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Gutachter-"Lotto": Los-Ziehung mit Nebengeräuschen
Im Sommer 2011 hatte das Bundesgericht die Anordnung von mehrdisziplinären medizinischen IV- (und UV-) Gutachten mittels Zufallsprinzip vorgeschrieben (Urteil 137 V 210, Erw.3.1). Das Bundesgericht äusserte sich kürzlich etwas konkreter über die Reihenfolge bei diesem Vorgehen (Urteil 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012, Erw. 1.1): 1. Zufallsauswahl der Gutachterstelle. 2. Die versicherte Person kann gegen die ausgewählte Stelle formellrechtliche und materiellrechtliche Ablehnungsgründe einreichen. 3. Die Versicherung und die versicherte Person bemühen sich nun, einen Konsens zu erzielen und die Gutachtenseinholung einvernehmlich zu regeln. 4. Erst, wenn diese Bemühungen nicht zum Erfolg führen, ordnet die Versicherung die Begutachtung inkl. Fragenkatalog mittels einer "Zwischenverfügung" an, gegen die die versicherte Person Beschwerde erheben kann. Betroffene bemängeln an diesem Vorgehen zu Recht, dass das Einigungsverfahren schon vor der "Lotto-Ziehung" einsetzen sollte, weil die Versicherungen bei Einwänden gegen den Losentscheid meist sofort zur Zwischenverfügung schreiten. In diesem Sinn sind zur Zeit verschiedene Beschwerden vor kantonalen Gerichten und vor Bundesgericht gegen solche Zwischenverfügungen hängig. Bis zum Beschwerdeentscheid muss die Begutachtung ausgesetzt und Termine müssen nicht wahrgenommen werden (aufschiebende Wirkung der Beschwerde, Erw. 1.2.3 des obigen Urteils), was in der Beschwede so zu beantragen ist. Ein weiterer kontroverser Aspekt bei der "Lotto-Ziehung" ist, dass nicht bekannt gegeben wird, wieviele und welche Gutachterstellen im konkreten Zeitpunkt überhaupt die Einlass-Bedingungen in den Lotto-Topf erfüllten (oder washalb nicht) und zur Auswahl standen. Auch hier wird die Rechtsprchung mehr Klarheit bringen müssen.