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Gleichzeitig angemeldet beim Arbeitsamt und bei der IV - wie lange dauert die Vorleistung des Arbeitslosen-Taggeldes?
Ist eine Person längere Zeit krankgeschrieben und hat zudem noch die Arbeitsstelle verloren, kann sie sich gleichzeitig bei der IV und beim Arbeitsamt für Leistungen anmelden. Weil die Arbeitsfähigkeit in einem solchen Fall bis zum IV-Entscheid noch nicht genau bestimmt werden kann, erhält die Person vorläufig ein ganzes Arbeitslosen-Taggeld (Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse). Dazu muss ihr vom Arzt aber eine Arbeitsfähigkeit von „mindestens 20%“ in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt werden. Die Stellensuche über das RAV muss auch nur in diesem begrenzten Rahmen erfolgen.
Das Bundesgericht urteilte im Entscheid 8C_53/2014 vom 26. August 2014, dass die Vorleistungspflicht bereits mit dem IV-Vorbescheid ende. Dort wurde der Person eine ganze Rente zugesprochen, sodass keine Arbeitslosentaggelder mehr geschuldet waren.
Die Arbeitslosenkassen übernahmen diesen Entscheid nun aber für alle Fälle mit IV-Vorbescheid, auch solche, wo keine (ganze) Rente zugesprochen wurde. Dies, obwohl das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid, 8C_401/2014 vom 25. November 2014 für solche Fälle etwas anderes entschieden hatte.
Das SECO in Bern bestätigte uns nun (siehe Beilage), dass die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse weiterhin besteht, wenn ein IV-Vorbescheid keine ganze Rente zuspricht und wenn dagegen Einwand erhoben wird. Unsere Mandantin erhält somit weiterhin ein ganzes Arbeitslosen-Taggeld bis ein rechtskräftiger IV-Entscheid vorliegt. Der versicherte Verdienst als Basis des Taggeldes wird dabei aber gekürzt um den IV-Grad, den der Vorbescheid festgelegt hatte.
Gerne beraten oder vertreten wir Sie in einer solchen Situation.