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BLOG UND FACHARTIKEL
Krankheit des Arbeitnehmers - aus Sicht des Arbeitgebers
Bei Krankheit ist der Arbeitnehmer verpflichtet sich sofort, wenn möglich persönlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail bei einer zur Personalführung zuständigen Person zu melden. Die Meldepflicht umfasst zweierlei: Erstens muss der Arbeitnehmer die Krankheit melden und zweitens, sofern die Krankheit andauert, kann der Arbeitgeber zur Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis verlangen. Die Frage, ab wann vom Arbeitnehmer ein Arztzeugnis unaufgefordert vorzulegen ist, sollte im Arbeitsvertrag geregelt werden. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, ab dem ersten Tag der Krankheit ein Arztzeugnis zu verlangen, wobei üblicherweise ein Arztzeugnis ab dem dritten Tag verlangt wird. Das Arztzeugnis hat sich über Datum der Untersuchung, Beginn, Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit zu äussern. Die Diagnose fällt unter das Arztgeheimnis und darf dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden, ausser der Arbeitnehmer entbindet den Arzt vom Arztgeheimnis.