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Muss eine Krankheit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?
Krankheiten von üblicher Dauer und Häufigkeit sind im Arbeitszeugnis nicht zu erwähnen. Als zulässig erachtete das Bundesgericht folgenden Satz: "Wegen gesundheitlichen Problemen konnte A. seine Funktion als Regionalsekretär seit dem 24. August 2007 nicht mehr wahrnehmen." Der Bundesgericht erwog, wenn ein Arbeitnehmer zufolge Krankheit während mehr als eines Jahres seine bisherige Tätigkeit nicht ausüben konnte und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht absehbar war, ob und wann er dazu wieder in der Lage sein werde, sei es zulässig, die Krankheit des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis zu erwähnen. Bemerkenswert erscheint noch eine im Urteil beiläufig erwähnte Faustregel, wonach nur Unterbrechungen von mehr als der Hälfte der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Arbeitszeugnis zu erwähnen seien (BGE 136 III 510, E. 4).