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Profi-Fussballer verletzt bei Match, Unfallversicherung zahlt nichts, warum?
Arbeitsvertrag nicht zwingend: Unfallversichert ist, wer Arbeit leistet, untergeordnet ist und Anspruch auf Lohn hat – auch ohne tatsächliche Auszahlung.
Was geschah?
Der Profifussballer A. war in den Saisons 2019/2020 bis 2021/2022 beim Fussballclub B. angestellt. Sein Arbeitsvertrag endete am 30. Juni 2022. Am 11. August 2022 verletzte er sich während des Trainings mit der ersten Mannschaft eines anderen Fussballclubs (Club. C.) am rechten Knie. Was zunächst nach einem Fall für die Unfallversicherung aussah, führte zu einer grundsätzlichen rechtlichen Frage: War A. zum Zeitpunkt des Unfalls überhaupt beruflich unfallversichert?
Wo lag das Problem?
Die entscheidende Frage drehte sich um die Voraussetzung, als Arbeitnehmer im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert zu sein. Gemäss Gesetz sind in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert. Ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht, ist dabei nicht zwingend. Es genügt, wenn eine Tätigkeit in einem Unterordnungsverhältnis gegen Lohn verrichtet wird. Doch genau hier lag der Knackpunkt im Fall von A.
Was fand das Bundesgericht heraus?
Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil 8C_534/2024 vom 13. März 2025 fest, dass A. zum Unfallzeitpunkt keinen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Club C. hatte. Auch andere Hinweise auf ein faktisches Arbeitsverhältnis, wie ein Unterordnungsverhältnis oder ein Lohnanspruch, konnten nicht nachgewiesen werden. A. behauptete zwar, der Verein habe ihm einen Vertrag zugesichert, doch weder die Aussagen seines Mitspielers noch die Behauptungen seines Anwalts konnten dies belegen.
Auch die Berufung auf das Urteil BGE 133 V 161, welches die Versicherungsdeckung für Personen regelt, die zur Prüfung ihrer Eignung im Hinblick auf eine Festanstellung tätig sind, konnte A. nicht helfen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass seine Trainingsaktivitäten nicht ausreichend als Vorbereitung für eine Festanstellung nachgewiesen waren. Es fehlte an Indizien, die einen klaren Zusammenhang zwischen dem Training und einer angestrebten Anstellung als Profifussballer belegten.
Fazit:
Das Urteil illustriert eindrucksvoll, wie essenziell es ist, bei sportlichen Engagements klare vertragliche Regelungen zu treffen. Für Profisportler ohne klare Vereinbarung für Ihren Einsatz besteht ein erhebliches Risiko, im Schadensfall unversichert dazustehen. Da A. nachweislich weder durch einen Vertrag noch durch eine stillschweigende Anstellung unfallversichert war, musste seine Beschwerde abgewiesen werden.