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Kündigungsfristen

2013-03-29 14:11:58

Gemäss der neusten Bundesgerichtsrechtsprechung (BGE I34 III 354) muss die Kündigungsfrist vom Ende (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) nach Vorne berechnet werden. Nach dieser Berechnung beginnt die Kündigungsfrist am letzten Tag, der es noch ermöglicht, auf den Kündigungstermin zu kündigen. Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass es für die Kündigungs- und Sperrfristen sowohl auf den Zeitpunkt der Zustellung wie auch auf den Zeitpunkt der Frist ankommt. 1) Der Zeitpunkt der Zustellung ist massgebend für: • die Länge der Kündigungsfrist • die Geltung der Kündigungsfrist nach den Regeln der Probezeit oder den Regeln nach Ablauf der Probezeit • die Ungültigkeit einer Kündigung wegen einer Sperrfrist 2) Das Ende der Kündigungsfrist ist massgebend für: • Die Kündigungsfrist beginnt nicht mit der Zustellung der Kündigung, sondern ist am Ende des Arbeitsverhältnisses aus nach Vorne zu berechnen. Dabei ist nicht auf das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses abzustellen, sondern auf jenes das sich ergäbe, wenn es keine Sperrfristen gäbe. • Für die Frage, ob ein eine Sperrfrist begründender Sachverhalt überhaupt in die Kündigungsfrist fällt. 3) Das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses ist massgebend für die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung nach Art. 336 a OR: muss innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

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