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Pensionskasse gegen IV-Rentner - Gericht gibt diesem recht
Ein Geschäftsführer und Familienvater erkrankte schwer und erholte sich nicht mehr ganz von den Folgen. Seine bisherige Tätigkeit konnte er nicht mehr ausführen. Er vermochte sich aber in einem anderen Berufssegment schliesslich wieder definitiv einzugliedern, allerdings mit erheblichem Lohnnachteil. Von der IV erhielt er eine Teilrente. Auch die Pensionskasse sagte eine Rente zu (Bindungswirkung IV-BVG, s. Beilage), jedoch auf einer zu tiefen Berechnungsbasis. Als das beanstandet wurde, versuchte die Pensionskasse bei der IV die rückwirkende Aufhebung der Rente zu erreichen – zunächst mit Erfolg: die Renten der IV und der Pensionskasse wurden eingestellt und die Familie kam in arge finanzielle Bedrängnis. Der Lohn unseres Mandanten reichte nicht zum Überleben.
Das Verwaltungsgericht hob den IV-Entscheid dann jedoch auf und wies die IV an, die Teilrente wieder auszurichten bzw. der Familie nachzuzahlen. Es beurteilte die Renteneinstellung als unzulässig. Auch die Pensionskasse musste einlenken und zahlt die Rente bis auf weiteres. Die Familie bleibt abgesichert und die Belastungssituation konnte abgewendet werden.
Falls Sie oder eine Ihnen nahe stehende Person in einer ähnlichen Situation sind, wenden Sie sich an uns.