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Der neue Betreuungsunterhalt ab dem 1. Januar 2017: Ein Geldsegen für unverheiratete Mütter und eine Last für Väter
Die Revision des Familienrechts begann im Jahre 2014. Damals wurde die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall festgelegt. Zum 1.1.2017 treten nun Neuerungen zum Kindesunterhalt in Kraft. Diese wurden in den Grundzügen bereits in dem Artikel vom 25.9.2015(link) beschrieben. In diesem Beitrag geht es zum einen darum, einige aktuell diskutierten Aspekte, die bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts beachtet werden müssen, aufzuzeigen. Zum anderen soll auf einige offene Fragen aufmerksam gemacht werden.
1. Allgemeines
Der Betreuungsunterhalt bedeutet eine Sicherung der Lebenshaltungskosten des kinderbetreuenden Elternteils, die er aufgrund der Kinderbetreuung nicht selbst erwirtschaften kann. Er stellt damit eine „Erwerbsausfallentschädigung“ dar. Da dem Kind die bestmögliche Betreuung zuteilwerden soll, soll nun auch die Betreuung durch einen Elternteil selbst möglich sein und nicht aus finanziellen Gründen ausgeschlossen werden müssen.
Der Betreuungsunterhalt ist per se nichts Neues. Bei Verheirateten wurde er im Rahmen einer Scheidung im nachehelichen Unterhalt bislang berücksichtigt. Aber auch beim Kindesunterhalt wurde bisher für die Pflege und Erziehung des Kindes ein Betrag vorgesehen. Allerdings war er zu tief veranschlagt. Neuerdings werden diese Betreuungskosten im Rahmen des Kindesunterhalts separat festgelegt. Im Scheidungsverfahren führt dies lediglich zu einer Verschiebung der Betreuungskosten vom nachehelichen Unterhalt nun zum Kindesunterhalt.
Grössere Auswirkungen hat die Reform bei unverheirateten Eltern. Bislang stand der unverheirateten Mutter keine Entschädigung der eigenen Betreuungskosten zu, d.h. sie musste erwerbstätig sein und das Kind fremdbetreuen lassen oder sie musste wegen der Kinderbetreuung auf ein Einkommen ganz oder teilweise verzichten. In dieser Situation führt nun das neue Recht zu erhöhten Kindesunterhaltsbeiträgen.
Der Kindesunterhalt setzt sich aus dem Barunterhalt und - neuerdings auch für Unverheiratete - aus dem Betreuungsunterhalt zusammen. Unter Barunterhalt sind die direkten Kosten des Kindes (Wohnen, Kleidung, Nahrung, Krankenkasse, auch Fremdbetreuung) zu verstehen. Der neu eingeführte Betreuungsunterhalt meint die Kosten für Pflege und Erziehung des Kindes, welcher nun eigenständig berechnet wird. Ob die Kosten beim betreuenden Elternteil durch Verzicht auf Einkommen oder wegen Fremdbetreuung anfallen, spielt keine Rolle.
2. Was ist die Kinderbetreuung wert?
Wie ist aber dieser Betreuungsunterhalt zahlenmässig in Griff zu bekommen? Die Lösung steckt (noch) in einer „black box“!
Der Gesetzgeber regelt nicht, wie gerechnet werden muss. Er legt die praktische Umsetzung, unter Angabe einiger Empfehlungen, in die Hände der Anwälte und Gerichte. Zwei Fachtagungen im Herbst 2016 haben allerdings dazu beigetragen, die “black box“ aufzuhellen, indem Fragen und mögliche Lösungsansätze zur Berechnungsmethode diskutiert wurden.
Folgende wesentliche Aspekte sind demgemäss bei der Berechnung der Betreuungsleistung zu berücksichtigen:
- Die Betreuungsarbeit soll jedenfalls nicht nach dem Verdienstausfall der betreuenden Person errechnet werden. Diese Subjektivierung würde dazu führen, dass die Betreuung einer Ärztin teurer wäre als die Betreuung einer Raumpflegerin, so das plakative Beispiel der Botschaft.
- Stattdessen sollen die ungedeckten Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann, massgeblich sein. Die Betreuung führt in der Regel dazu, dass der betreuende Elternteil nicht mehr selber umfassend für seinen Unterhalt aufkommen kann. Auf die Deckung seines Lebensunterhalts ist er jedoch angewiesen, somit soll er dafür entschädigt werden.
- Unklar ist, wie diese ungedeckten Lebenshaltungskosten zu ermitteln sind. Eine Möglichkeit ist, diese anhand des konkreten Falles zu ermitteln (Einkommen-Bedarf). Es wird auch diskutiert, die Lebenshaltungskosten objektiv zu bestimmen. In letzterem Fall würde bei einer 100% - Betreuung ein fixer Betrag von CHF 2`800 angenommen werden, der bei einer teilzeitlichen Betreuung anteilig gekürzt werden müsste. Jedenfalls ist das eigene Einkommen in Abzug zu bringen.
- Festzuhalten ist, dass nur dann Betreuungsunterhalt zu zahlen ist, wenn die Person während der Betreuungszeit hätte erwerbstätig sein können. Hier stellt sich die Frage nach der Arbeitsorganisation bzw. nach der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Kann die Teilarbeitszeit mit dem Arbeitgeber anders geplant werden? Allenfalls so, dass durch die Kinderbetreuung kein Arbeitsausfall entsteht? Damit würde auch kein Betreuungsunterhalt geschuldet.
3. Offene Fragen
Wie lange Betreuungsunterhalt zu zahlen ist, ist ebenfalls nicht festgeschrieben. Dies hängt davon ab, wann dem betreuenden Elternteil zugemutet wird, wieder zu arbeiten. Abzuwarten ist, ob die Altersgrenzen des Kindes von 10 bzw. 16 Jahren weiter aufrechterhalten bleiben. Danach wird dem betreuenden Elternteil ab 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes eine 50%-ige Erwerbstätigkeit und ab dem 16. Lebensjahr eine 100%-ige Erwerbstätigkeit zugemutet. Diskutiert wird, ob der Betreuungsunterhalt bereits bei Kindergarten- oder Schuleintritt des Kindes und als weitere Grenze bei Eintritt des Kindes in die Oberstufe reduziert wird oder ob sich eine andere Praxis entwickelt.
Fraglich ist auch, wie der Betreuungsunterhalt auf mehrere zu betreuende Kinder zu verteilen ist. Erfolgt eine Abstufung nach Alter oder wird – der Einfachheit halber – dem jüngsten Kind der Betreuungsunterhalt umfassend zugewiesen? Wie sieht die Verteilung des Betreuungsunterhalts aus, wenn weitere Kinder von verschiedenen Vätern in die Welt gesetzt werden?
Und nicht zuletzt: Wie sieht die bestmögliche Betreuung des Kindes aus? Diese Frage wird jeder Richter nach seinen Vorstellungen anders entscheiden. Und: Der Entscheid wird sicher im Zusammenhang mit finanziellen Aspekten getroffen.
4. Übergangszeit
Wie ist mit bereits ergangenen Entscheiden oder Vereinbarungen vor dem 1.1.2017 umzugehen und wie sind Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2017 hängig waren, zu behandeln?
Wurde im Rahmen einer Scheidung der Kindesunterhalt im Verbund mit dem Ehegattenunterhalt festgelegt, so kommt das neue Kindesunterhaltsrecht nur zum Zuge, wenn sich die Lebensverhältnisse erheblich verändert haben. Wurde der Kindesunterhalt separat z.B. in einem Unterhaltsvertrag ausgewiesen, so kann auf Gesuch des Kindes hin eine Anpassung nach neuem Recht erfolgen.
Auf vor dem 1.1.2017 hängige Verfahren, findet nun das neue Recht uneingeschränkt Anwendung. Allerdings soll in diesen Verfahren keine Rückwirkung auf den Zeitraum vor dem 1.1.2017 stattfinden, d.h. bis dahin ist der Unterhalt nach altem Recht zu bemessen.
5. Ausblick
Diese unsichere Rechtslage macht es den beratenden Anwälten aktuell schwierig bis unmöglich, ihre Klienten über die Unterhaltsbeiträge ab dem 1.1.2017 verbindlich aufzuklären. Jeder Fall ist mit seinen Besonderheiten individuell anzuschauen. Es wird einige Jahre dauern, bis die Gerichte eine gesicherte Praxis zu der Frage entwickelt haben, wie der Betreuungsunterhalt zu berechnen ist. Bis dahin werden viele unterschiedliche Berechnungsvarianten und unterschiedliche Gerichtsentscheide kursieren……
Jedoch kann eine Aussage getroffen werden: Die Unterhaltsbeiträge bei unverheirateten Lebensverhältnissen werden sich stark erhöhen, sofern dies die finanzielle Situation des erwerbstätigen Elternteils zulässt. Insofern ein Segen (in der Regel) für die unverheiratete Mutter und eine Last für den Vater!