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BLOG UND FACHARTIKEL
Die Kindesinteressen im Scheidungsverfahren der Eltern
Steht den Eltern eine Scheidung bevor, geht es nicht nur um die Aufteilung von gemeinsamen Vermögenswerten und um die Aufteilung der Altersvorsorge. Es sind häufig auch gemeinsame Kinder vorhanden, die eben nicht geteilt werden können. Es muss eine Regelung für deren Aufenthaltsort und eine Vereinbarung zum Besuchsrecht des nicht betreuenden Elternteils an den Wochenenden oder in den Ferien gefunden werden.
Sind die Eltern (noch) in der Lage, die Interessen der Kinder und deren Wohl in den Mittelpunkt zu stellen, werden in der Regel deren Bedürfnisse in der Scheidungskonvention hinreichend berücksichtigt. Das Gericht ist aufgrund der Offizialmaxime verpflichtet, zu prüfen, ob das Kindeswohl bzw. die Interessen der Kinder im erforderlichen Masse bedacht wurden. Dabei ist das Gericht angehalten, eine altersgerechte Kindesanhörung durchzuführen. Ist das Kind unter elf Jahren, wird meist ein Kinderpsychologe oder eine andere Fachperson zugezogen. Das Gericht achtet darauf, dass die Situation für das Kind entlastend ist; es gibt ihm Raum, Ängste und Sorgen mitteilen zu können und ermöglicht so, dass die Anliegen des Kindes ernst genommen werden. Wünscht das Kind diese Anhörung nicht, kann es dem Gericht in einem Brief den Verzicht ausdrücken.
Streiten die Eltern jedoch über die elterliche Sorge oder über die Obhut des Kindes und zeigt sich in der Anhörung, dass die Interessen der Eltern nicht mit denen des Kindes übereinstimmen, ist dies Anlass, dem Kind ein Vertretungsbeistand zu bestellen. Ab dem 12. Lebensjahr kann das Kind selbst einen Beistand beantragen.
Der Vertreter des Kindes hat die Aufgabe, dem Kind den Ablauf des Verfahrens zu erklären, dem Gericht den Kindeswillen darzustellen, aber auch das Kindeswohl (das nicht unbedingt mit dem Willen des Kindes übereinstimmen muss!) im Auge zu behalten und entsprechende Anträge zu stellen. Diese Person muss nicht zwingend Anwalt sein, sollte aber neben der Fähigkeit, eine gute Kommunikation mit Kindern führen zu können, auch juristische Kenntnisse mitbringen. Die Kosten für diesen Rechtsvertreter werden in der Regel zunächst vom Gericht oder der zuständigen Behörde übernommen, können aber im Rahmen der Unterhaltspflicht den Eltern übertragen werden.