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Leidensabzug bei reduzierter Leistungsfähigkeit

2009-06-18 15:47:00

Zumutbarkeit der Aufnahme einer Hilfsarbeit bejaht bei einem 59-jährigen Versicherten, der im angestammten Beruf überwiegend arbeitsunfähig ist, und bei dem eine Umschulung insbesondere aus Altersgründen nicht in Frage kommt. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist ein "Leidensabzug" auch dann zuzulassen, wenn die invalide Person ganztägig bei reduzierter Leistungsfähigkeit arbeitsfähig ist. Hingegen ist für das Alter des Beschwerdeführers kein Abzug zu gewähren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2008, IV 2007/242).

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