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Kinderalimente: Abweichungen vom Schulstufenmodell

2020-04-20 09:49:00

Kinderalimente: Abweichungen vom Schulstufenmodell möglich (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid vom 20.09.2019, FS.2018.35)

Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid vom 20.09.2019, FS.2018.35

Im Artikel vom 12.12.2018 haben wir berichtet, dass das Bundesgericht bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts, bzw. der Kinderalimente, grundsätzlich die Anwendung des Schulstufenmodells vorgegeben hat. Danach soll sich das Pensum der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils nach einer Scheidung an dem Alter des jüngsten Kindes orientieren. Das Bundesgericht geht von einer zumutbaren Erwerbstätigkeit in Höhe von 50 % aus, wenn das jüngste Kind in die obligatorische Schulzeit eintritt, von 80 %, wenn das jüngste Kind in die Sekundarstufe übertritt und von 100 %, wenn das jüngste Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Eine Abweichung von diesen Altersgrenzen soll aus zureichenden Gründen möglich sein. Der Richter har hierbei ein gewisses Ermessen.

Das Kantonsgericht St. Gallen hat in seinem oben zitierten Entscheid dieses Schulstufenmodell bezüglich der Kinderalimente aufgeweicht, weil es der Meinung war, der zu entscheidende Fall rechtfertige eine andere Beurteilung. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens war im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt festzulegen, welches Einkommen der Mutter als hauptbetreuender Elternteil von vier minderjährigen Kindern zugemutet werden kann. Das Kantonsgericht beurteilte die Familiensituation mit vier minderjährigen Kindern nicht als Normalfall und wich daher von der starren Anwendung des Schulstufenmodells ab. Selbst wenn das jüngste von vier Kindern bereits schulpflichtig ist, sei insgesamt eine grössere ausserschulische Betreuungslast gegeben. So bedeuten Tätigkeiten wie die Hilfestellung bei Hausaufgaben oder bei der Ausübung von Hobbies bei vier minderjährigen Kindern offensichtlich einen grösseren Aufwand als bei nur einem minderjährigen Kind. In dieser Situation erscheine eine Abweichung vom Schulstufenmodell angezeigt und der Mutter – hier als hauptbetreuender Elternteil – sei eine Erwerbstätigkeit zu 50 % nicht zumutbar. Allerdings prüfte das Gericht genau die freien Zeitkapazitäten der Mutter, d.h. die Unterrichtszeiten der Kinder, die Drittbetreuungsmöglichkeiten und den wirtschaftlichen Vorteil eines Stellenantritts, und hielt ein Arbeitspensum von zwei bis drei Halbtagen nach einer grosszügigen Übergangszeit zur Planung für angemessen. Selbst bei nur einem knappen Zusatzverdienst sei dies auch mit Blick auf einen baldigen beruflichen Wiedereinstieg eine bedeutungsvolle Investition.