- Bitte Javascript aktivieren!
BLOG UND FACHARTIKEL
IV: Vorgängige Absprache über erzielbares Einkommen unzulässig
IV: Vorgängige Absprache über erzielbares Einkommen unzulässig Entscheid IV 2008/236 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Dezember 2009 IV-Rentenbemessung. Würdigung einer im Rahmen einer Umschulungsbewilligung getroffenen Absprache eines anrechenbaren MindestInvalideneinkommens. Im Rahmen der Verfügung der Übernahme der Umschulungskosten zum Gitarrenbauer hatte der Beschwerdeführer die ihm von der Beschwerdegegnerin vorgelegten, folgenden Bedingungen unterzeichnet: Bei der Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs nach Abschluss der beruflichen Massnahme werde mindestens auf das Einkommen abgestellt, welches er ohne berufliche Eingliederungsmassnahme mit der Behinderung auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Es werde nicht auf ein tieferes Einkommen als Gitarrenbauer abgestellt. Weitere berufliche Massnahmen seien nach Ende der Ausbildung zum Gitarrenbauer nicht geschuldet. Zu dieser Abmachung hielt das Gericht unter anderem fest, dass eine anlässlich der Bewilligung einer Umschulung getroffene Vereinbarung, mit welcher die Modalitäten eines allfälligen Invalideneinkommens nach Abschluss der Umschulung im Voraus festgelegt würden, für die spätere Rentenbemessung nicht beachtlich sein könne. Die tatsächliche Situation im Zeitpunkt der Rentenbemessung lasse sich nicht durch eine früher getroffene Vereinbarung zum vornherein ausklammern. In einer Umschulungsbewilligung seien im Hinblick auf die Rentenfrage getroffene Absprachen unzulässig, mit welchen ein künftig in jedem Fall anrechenbares MindestInvalideneinkommen präjudizierend festgelegt werde. In der IV sei eine antizipierte Invaliditätsbemessung grundsätzlich unzulässig.