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Nachweis des Schadens: Erfreuliches Urteil für Unfallopfer zur Substantiierungslast im Haushaltschaden

2016-11-14 16:04:00

Wenn ein Fall nicht auf dem Verhandlungsweg erledigt werden kann und der Gang zum Gericht notwendig wird, ändert sich die Aufgabe eines Anwalts erheblich. Die klagende Partei muss den Richtern genau erklären, auf welche Tatsachen sie ihre Forderung stützt. Diese Substantiierungslast, so der Fachjargon, ist in der Praxis mit gutem Grund gefürchtet. Die Ansprüche an den Detaillierungsgrad können sehr weit gehen. Ob dieser Pflicht nach Meinung der Richter genügend nachgekommen worden ist, kann den Prozessausgang entscheiden.

Aus Sicht der Geschädigten hat das Zürcher Handelsgericht im Entscheid HG120057-O vom 26. Januar 2016 ein erfreulich klares Urteil gefällt. Es ging um die Folgen eines Verkehrsunfalls. Das Unfallopfer konnte wegen seiner Verletzungen den Haushalt nicht mehr allein besorgen und forderte eine Entschädigung. Die beklagte Versicherung verlangte darauf, jedes erdenkliche Detail müsse minutiös nachgewiesen werden und bestand auf Angaben zu Bodenbelägen der Wohnung, zu Haustieren, ja sogar zu einzelnen Pflanzen.

Das Handelsgericht winkte – gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis – ab. Es hielt fest, dass bei solchen «Haushaltschäden» vier Parameter genügen: das Geschlecht der betroffenen Person, die Erwerbssituation, die Haushaltgrösse sowie das Alter allfälliger Kinder. Gestützt darauf könne die Entschädigung für den Haushaltschaden aufgrund von statistischen Werten errechnet werden (Schweizerische Arbeitskräfterhebung, Bundesamt für Statistik, www.sake.bfs.admin.ch).

Die neuesten Statistiken dazu können beim Bundesamt für Statistik heruntergeladen werden.

Zur Publikation zur Erhebung 2004 «Arbeitsplatz Haushalt: Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit und deren monetäre Bewertung. Statistische Grundlagen und Tabellen für die Bemessung des Haushaltschadens auf der Basis SAKE 2004 und LSE 2004»