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Krankentaggeldversicherung: Zumutbaren Berufswechsel abmahnen

2010-03-10 11:14:00

Grundsätzlich ist in der Krankentaggeldversicherung die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit versichert. Bei langer Dauer ist auch die Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG). Die Taggeldversicherung stellt damit nur in den Grenzen der Schadenminderungspflicht eine Berufsunfähigkeitsversicherung dar. Der Versicherer hat die versicherte Person zum Berufswechsel aufzufordern (EVGE K 14/99, publ. in RKUV 2000 KV 112 122, 123 Erw. 3a) und sie auf die Folgen der Missachtung der Schadenminderungspflicht hinzuweisen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Für den Berufs- oder Stellenwechsel billigt die Rechtsprechung den Versicherten eine Übergangszeit von drei bis fünf Monaten ab Ansetzung der Frist zu (vgl. etwa Entscheid 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009, Erw. 6.1.2; m.w.H. GERHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 784 Rz. 1127). Diese Übergangszeit ist auch bei Taggeldversicherungen nach VVG zu gewähren (BGer 5C.74/2002 vom 7. Mai 2002, Erw. 3a; GEBHARD EUGSTER, Vergleich der Krankentaggeldversicherung [KTGV] nach KVG und nach VVG, in: Krankentaggeldversicherung: Arbeits- und versicherungsrechtliche Aspekte, hrsg. von Adrian von Kaenel, 2007, S. 85).

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