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Haftung für Schockfolgen bei indirekter Betroffenheit durch Unfall

2012-09-01 13:37:26

Es ging um den Fall, wo die Eltern durch den Unfalltod eines Sohnes im Strassenverkehr so stark betroffen waren, dass sie in Depression verfielen und dadurch ihre Arbeitsfähigkeit einbüssten. Das Bundesgericht hat im Entscheid 4A_364/2011vom 07. Febraur 2012 bestätigt, dass dafür unter bestimmten Voraussetzungen auch im Strassenverkehrsrecht nach Art. 58 SVG eine Haftung gestützt auf die sogenannte Betriebsgefahr gegeben ist. Es ging im Wesentlichen um die Frage, in wie weit ein Dritter, der mittelbar durch eine haftungsbegründendes Ereignis geschädigt ist, Schadenersatz beanspruchen kann. Sogenannte Reflexschäden sind davon nämlich im Prinzip ausgenommen. So haftet ein Schädiger beispielsweise nicht, wenn in einer Firma ein Schaden entsteht, weil ein Arbeitnehmer wegen eines Unfalls nicht zur Arbeit erscheinen kann. Die Abgrenzung ist komplex und die Klärung betreffend Schadenersatz und Schmerzensgeld braucht einen Anwalt.

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