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Erstes Bundesgerichtsurteil zum neu eingeführten Betreuungsunterhalt - Alimente (Urteil vom 17. Mai 2018, 5A_454/2017: noch nicht veröffentlicht)
Kurz zur Ausgangssituation:
Am 1.1.2017 trat die Revision zum neuen Kindesunterhalt in Kraft. Es geht um die Alimente für das Kind und den betreuenden Elternteil. Der Gesetzgeber bezweckt damit im Wesentlichen eine finanzielle Gleichstellung von Kindern verheirateter und unverheirateter Eltern. Zudem soll für das Kind eine bestmögliche Betreuung gefunden werden, welche durch Drittbetreuung oder neuerdings durch einen Elternteil persönlich erfolgen kann. Letztere Betreuungsmöglichkeit wurde durch die Einführung des Betreuungsunterhalts für das Kind eingeführt.
Der Gesetzgeber überliess die Ermittlung der Höhe des Betreuungsunterhaltes weitestgehend der Gerichtspraxis, was in den letzten Monaten zu grosser Rechtsunsicherheit bei den beratenden Anwälten geführt hat und zudem zu unterschiedlichen Handhabungen in den einzelnen Kantonen. Jetzt hat das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 17. Mai 2018 zumindest einen ersten wesentlichen Aspekt geklärt: Für die Bemessung des Betreuungsunterhaltes soll die „Lebenshaltungskosten-Methode“ die adäquateste Lösung sein. Nach dieser Methode soll im konkreten Fall geprüft werden, in welcher Höhe der betreuende Elternteil aufgrund der Kinderbetreuung seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann. Dieser Betrag wird als Betreuungsunterhalt des Kindes festgelegt, sofern die Betreuung während der sonst üblichen Arbeitszeit erfolgt, also nicht an freien Wochenenden.
Das Bundesgericht hat sich in diesem Entscheid nicht zu weiteren offenen Fragen geäussert. Damit bleibt bspw. ungeklärt, nach welchen Kriterien der Richter zu entscheiden hat, ob für das Kind im konkreten Fall die persönliche Betreuung durch einen Elternteil oder eine Fremdbetreuung besser ist. Ebenso bleibt die Unsicherheit zur Frage, wie lange Betreuungsunterhalt gezahlt werden soll. Die bisherige Gerichtspraxis, wonach normalerweise bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes Betreuungsunterhalt zu leisten ist, wird wohl bis auf weiteres so angewandt.