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Namensänderung nach der Scheidung

2017-09-12 08:40:00

Eine Scheidung hat Einfluss auf viele Themen des alltäglichen Lebens. Fragen zum Wohnsitz der Kinder, zum Unterhalt, zur Aufteilung des Vermögens etc. werden häufig in der Scheidungsvereinbarung abgearbeitet. Aber wie sieht es mit der sensiblen, persönlichkeitsrelevanten Frage aus, welchen Namen der Ehegatte oder das Kind nach der Scheidung trägt? Diese Frage beschäftigt die Betroffenen häufig erst, nachdem sie Erfahrungen mit dem „alten Namen“ in der neuen Lebenssituation gemacht haben.

1.
Grundsätzlich hat eine Scheidung keine Auswirkungen auf den bestehenden Nachnamen der geschiedenen Person. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte den Namen behält, den er durch die Heirat angenommen hat. Dies gilt ebenso für die Kinder von geschiedenen Eltern.

2.
Kommt allerdings nach der Scheidung der Wunsch auf, den durch die Heirat erworbenen Namen abzulegen und den Ledignamen wieder anzunehmen, gilt für den Ehegatten Folgendes:

Er hat das Wahlrecht, ob er den Verheiratetennamen ablegen oder behalten möchte. Will er den Ledignamen wieder annehmen, muss er eine entsprechende Erklärung nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gegenüber dem Zivilstandesamt abgeben. Eine Erklärungsfrist besteht nicht, er kann dies jederzeit tun. Die Gesetzgeber ermöglicht damit jedem, diese Entscheidung ohne zeitlichen Druck gründlich überdenken zu könnnen. Mit diesem Verfahren sind Kosten von rund CHF 75.- verbunden.

3.
Anders ist die Situation, wenn es um die Namensänderung beim Kind geht. Nimmt die Mutter den Ledignamen wieder an, hat das Kind einen anderen Namen als die Mutter, bei der es oft lebt. Dies empfinden viele Kinder als problematisch. Der Inhaber der elterlichen Sorge (bei gemeinsamer elterlicher Sorge beide Elternteile, bei alleiniger elterliche Sorge nur ein Elternteil) kann für das Kind ein Namensänderungsgesuch bei der Regierung ihres Wohnsitzkantons einreichen. Das Gesetz setzt hierfür voraus, dass „achtenswerte Gründe“ vorliegen. Nach altem Recht war die Namensänderung schwieriger durchzusetzen, da das Gesetz sogar von „wichtigen Gründen“ zur Namensänderung sprach. Heute kann das nachgewiesene Bedürfnis des Kindes, den gleichen Nachnamen zu tragen wie der Elternteil, bei dem es lebt, einen „achtenswerten Grund“ darstellen. Die Fortführung des Namens müsste zumindest mit subjektiven Unannehmlichkeiten des Kindes verbunden sein. Dennoch bleibt der Entscheid von grossem Ermessen geprägt. Eine genaue Abwägung im Einzelfall ist notwendig, da die Namensänderung eine Abwendung vom anderen Elternteil bewirken und das Kindesinteresse beeinträchtigen kann.

4.
Mit einer Namensänderung sind weitere Massnahmen und auch Kosten verbunden:

Die Namensänderung muss zum einen den Behörden, dem Arbeitgeber, Banken und Versicherung mitgeteilt werden, zum anderen muss ein abgeänderter Pass, Führerausweis, etc. ausgestellt werden.