- Bitte Javascript aktivieren!
BLOG UND FACHARTIKEL
Leser-Info Thurgauer Zeitung - Arbeitsrecht - 24.04.2014
LOHNKÜRZUNG - WAS TUN?
Will Ihnen der Chef von heute auf morgen den Lohn kürzen, den 13. Monatslohn streichen, längere Arbeitszeiten vorschreiben oder tiefere Spesenpauschalen bezahlen? Eine solche Verschlechterung muss vom Arbeitnehmer nicht akzeptiert werden. Kurzfristige Abänderungen des bestehenden mündlichen / schriftlichen Arbeitsvertrages sind nur im gegenseitigen Einverständnis möglich. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers muss der Chef eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Ein Vorgehen, das trotz der damit verbundenen Druckausübung zulässig ist. Mit der Änderungskündigung versucht der Arbeitgeber andere Vertragskonditionen durchzusetzen. Wenn der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden ist, also den geänderten Vertrag nicht akzeptiert, wird der Arbeitsverhältnis aufgelöst.
Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung darf nicht dazu dienen, eine Vertragsverschlechterung für den Arbeitnehmer per sofort oder sogar rückwirkend durchzusetzen. Die geltende Kündigungsfrist ist zwingend einzuhalten bevor die Neuerung in Kraft tritt, d.h. Sie als Arbeitnehmer können darauf beharren, dass die Kündigungsfrist des alten Arbeitsvertrages eingehalten wird und die Änderung erst nach deren Ablauf in Kraft tritt. Weiter beurteilt das Bundesgericht jene Änderungskündigung als missbräuchlich (was eine Entschädigung des Arbeitnehmers zur Folge hat), die eine unbillige, sachlich nicht gerechtfertigte Vertragsverschlechterung durchsetzen will, ohne dass dies durch betriebliche oder marktbedingte Gründe gerechtfertigt ist. Ebenso missbräuchlich ist eine Kündigung nachdem der Arbeitnehmer einen neuen Vertrag abgelehnt hat, der das Gesetz oder einen anwendbaren Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag verletzt hat.
Vorgehen bei ungerechtfertigter Vertragsänderung oder Änderungskündigung
Protestieren Sie bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich per Einschreiben. Bei ungerechtfertigter Änderungskündigung müssen Sie beim Arbeitgeber zwingend vor Ablauf der Kündigungsfrist "Einsprache" erheben. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, wenn Ihr Arbeitsvertrag von heute auf morgen zu Ihren Lasten abgeändert wird. Umgekehrt sind auch Arbeitgeber gut beraten, sich vor beabsichtigten Anpassungen des Arbeitsvertrages anwaltlich beraten zu lassen, um allfällige Risiken zu minimieren.
Konsequenzen bei der Arbeitslosenversicherung?
Wenn Sie die Vertragsänderung nicht akzeptiert haben, können Sie sich bei der Arbeitslosenkasse anmelden. Falls die Kasse zum Schluss kommt, die Vertragsänderung wäre zumutbar gewesen, kann sie Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügen. Entsprechend gilt der Ratschlag: "Zuerst eine neue Stelle suchen, dann selbst kündigen."
Weitere Informationen erhält man unter 071 677 80 00 oder www.studer-anwaelte.ch. Der nächste Tipp erscheint in Kürze zum Thema Arbeitsrecht.
Studer Anwälte AG
Kreuzlingen - St. Gallen - Wil
Telefon 071 677 80 00