anderem nun zum Korrekturentscheid des Bundesgerichts.

Mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 setzte das Bundesgericht dieser Praxis nach 11 Jahren somit ein Ende. Es gilt nicht mehr die generelle Vermutung, dass die genannten psychischen Leiden überwindbar sind. Nun muss das tatsächliche Leistungsvermögen der betroffenen Person ergebnisoffen und einzelfallgerecht bewertet werden.

Allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass ein Rentenanspruch leichter anerkannt wird. Die Hürde ist nach wie vor hoch, um mit einer solchen Diagnose eine Rente zu erhalten. Der Kriterienkatalog des Bundesamtes (Beilage, siehe Anhang dort) zeigt dies eindrücklich. Ausserdem scheint bei dessen Anwendung durch die Gutachter und die Versicherung ein sehr grosser Ermessensspielraum zu bestehen, sodass es zu Ungleichbehandlungen kommen kann.

Zu erwähnen ist noch, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen festhält, dass das neue Urteil per se nicht dazu berechtigt, auf bereits rechtskräftige Entscheide, die unter der alten Praxis gefällt wurden, zurückzukommen. Auf eine Neuanmeldung oder ein Revisionsgesuch wird bei der IV nur eingetreten, wenn eine gesundheitliche Verschlechterung seit dem letzten Entscheid glaubhaft begründet wird.

Gerne stehen wir Ihnen zu dieser Praxisänderung für eine Beratung oder Prüfung Ihres Falles zur Verfügung.

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