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Missbräuchliche Kündigung in der Probezeit

2017-05-03 16:46:00

Der sachliche Kündigungsschutz gemäss Art. 336 OR gilt bereits in der Probezeit. Deshalb kann auch eine Kündigung während der Probezeit missbräuchlich sein (BGE 134 III 108 ff.). Allerdings ist mit Blick auf den Zweck der Probezeit der Missbrauch etwas anders (weniger streng) zu beurteilen, als nach Ablauf der Probezeit. Insofern darf sie auch eine gewisse Willkür ausweisen. Im konkreten Fall lag die Sache aber anders: Der Arbeitgeber hatte in der Probezeit das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil sich der Arbeitnehmer geweigert hatte, den Anstellungsgrad über das vereinbarte Mass zu erhöhen. Die Kündigung erfolgte somit, weil der Arbeitnehmer in eine Vertragsänderung, welche ihm nicht zugemutet werden konnte, nicht eingewilligt hatte. Der Arbeitgeber hätte schon bei Abschluss bekannt geben müssen, dass er nur eine Vollzeitstelle vergeben wollte. Dies erachtete das Bundesgericht als eine missbräuchliche Kündigung. Es kann sich lohnen, für die Prüfung der Rechtmässigkeit einer Kündigung einen Anwalt beizuziehen, egal ob aus Sicht des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers.

BGE 134 III 108 Kündigungsschutz in der Probezeit.pdf