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Der Beitrag des Mediziners zur Festlegung des Invliditätsgrades

2018-06-05 15:18:00

Sozialversicherungsrechtstagung 2018, Universität St. Gallen, Luzern 05.06.2018

Brennpunkte in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung

Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M., Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter Uni St. Gallen

Der Mediziner soll feststellen, ob und in welchem Mass ein Leistungsdefizit für bestimmte Erwerbstätigkeiten vorliegt. Der Rechtsanwender bestimmt gestützt darauf, wie sich dieses Defizit auf das Einkommen auswirkt und er berechnet daraus den Invaliditätsgrad.

Dies ist in der Theorie einfach, in der Praxis gibt es auf dem Weg zur Feststellung eines IV-Grades diverse Hürden, «Black-Boxes», etc.:

Was kann jemand noch arbeiten, in welcher Qualität, welche Teilbereiche sind nur eingeschränkt möglich, besteht ein erhöhter Pausenbedarf, etc.?

Wie wirkt sich das auf das mögliche Gehalt aus, was ist die eingeschränkte Leistung auf dem Arbeitsmarkt «wert»?

Man kann sich leicht vorstellen, dass hier viel Ermessensspielraum besteht.

Für den betroffenen Menschen stellt sich dann aber natürlich noch das konkrete Problem, wie er mit seiner gesundheitlichen Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle finden kann. Da geht der Gesetzgeber davon aus, dass auch für eingeschränkte Arbeitsprofile genügend Arbeitsstellen verfügbar sind und sich ein Arbeitgeber finden lässt.