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IV-Rentnerin wird Mutter und verliert deshalb die Rente (!) - die Pensionskasse muss jedoch weiterhin zahlen
Eine voll erwerbstätige Frau wird teilinvalid und erhält eine halbe IV- und Pensionskassen-Rente. Nachdem sie Mutter geworden ist, überprüft die IV die Rente und stellt fest, dass die Frau nicht mehr als voll Erwerbstätige einzustufen ist. Sie würde nämlich auch als Gesunde wegen den Kindern nur noch 50% arbeiten. Bei der IV-Grad-Berechnung wird folglich die sogenannte gemischte Methode angewandt und der IV-Grad beträgt nur noch 10% - die IV-Rente fällt weg. Auch die Pensionskasse will ihre Rente einstellen. Das geht nicht sagt das Bundesgericht (Entscheid 9C_354/2014 vom 16. Januar 2015). Weder eine theoretische nachträgliche Pensumerhöhung noch eine -reduktion hat Einfluss auf die Pensionskassen-Rente. Diese bemisst sich nach dem Pensum zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Nur wenn innerhalb dieses Pensums eine gesundheitliche Verbesserung eintritt, kann die Pensionskasse die Rente senken oder aufheben. Dieses Leiturteil wurde kürzlich durch das Bundesamt für Sozialversicherungen in seiner BVG-Mitteilung Nr. 139, Ziffer 921 (Beilage) kommentiert.