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Keine Revision der Hilflosenentschädigung bei Volljährigkeit
2010-02-04 10:39:17
Keine Revision der Hilflosenentschädigung bei Volljährigkeit Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 42 ATSG; Art. 37 IVV. Revision der Hilflosenentschädigung. Das Erreichen der Volljährigkeit einer Bezügerin einer Hilflosenentschädigung stellt keinen neuen Versicherungsfall dar. Entsprechend müssen zur Herabsetzung der Hilflosenentschädigung die gewöhnlichen Revisionsvoraussetzungen, mit-hin eine Veränderung des relevanten Sachverhalts, gegeben sein. Dies ist vorliegend der Fall. Die Herabsetzung kann erst vom zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monat an erfolgen. Entscheid IV 2009/25 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2009