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Bei Kindesunterhalt gilt neu das Schulstufenmodell
Zum Kindesunterhalt: Bundesgericht kippt 10/16er-Regel zugunsten des „Schulstufenmodells“ (5A_384/2018; Urteil vom 21.9.2018)
Das Bundesgericht hat nun mit seinem Entscheid vom 21.9.2018 festgelegt, dass zur Berechnung des Betreuungsunterhalts das sog. „Schulstufenmodell“ zur Anwendung kommt. D.h. der betreuende Elternteil muss im Falle der Scheidung oder Trennung ab der obligatorischen Einschulung des Kindes seine Erwerbstätigkeit zu 50 %, ab dem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab der Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes zu 100 % ausüben. Das Bundesgericht definiert somit neue Altersstufen des Kindes für die zumutbare Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils. Es handelt es sich dabei nicht um eine starre Grenze, sondern um eine Richtlinie, von der im Einzelfall abgewichen werden kann. Insbesondere dann, wenn z.B. kein angemessenes Betreuungsangebot vorhanden ist oder das Kind aufgrund einer Behinderung besondere Betreuung benötigt. Entsprechende Betreuungsangebote sind umso intensiver zu prüfen, je knapper die finanzielle Situation und je wichtiger die Ausdehnung/Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist. Das richterliche Ermessen soll bei der Beurteilung des Einzelfalls bedeutend sein.
Somit wird nun die höchstrichterliche Rechtsprechung zur sog. „10/16-Regel“ hinfällig. Diese besagte, dass der betreuende Elternteil, der bis anhin keiner Erwerbstätigkeit nachging, ab der Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit zu 50 % und ab dem 16. Lebensjahr eine 100 % Stelle antreten soll. Das Bundesgericht hält diese Regelung mit Blick auf die heutige gesellschaftliche Realität nicht mehr für sachgerecht.
Das neue Schulstufenmodell verlangt vom betreuenden Elternteil bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit als bis anhin. Begründet wird dies damit, dass aufgrund der zunehmenden Beschulung der Kinder für den betreuenden Elternteil ausreichend freie Kapazität besteht, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Handhabung entspreche gemäss Bundesgericht auch dem Interesse des Kindes, da häufig nur durch ein zweites Einkommen das Leben am Rande des Existenzminimums umgangen werden kann. Neben der Betreuung seien die Eltern auch für die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel für das Kind gemeinsam verantwortlich.