- Bitte Javascript aktivieren!
BLOG UND FACHARTIKEL
Gemeinsame elterliche Sorge
Eine Fachinformation von
der Studer Zahner Anwälte AG
Anwältin für Scheidungsrecht und Familienrecht
für den Kanton Thurgau und den Kanton St. Gallen
mit Standorten in Kreuzlingen, St. Gallen und Wil /SG
Neu: Seit dem 1.7.2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall
Nun ist die gemeinsame elterliche Sorge für alle Eltern, egal ob geschieden, nicht verheiratet oder getrennt der Regelfall. Was heisst dies für den Umgang mit dem Kind im Einzelnen?
1. Worum geht es?
In den Jahren nach der Revision des Scheidungsrechts im Jahre 2000 war das alleinige Sorgerecht bei der Scheidung oder Trennung der Eltern der Regelfall. Es zeichnete sich jedoch mehr und mehr der Trend nach einem gemeinsamen Sorgerecht für das Kind ab, so dass nun dieser Anteil bei rund 45 % liegt. Der Gesetzgeber nahm neben dieser Entwicklung vor allem das Wohl des Kindes zum Anlass, nun die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall zu erheben. Er geht davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge der Entwicklung des Kindes in jeder Hinsicht am besten zuträglich ist.
2. Worüber entscheidet das Gericht?
Im Falle einer Scheidung prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind. Diese wird nur dann nicht erteilt, wenn bei einem Elternteil Unerfahrenheit im Umgang mit dem Kind, Krankheit, Ortsabwesenheit, ein Dauerkonflikt der Eltern o.ä. in Betracht kommen. Oder kurz: Die gemeinsame elterliche Sorge wird dann nicht gewährt, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme die gemeinsame elterliche Sorge gleich wieder entziehen würde. Anzumerken ist, dass z.B. allein eine schlechte Zahlungsmoral eines Elternteils oder „alltägliche Probleme“ unter den Eltern noch nicht zu einem Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge führen. Nur wenn das Wohl des Kindes also ernsthaft gefährdet ist, kann das gemeinsame Sorgerecht verweigert werden.
3. Was gilt bei einem Wechsel des Wohnsitzes?
Neu inbegriffen in der elterlichen Sorge ist nun das Recht, über den Aufenthalt des Kindes gemeinsam zu entscheiden. Dies bedeutet, dass bei einem Umzug des Kindes ins Ausland oder bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz - falls er erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung des persönlichen Verkehrs hat - der andere sorgeberechtigte Elternteil zustimmen muss.
4. Was tun, wenn ein Scheidungsurteil schon vorliegt?
Ist ein Scheidungsurteil bereits ergangen, kann ein Elternteil während eines Jahres – also bis zum 30.6.2015 – die gemeinsame elterliche Sorge beantragen, sofern das Scheidungsurteil weniger als fünf Jahre zurückliegt. Die Beurteilung des Gerichts erfolgt nach den oben genannten Kriterien.
5. Sind Abweichungen vom neuen Regelfall möglich?
Wünschen beide Elternteile, dass die elterliche Sorge nur einem Elternteil zukommen soll, so kann dies vom Gericht genehmigt werden, sofern dieser Entscheid dem Wohle des Kindes entspricht. Sicher werden die Motive für diesen Antrag von Gericht genau geprüft werden.
6. Wie werden die Erziehungsgutschriften verteilt?
Neu wird auch über die Erziehungsgutschriften entschieden. Erziehungsgutschriften werden versicherten Personen für die Jahre angerechnet, in denen sie die elterliche Sorge über das Kind bis zum 16. Lebensjahr ausüben. Die Zuteilung der Erziehungsgutschriften erfolgt nach dem Anteil der jeweiligen Betreuung des Kindes. Der Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, wird in der Regel eine Einbusse in der Erwerbstätigkeit in Kauf nehmen, die es auszugleichen gilt. Wird das Kind hälftig betreut, so können die Betreuungsgutschriften geteilt werden.
7. Praktischer Tipp
Zur Frage, welche Regelungen zum Sorgerecht in eine Scheidungskonvention aufgenommen werden sollten, ist es sinnvoll, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt um Rat zu fragen. Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt klärt Fragen nach der Obhut des Kindes, nach den Betreuungsanteilen oder dem persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeiträgen. Klare, konkrete Regelungen sind gerade in der bestehenden Konfliktsituation der Eltern nötig. Es genügt dem Gericht gerade nicht, wenn die Eltern lediglich erklären, sie hätten sich über diese Punkte geeinigt. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann helfen, dass die angestrebte Lösung tatsächlich erreicht werden kann.
Der Kanton St. Gallen hat eine interessante Broschüre dazu heraus gegeben: BROSCHÜRE KANTON ST. GALLEN
Dieser Artikel ist hier auch als PDF abrufbar.