BLOG UND FACHARTIKEL

Neuerungen 2022 Sozialversicherungen

2022-01-28 10:28:00

Beiträge und Leistungen wichtiger Sozialversicherungen ab 1. Januar 2022

Aus diesen Angaben können keine Rechtshandlungen abgeleitet werden; sie sind im Einzelfall nachzuprüfen.

Unfallversicherung nach UVG:

  • Der höchste versicherte Verdienst pro Jahr beträgt wie bisher Fr. 148'200.--/Jahr. Daraus ergibt sich der höchste versicherte Tagesverdienst von Fr. 406.--.
  • Diese Beträge bilden die Basis für die Geldleistungen der Unfallversicherung.

Arbeitslosenversicherung:

  • Der höchste versicherte Verdienst beträgt auch hier weiterhin Fr. 148'200.--/Jahr.
  • Der paritätische (hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer) ALV-Beitragssatz liegt bei 2.2 % bis zum obigen höchsten versicherten Verdienst, darüber unlimitiert bei 1 %.
  • Seit Juli 2021 Übergangsleistungen (ÜL) für Ausgesteuerte von mind. 60 Jahren

AHV und IV:

  • Die Maximalhöhe der ganzen IV- und Alters-Rente beträgt wie im Vorjahr Fr. 2'390.--/Mt. bzw. Fr. 28‘680.--/Jahr.
  • NEU wird die IV-Rente ab IV-Grad 40 % bis 69 % PROZENTGENAU berechnet und ausgerichtet. Zu beachten: 40 % IV-Grad ergibt weiterhin nur ¼-Rente, dann sukzessive Steigerung. Unter 40 % IV-Grad gibt es keine Rente, ab 70 % eine ganze Rente.
  • NEUE Bestimmungen im Rahmen der 7. IV-Revision: verbesserte Eingliederung junger Menschen und psychisch Kranker.
  • NEU werden grundsätzlich von allen Sozialversicherungs-Gutachten Tonaufnahmen gemacht und in die Akten gelegt.
  • NEU Ausrichtung von max. 180 Arbeitslosentaggeldern im Fall einer IV-Renten-Aufhebung.
  • Die Hilflosenentschädigung (HE) beträgt bei der IV monatlich wie bisher Fr. 1‘912.-- (schwere Hilflosigkeit), Fr. 1‘195.-- (mittlere Hilflosigkeit) und Fr. 478.-- (leichte Hilflosigkeit). Im IV-Heim wird nur ein Viertel dieser Beträge bezahlt und bei der AHV nur die Hälfte. Im AHV-Heim wird eine leichtgradige Hilflosigkeit nicht entschädigt.
  • Das maximale IV-Taggeld beträgt 80 % des höchsten versicherten Verdienstes analog der Unfall- und Arbeitslosenversicherung (siehe oben) und liegt wie bisher bei Fr. 325.--.
  • Der Mindestbeitrag für AHV/IV/EO beträgt weiterhin Fr. 503.--/Jahr und der paritätische (siehe oben) AHV/IV/EO-Lohnbeitrag beträgt 10.6 % (AHV 8.7 %/ IV 1.4 %/ EO 0.5 %).
  • Die Vaterschaftsentschädigung (max. 14 Tage à Fr. 196.--) wird aus der EO finanziert.

Ergänzungsleistungen (oder "Zusatzleistungen"):

  • Die Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf betragen wie im Vorjahr für Einzelpersonen Fr. 19'610.--/Jahr, für Ehepaare Fr. 29'415.--/Jahr und für Kinder bis max. Fr. 10'260.--/Jahr.
  • Die maximalen anerkannten Mietkosten für einen Einpersonenhaushalt betragen wie im Vorjahr Fr. 16‘400.--/Jahr und für einen Mehrpersonenhaushalt Fr. 23‘520.--/Jahr.
  • In einigen Kantonen werden zusätzliche Leistungen oder sogenannte Beihilfen gewährt.
  • Seit 2021 gilt eine Verschärfung der Vermögensanrechnung und der Rückerstattungsplicht.

Berufliche Vorsorge BVG (obligatorischer Teil):

  • Der maximale versicherte Verdienst beträgt wie bisher Fr. 86'040.--/Jahr und die Eintrittsschwelle Fr. 21'510.--/Jahr.
  • Der BVG-Mindestzinssatz beträgt weiterhin 1 % und der Umwandlungssatz 6.8 %.
  • Der von den Steuern abzugsberechtigte Vorsorgebeitrag bei der 3. Säule beträgt wie bisher max. Fr. 6'883.--/Jahr bzw. für Selbständige max. Fr. 34'416.--/Jahr.