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BLOG UND FACHARTIKEL
Kosten im Sozialversicherungsrecht (IV, SUVA, EL, etc.)
Kosten des Gerichtsverfahrens im Sozialversicherungsrecht (Invalidenversicherung, Unfallversicherung, Ergänzungsleistungen, etc.)
Es lohnt sich, frühzeitig eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die für solche Fälle dann die Kosten übernimmt. Auch der Beizug eines spezialisierten Anwalts schon während des laufenden Sozialversicherungsverfahrens ist empfehlenswert, um rechtzeitig die Weichen zu stellen und ein späteres Gerichtsverfahren eventuell verhindern zu können.
Als Kostenarten können die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung unterschieden werden.
Gemäss Bundesverfassung muss jeder Person bei einer Rechtsstreitigkeit Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde gewährt werden, ohne dass zu hohe Gerichtskosten dies verunmöglichen (Art. 29a BV).
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die entstandenen notwendigen Kosten. Diese umfasst die Kosten für die anwaltliche Vertretung und für allfällige Auslagen. Das Gericht darf die Anwaltskosten inklusive Kleinspesen nicht zu streng beurteilen, beziehungsweise schmälern. Der Anwalt muss darlegen, welche Arbeiten durchgeführt worden sind bzw. wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat.
Leider trifft es zu, wie die Neue Zürcher Zeitung am 12. Februar 2016 berichtete, dass der Mittelstand bei den Kosten für einen Gerichtsprozess, verglichen mit den Reichen und den Bedürftigen, schlecht wegkommt. Während gut bemittelte Bürger Gerichts-und Anwaltskosten nicht zu scheuen haben und Bedürftige die Prozessführung und Anwaltsvertretung unentgeltlich in Anspruch nehmen können, ist ein Gerichtsverfahren für Personen des Mittelstandes oft kaum tragbar. Denn obwohl im Sozialversicherungsrecht, zum Beispiel bei einem Prozess gegen die IV oder eine Unfallversicherung, die Gerichtskosten auf max. ca. CHF 1‘000.- begrenzt und die Anwaltskosten der Gegenpartei bei Unterliegen nicht zu übernehmen sind, kann ein Gerichtsverfahren einen fünfstelligen Frankenbetrag kosten.
Quelle: PD Dr. iur. Michael Beusch, Verwaltungsrechtstagung 2017 am Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen