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Nichtigkeit arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot / Konventionalstrafe
Ein Arbeitsvertrag sah ein Konkurrenzverbot vor und bei dessen Verletzung eine Konventionalstrafe von Fr. 20'000.00: Das Obergericht Thurgau befand das vereinbarte Konkurrenzverbot als weder in sachlicher noch in örtlicher Hinsicht ausreichend begrenzt. Würde man die Gültigkeit dieser Vertragsbestimmung annehmen, so unterläge die Arbeitnehmerin zwei Jahre lang einem faktischen Berufsverbot in ihrer Tätigkeit als Versicherungsberaterin, ohne dass der Arbeitgeber dafür mittels einer Karenzentschädigung eine Gegenleistung erbringen würde. Ein solches in jeder Hinsicht ungenügend eingeschränktes Konkurrenzverbot ist nichtig. Es würde dem Schutzgedanken von Art. 340 ff. OR und der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, wenn in Anwendung von Art. 340a Abs. 2 OR jedes offensichtlich zu weit gehende Konkurrenzverbot vom Richter "nach seinem Ermessen" beschränkt und in ein gültiges umzuwandeln wäre.