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Krankentaggeldversicherung: Zumutbaren Berufswechsel abmahnen
Grundsätzlich ist in der Krankentaggeldversicherung die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit versichert. Bei langer Dauer ist auch die Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG). Die Taggeldversicherung stellt damit nur in den Grenzen der Schadenminderungspflicht eine Berufsunfähigkeitsversicherung dar. Der Versicherer hat die versicherte Person zum Berufswechsel aufzufordern (EVGE K 14/99, publ. in RKUV 2000 KV 112 122, 123 Erw. 3a) und sie auf die Folgen der Missachtung der Schadenminderungspflicht hinzuweisen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Für den Berufs- oder Stellenwechsel billigt die Rechtsprechung den Versicherten eine Übergangszeit von drei bis fünf Monaten ab Ansetzung der Frist zu (vgl. etwa Entscheid 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009, Erw. 6.1.2; m.w.H. GERHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 784 Rz. 1127). Diese Übergangszeit ist auch bei Taggeldversicherungen nach VVG zu gewähren (BGer 5C.74/2002 vom 7. Mai 2002, Erw. 3a; GEBHARD EUGSTER, Vergleich der Krankentaggeldversicherung [KTGV] nach KVG und nach VVG, in: Krankentaggeldversicherung: Arbeits- und versicherungsrechtliche Aspekte, hrsg. von Adrian von Kaenel, 2007, S. 85).