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Keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung zwischen Unfall- und Invalidenversicherung

2009-05-15 15:01:27

Es besteht keine (absolute) Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung. Die IV-Stelle berücksichtigt nicht unbedingt dieselben Kriterien und ist in der Invaliditätsschätzung daher grundsätzlich frei. Sie ist deshalb auch nicht zur Einsprache gegen die Verfügung bzw. zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt. Der Koordinationszweck der Einheitlichkeit des IV-Begriffs, wonach Invaliditätsschätzungen anderer Sozialversicherer nicht unbeachtet bleiben dürfen, bedeutet keine Bindung (BGE 133 V 549).

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